Vorträge Lambertsberg 2007 - Deutscher Sprengverband eV
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Abb. 7<br />
5 Urkundlicher Nachweis<br />
Durch das Mischen der Komponenten entsteht ein Sprengstoff,<br />
mit dem nur Berechtigte umgehen dürfen. Verwendete<br />
und vernichtete Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach § 16<br />
SprengG einzutragen.<br />
Der urkundliche Nachweis von KINEPAK ® erfolgt nach dem<br />
Mischen der Komponenten durch einen Zugang und nach<br />
dem Verwenden bzw. Vernichten durch einen Abgang.<br />
6 Transport<br />
6.1 Transport ungemischt<br />
Beide Komponenten sind während des Transportes nicht<br />
Güter der ADR-Klasse 1. Sie werden nach den erleichterten<br />
Bestimmungen für begrenzte Mengen (so genannte Limited<br />
Quantities; LQ) gemäß Abschnitt 3.4.5 des ADR transportiert.<br />
Die Gesamtmenge aller LQ-Güter auf einem Fahrzeug ist<br />
bei einem LQ-Transport unerheblich. Wichtig ist nur, dass<br />
eine klar definierte Nettomasse des Gefahrgutes pro Innenverpackung<br />
und die Bruttomasse pro Kiste nicht überschritten<br />
wird. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass<br />
von Kisten, in denen nur eine festgelegte begrenzte Menge<br />
transportiert wird, keine so hohe Gefahr ausgeht, wie von<br />
einem mit dem gleichen Gut gefüllten Tankfahrzeug.<br />
Bei einem LQ-Transport gibt es folgende Besonderheiten:<br />
• die Kennzeichnung des Fahrzeugs entfällt bei einem reinen<br />
LQ-Transport vollständig (Warntafeln/Placards)<br />
• die Mengengrenzen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 des<br />
ADR (1000-Punkte-Regelung) müssen für die KINEPAK ® -<br />
Komponenten nicht beachtet werden<br />
• es sind keine Beförderungspapiere erforderlich<br />
• EXII-/ EXIII-Fahrzeug nicht erforderlich.<br />
Der gemeinsame Transport der KINEPAK ® -Komponenten<br />
mit allen anderen Gefahrgütern - insbesondere auch der<br />
Klasse 1 - ist möglich. Somit können in einem Fahrzeug<br />
Zündmittel mit unterschiedlichen Klassifizierungscodes<br />
Vor orträg träge e Siegen Siegen<br />
2006<br />
(1.1 B und 1.4 B) ordnungsgemäß befördert werden. Ein<br />
Zündertransportabteil ist nicht vorgeschrieben.<br />
Werden KINEPAK ® -Komponenten mit Sprengstoffen oder<br />
Sprengkapseln befördert, handelt es sich um einen „LQ-<br />
Transport mit gleichzeitiger Regelbeförderung“. Dies ist<br />
nach Auskunft des Gefahrgutreferates (A 33) des Bundesministeriums<br />
für Verkehr, Bauen und Wohnungswesen zulässig.<br />
Beim Kleinmengen-Transport (mit Sprengstoffen) gilt: Bei<br />
den 1000 Punkten sind die KINEPAK ® -Komponenten nicht<br />
zu berücksichtigen. Sie haben keinen Multiplikationsfaktor<br />
und zählen somit - ähnlich wie Gegenstände der Klasse 1.4<br />
S (mit einem Faktor von 0) - nicht mit. Für die anderen Güter<br />
gelten die regulären Vorschriften.<br />
6.2 Transport gemischt<br />
Für den fertig gemischten Sprengstoff KINEPAK ® hat die<br />
BAM eine Transportklassifizierung erteilt. Demnach hat der<br />
Sprengstoff die UN-Nr. 0082 (SPRENGSTOFF, TYP B).<br />
Gerade im Bereich der Behörden und Organisationen mit<br />
Sicherheitsaufgaben (Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienste<br />
und THW) ist denkbar, dass eine Ladung vor Ort nicht<br />
zum Einsatz kommt. Mit der Klassifizierung ist dann ein ordnungsgemäßer<br />
Transport zu einem Sprengplatz möglich,<br />
wo das Material vernichtet werden kann.<br />
6.3 Aufbewahrung<br />
Eine Aufbewahrung des Sprengstoffs ist nicht zulässig.<br />
KINEPAK ® ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Mischen<br />
zu verwenden oder zu vernichten. Da das Material ausschließlich<br />
für den Einsatz vor Ort entwickelt wurde, liegen<br />
sichere Erkenntnisse über die Stabilität bei einer Lagerung<br />
nicht vor.<br />
7 Vor- und Nachteile<br />
KINEPAK ® bietet eine Reihe von Vorteilen. So sind die<br />
Komponenten - getrennt voneinander - nicht so gefährlich<br />
wie Sprengstoff. Es besteht weder beim Transport noch bei<br />
der Aufbewahrung der Komponenten die prinzipielle Gefahr<br />
einer Massenexplosion. Unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Vorschriften können Kleinstmengen selbst in Wohn- und<br />
Geschäftsgebäuden (in Dach- und Kellerräumen) gelagert<br />
werden. Selbst bei unvorhergesehenen Ereignissen wie<br />
einem Brand ist nicht mit einer Detonation und damit einer<br />
extremen Gefahr für Dritte zu rechnen.<br />
KINEPAK ® kann durch die vergleichsweise einfachen Aufbewahrungsvorschriften<br />
innerhalb kürzester Zeit eingesetzt<br />
werden. Die Fahrt zum Lager entfällt. Der Sprengstoff steht<br />
dadurch relativ schnell zur Verfügung. Er bietet sich daher<br />
ganz besonders für kurzfristige Aufträge an. Die Aufbewahrung<br />
kleiner Mengen (im ungemischten Zustand) ist nicht<br />
wie bei Sprengstoffen - gemäß Nr. 4.5 der SprengLR 410 -<br />
auf höchstens eine Woche begrenzt.<br />
SprengInfo 29(<strong>2007</strong>)1 19