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Vorträge Lambertsberg 2007 - Deutscher Sprengverband eV

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Abb. 7<br />

5 Urkundlicher Nachweis<br />

Durch das Mischen der Komponenten entsteht ein Sprengstoff,<br />

mit dem nur Berechtigte umgehen dürfen. Verwendete<br />

und vernichtete Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach § 16<br />

SprengG einzutragen.<br />

Der urkundliche Nachweis von KINEPAK ® erfolgt nach dem<br />

Mischen der Komponenten durch einen Zugang und nach<br />

dem Verwenden bzw. Vernichten durch einen Abgang.<br />

6 Transport<br />

6.1 Transport ungemischt<br />

Beide Komponenten sind während des Transportes nicht<br />

Güter der ADR-Klasse 1. Sie werden nach den erleichterten<br />

Bestimmungen für begrenzte Mengen (so genannte Limited<br />

Quantities; LQ) gemäß Abschnitt 3.4.5 des ADR transportiert.<br />

Die Gesamtmenge aller LQ-Güter auf einem Fahrzeug ist<br />

bei einem LQ-Transport unerheblich. Wichtig ist nur, dass<br />

eine klar definierte Nettomasse des Gefahrgutes pro Innenverpackung<br />

und die Bruttomasse pro Kiste nicht überschritten<br />

wird. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass<br />

von Kisten, in denen nur eine festgelegte begrenzte Menge<br />

transportiert wird, keine so hohe Gefahr ausgeht, wie von<br />

einem mit dem gleichen Gut gefüllten Tankfahrzeug.<br />

Bei einem LQ-Transport gibt es folgende Besonderheiten:<br />

• die Kennzeichnung des Fahrzeugs entfällt bei einem reinen<br />

LQ-Transport vollständig (Warntafeln/Placards)<br />

• die Mengengrenzen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 des<br />

ADR (1000-Punkte-Regelung) müssen für die KINEPAK ® -<br />

Komponenten nicht beachtet werden<br />

• es sind keine Beförderungspapiere erforderlich<br />

• EXII-/ EXIII-Fahrzeug nicht erforderlich.<br />

Der gemeinsame Transport der KINEPAK ® -Komponenten<br />

mit allen anderen Gefahrgütern - insbesondere auch der<br />

Klasse 1 - ist möglich. Somit können in einem Fahrzeug<br />

Zündmittel mit unterschiedlichen Klassifizierungscodes<br />

Vor orträg träge e Siegen Siegen<br />

2006<br />

(1.1 B und 1.4 B) ordnungsgemäß befördert werden. Ein<br />

Zündertransportabteil ist nicht vorgeschrieben.<br />

Werden KINEPAK ® -Komponenten mit Sprengstoffen oder<br />

Sprengkapseln befördert, handelt es sich um einen „LQ-<br />

Transport mit gleichzeitiger Regelbeförderung“. Dies ist<br />

nach Auskunft des Gefahrgutreferates (A 33) des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Bauen und Wohnungswesen zulässig.<br />

Beim Kleinmengen-Transport (mit Sprengstoffen) gilt: Bei<br />

den 1000 Punkten sind die KINEPAK ® -Komponenten nicht<br />

zu berücksichtigen. Sie haben keinen Multiplikationsfaktor<br />

und zählen somit - ähnlich wie Gegenstände der Klasse 1.4<br />

S (mit einem Faktor von 0) - nicht mit. Für die anderen Güter<br />

gelten die regulären Vorschriften.<br />

6.2 Transport gemischt<br />

Für den fertig gemischten Sprengstoff KINEPAK ® hat die<br />

BAM eine Transportklassifizierung erteilt. Demnach hat der<br />

Sprengstoff die UN-Nr. 0082 (SPRENGSTOFF, TYP B).<br />

Gerade im Bereich der Behörden und Organisationen mit<br />

Sicherheitsaufgaben (Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienste<br />

und THW) ist denkbar, dass eine Ladung vor Ort nicht<br />

zum Einsatz kommt. Mit der Klassifizierung ist dann ein ordnungsgemäßer<br />

Transport zu einem Sprengplatz möglich,<br />

wo das Material vernichtet werden kann.<br />

6.3 Aufbewahrung<br />

Eine Aufbewahrung des Sprengstoffs ist nicht zulässig.<br />

KINEPAK ® ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Mischen<br />

zu verwenden oder zu vernichten. Da das Material ausschließlich<br />

für den Einsatz vor Ort entwickelt wurde, liegen<br />

sichere Erkenntnisse über die Stabilität bei einer Lagerung<br />

nicht vor.<br />

7 Vor- und Nachteile<br />

KINEPAK ® bietet eine Reihe von Vorteilen. So sind die<br />

Komponenten - getrennt voneinander - nicht so gefährlich<br />

wie Sprengstoff. Es besteht weder beim Transport noch bei<br />

der Aufbewahrung der Komponenten die prinzipielle Gefahr<br />

einer Massenexplosion. Unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Vorschriften können Kleinstmengen selbst in Wohn- und<br />

Geschäftsgebäuden (in Dach- und Kellerräumen) gelagert<br />

werden. Selbst bei unvorhergesehenen Ereignissen wie<br />

einem Brand ist nicht mit einer Detonation und damit einer<br />

extremen Gefahr für Dritte zu rechnen.<br />

KINEPAK ® kann durch die vergleichsweise einfachen Aufbewahrungsvorschriften<br />

innerhalb kürzester Zeit eingesetzt<br />

werden. Die Fahrt zum Lager entfällt. Der Sprengstoff steht<br />

dadurch relativ schnell zur Verfügung. Er bietet sich daher<br />

ganz besonders für kurzfristige Aufträge an. Die Aufbewahrung<br />

kleiner Mengen (im ungemischten Zustand) ist nicht<br />

wie bei Sprengstoffen - gemäß Nr. 4.5 der SprengLR 410 -<br />

auf höchstens eine Woche begrenzt.<br />

SprengInfo 29(<strong>2007</strong>)1 19

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