Vorträge Lambertsberg 2007 - Deutscher Sprengverband eV
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Gesetze/V<br />
Gesetze/Ver<br />
eror ordn dnung ungen en<br />
2.2 Unfallversicherung und Helfer<br />
„Alle Mitarbeiter/innen …, die in einem abhängigen<br />
Beschäftigungsverhältnis stehen, sind gesetzlich gegen<br />
die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten<br />
versichert. Die Dauer der Beschäftigung und<br />
die Höhe des Entgelts haben keinen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis.<br />
Auch „Mini-Jobber“ zählen zu den versicherten<br />
Personen, genauso Ein-Euro-Jobber.“ [4]<br />
Mit dieser, auf den Internet-Seiten der BG Chemie zu findenden,<br />
Aussage ist das Wesentliche gesagt. Die entscheidende<br />
Frage, von der abhängt, ob der Helfer gesetzlich<br />
unfallversichert ist oder nicht, lautet daher: Liegt in der Helfertätigkeit<br />
eine abhängige Beschäftigung vor?<br />
Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wird von<br />
den BGen anhand einer Reihe von Kriterien geprüft, welche<br />
als Indiz dafür dienen, ob jemand in der Ausübung seiner<br />
Tätigkeit wirklich von seinem Arbeitgeber abhängt. Wichtige<br />
Kennzeichen für eine abhängige Beschäftigung sind:<br />
1. Wirksamer Arbeitsvertrag<br />
2. Lohnzahlung mit Abführung von Steuern und sonstigen<br />
Sozialabgaben<br />
3. Eingliederung in den Betrieb<br />
4. Weisungsbefugnis des Arbeitgebers<br />
5. Kein rein privates Interesse an der ausgeübten Tätigkeit.<br />
Insbesondere die Erfüllung der Nr. 2, 4 und 5 kann bei<br />
einem Helfer Probleme bereiten.<br />
Die Konsequenz ist klar:<br />
Der Unternehmer sollte mit dem Helfer einen schriftlichen<br />
und befristeten Arbeitsvertrag schließen (Dauer z. B. 1 Tag),<br />
der möglichst alle oben genannten Kriterien erfüllt, damit<br />
der Helfer unfallversichert ist.<br />
Wenn kein Entgelt gezahlt wird, sollte dies auch so vertraglich<br />
fixiert werden: Arbeitsentgelt 0,- EUR. Zudem sollte im<br />
Arbeitsvertrag klar geregelt sein, dass der Helfer den Anweisungen<br />
des Unternehmers bzw. Sprengberechtigten<br />
stets Folge zu leisten hat, im Umgang mit Explosivstoffen<br />
eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Ebenso sollte die<br />
Tätigkeit des Helfers kurz, aber möglichst genau beschrieben<br />
werden (z. B. Besetzen der Bohrlöcher und Herstellen<br />
der Zündanlage, anstatt nur „Sprenghelfer“). Somit wird<br />
klar, dass und vor allem welchen Nutzen der Unternehmer<br />
aus der Tätigkeit des Helfers zieht.<br />
Die Kosten eines Arbeitsvertrages ohne Entgelt sind für den<br />
Unternehmer buchstäblich gleich null. Wird jedoch ein Entgelt<br />
gezahlt, so ist dafür auch Beitrag an die BG zu entrichten.<br />
An folgendem Beispiel sollen die möglichen Kosten verdeutlicht<br />
werden:<br />
Feuerwerkshelfer für 1 Tag:<br />
• Bruttolohn 100,- EUR<br />
• BG Chemie (2005)<br />
• Gefahrklasse 4,9<br />
• Beitragsfuß 6,70 EUR<br />
Beitrag: 1,64 EUR (ohne Nachlass-/Zuschlagsverfahren)<br />
Der Helfer, der bei der BG Bergbau in der Uranerzgewinnung<br />
versichert wäre, müsste aufgrund eines Gefahrtarifs<br />
von 33,2 auch einen deutlich höheren Beitrag entrichten.<br />
3 Steuern und Sozialabgaben<br />
Zahlt der Unternehmer dem Helfer für seine Tätigkeit kein<br />
Entgelt, so sind natürlich auch keine Steuern oder Sozialabgaben<br />
zu entrichten. Stellt der Unternehmer hingegen<br />
den Helfer fest an und zahlt ihm regulären Lohn nach Vorlage<br />
der Lohnsteuerkarte, so sind die normalen Abgaben<br />
zur Lohnsteuer, Kranken- und Rentenversicherung etc. einzubehalten<br />
und abzuführen.<br />
Dazwischen gibt es jedoch eine Entgeltzone, in der der<br />
Unternehmer den Helfer im Rahmen sog. Mini-Jobs beschäftigen<br />
kann, was Besonderheiten bei Sozialabgaben<br />
und Steuern mit sich bringt, die im Folgenden näher dargestellt<br />
werden.<br />
3.1 Arten von Mini-Jobs<br />
Das Sozialrecht kennt mittlerweile drei Arten von Minijobs:<br />
- (geringfügig entlohnte) 400-Euro-Minijobs<br />
- Kurzfristige Minijobs<br />
- Minijobs in Privathaushalten (hier nicht relevant)<br />
Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche<br />
Verdienst 400 EUR nicht überschreitet. Ein kurzfristiger<br />
Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr<br />
auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage<br />
befristet ist.<br />
3.1.1 400-Euro-Minijobs<br />
Für 400-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber regelmäßig Pauschalbeiträge<br />
in Höhe von 30,1 % des Verdienstes. Das<br />
sind neben 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung<br />
noch die einheitliche Pauschsteuer von 2 %<br />
(sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie<br />
0,1 % Umlagen U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft [5]. Aufgrund der<br />
Pauschalierung der Steuer mit 2 % braucht der 400-Euro-<br />
Minijobber seinem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.<br />
Durch Zahlung der Pauschalen erwirbt der Minijobber aber<br />
keineswegs vollwertige Ansprüche in der Kranken- oder<br />
Rentenversicherung. Vielmehr übernimmt bei Krankheit die<br />
gesetzliche Krankenversicherung des Minijobbers die<br />
14 SprengInfo 29(<strong>2007</strong>)1