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Vorträge Lambertsberg 2007 - Deutscher Sprengverband eV

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Gesetze/V<br />

Gesetze/Ver<br />

eror ordn dnung ungen en<br />

2.2 Unfallversicherung und Helfer<br />

„Alle Mitarbeiter/innen …, die in einem abhängigen<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen, sind gesetzlich gegen<br />

die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten<br />

versichert. Die Dauer der Beschäftigung und<br />

die Höhe des Entgelts haben keinen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis.<br />

Auch „Mini-Jobber“ zählen zu den versicherten<br />

Personen, genauso Ein-Euro-Jobber.“ [4]<br />

Mit dieser, auf den Internet-Seiten der BG Chemie zu findenden,<br />

Aussage ist das Wesentliche gesagt. Die entscheidende<br />

Frage, von der abhängt, ob der Helfer gesetzlich<br />

unfallversichert ist oder nicht, lautet daher: Liegt in der Helfertätigkeit<br />

eine abhängige Beschäftigung vor?<br />

Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wird von<br />

den BGen anhand einer Reihe von Kriterien geprüft, welche<br />

als Indiz dafür dienen, ob jemand in der Ausübung seiner<br />

Tätigkeit wirklich von seinem Arbeitgeber abhängt. Wichtige<br />

Kennzeichen für eine abhängige Beschäftigung sind:<br />

1. Wirksamer Arbeitsvertrag<br />

2. Lohnzahlung mit Abführung von Steuern und sonstigen<br />

Sozialabgaben<br />

3. Eingliederung in den Betrieb<br />

4. Weisungsbefugnis des Arbeitgebers<br />

5. Kein rein privates Interesse an der ausgeübten Tätigkeit.<br />

Insbesondere die Erfüllung der Nr. 2, 4 und 5 kann bei<br />

einem Helfer Probleme bereiten.<br />

Die Konsequenz ist klar:<br />

Der Unternehmer sollte mit dem Helfer einen schriftlichen<br />

und befristeten Arbeitsvertrag schließen (Dauer z. B. 1 Tag),<br />

der möglichst alle oben genannten Kriterien erfüllt, damit<br />

der Helfer unfallversichert ist.<br />

Wenn kein Entgelt gezahlt wird, sollte dies auch so vertraglich<br />

fixiert werden: Arbeitsentgelt 0,- EUR. Zudem sollte im<br />

Arbeitsvertrag klar geregelt sein, dass der Helfer den Anweisungen<br />

des Unternehmers bzw. Sprengberechtigten<br />

stets Folge zu leisten hat, im Umgang mit Explosivstoffen<br />

eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Ebenso sollte die<br />

Tätigkeit des Helfers kurz, aber möglichst genau beschrieben<br />

werden (z. B. Besetzen der Bohrlöcher und Herstellen<br />

der Zündanlage, anstatt nur „Sprenghelfer“). Somit wird<br />

klar, dass und vor allem welchen Nutzen der Unternehmer<br />

aus der Tätigkeit des Helfers zieht.<br />

Die Kosten eines Arbeitsvertrages ohne Entgelt sind für den<br />

Unternehmer buchstäblich gleich null. Wird jedoch ein Entgelt<br />

gezahlt, so ist dafür auch Beitrag an die BG zu entrichten.<br />

An folgendem Beispiel sollen die möglichen Kosten verdeutlicht<br />

werden:<br />

Feuerwerkshelfer für 1 Tag:<br />

• Bruttolohn 100,- EUR<br />

• BG Chemie (2005)<br />

• Gefahrklasse 4,9<br />

• Beitragsfuß 6,70 EUR<br />

Beitrag: 1,64 EUR (ohne Nachlass-/Zuschlagsverfahren)<br />

Der Helfer, der bei der BG Bergbau in der Uranerzgewinnung<br />

versichert wäre, müsste aufgrund eines Gefahrtarifs<br />

von 33,2 auch einen deutlich höheren Beitrag entrichten.<br />

3 Steuern und Sozialabgaben<br />

Zahlt der Unternehmer dem Helfer für seine Tätigkeit kein<br />

Entgelt, so sind natürlich auch keine Steuern oder Sozialabgaben<br />

zu entrichten. Stellt der Unternehmer hingegen<br />

den Helfer fest an und zahlt ihm regulären Lohn nach Vorlage<br />

der Lohnsteuerkarte, so sind die normalen Abgaben<br />

zur Lohnsteuer, Kranken- und Rentenversicherung etc. einzubehalten<br />

und abzuführen.<br />

Dazwischen gibt es jedoch eine Entgeltzone, in der der<br />

Unternehmer den Helfer im Rahmen sog. Mini-Jobs beschäftigen<br />

kann, was Besonderheiten bei Sozialabgaben<br />

und Steuern mit sich bringt, die im Folgenden näher dargestellt<br />

werden.<br />

3.1 Arten von Mini-Jobs<br />

Das Sozialrecht kennt mittlerweile drei Arten von Minijobs:<br />

- (geringfügig entlohnte) 400-Euro-Minijobs<br />

- Kurzfristige Minijobs<br />

- Minijobs in Privathaushalten (hier nicht relevant)<br />

Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche<br />

Verdienst 400 EUR nicht überschreitet. Ein kurzfristiger<br />

Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr<br />

auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage<br />

befristet ist.<br />

3.1.1 400-Euro-Minijobs<br />

Für 400-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber regelmäßig Pauschalbeiträge<br />

in Höhe von 30,1 % des Verdienstes. Das<br />

sind neben 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung<br />

noch die einheitliche Pauschsteuer von 2 %<br />

(sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie<br />

0,1 % Umlagen U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft [5]. Aufgrund der<br />

Pauschalierung der Steuer mit 2 % braucht der 400-Euro-<br />

Minijobber seinem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.<br />

Durch Zahlung der Pauschalen erwirbt der Minijobber aber<br />

keineswegs vollwertige Ansprüche in der Kranken- oder<br />

Rentenversicherung. Vielmehr übernimmt bei Krankheit die<br />

gesetzliche Krankenversicherung des Minijobbers die<br />

14 SprengInfo 29(<strong>2007</strong>)1

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