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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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12 <strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong><br />

zum Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer des regionalen Staatlichen Schulamts<br />

(GPRLL) und zum Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium<br />

(HPRLL) gegeben. Erläuterungen zu Abweichungen und Besonderheiten finden sich jeweils<br />

am Ende der Abschnitte Wahlberechtigung und Wählbarkeit.<br />

B Wahlberechtigung/aktives Wahlrecht<br />

I. Beschäftigte an Schulen allgemein<br />

a) Beamtinnen und Beamte<br />

Beamtinnen und Beamte sind Beschäftigte im Sinne von § 3 HPVG. Grundsätzlich sind alle Beamtinnen<br />

und Beamte, auf Lebenszeit, auf Probe, auf Zeit oder auf Widerruf wahlberechtigt. Beamtinnen<br />

und Beamte auf Widerruf sind in der Regel die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Zu<br />

deren Wahlrecht siehe auch das entsprechende Stichwort.<br />

b) Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis<br />

Der in der Vorauflage noch verwendete Begriff der angestellten Lehrkräfte, der auch im allgemeinen<br />

Sprachgebrauch überwiegend weiter verwendet wird und sich auch noch in vielen „Papieren“<br />

findet, ist rechtlich der Sache nach überholt. Im Zuge der Ablösung des Bundesangestelltentarifvertrages<br />

(BAT) durch mehrere Folgetarifverträge (TVÖD, TV-L und in Hessen den TV-H) gibt es<br />

tarifrechtlich und personalvertretungsrechtlich nur noch die Gruppe der Arbeitnehmer neben der<br />

Gruppe der Beamten.<br />

Im Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte besitzen grundsätzlich das Wahlrecht, unabhängig<br />

davon, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind. Einschränkungen können sich ggf. aus dem<br />

Umfang der insgesamt vereinbarten Beschäftigung bzw. aus einer geringfügigen Beschäftigung an<br />

der jeweiligen Schule ergeben. Siehe hierzu die Stichworte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig<br />

Beschäftigte bzw. teilabgeordnete Lehrkräfte.<br />

Befristet beschäftigte Lehrkräfte besitzen das Wahlrecht, wenn die Beschäftigung gemäß dem<br />

Arbeitsvertrag den Wahltag einschließt und sie auch tatsächlich beschäftigt sind.<br />

c) An die Schule abgeordnete Lehrkräfte<br />

§ 9 Abs. 2 HPVG trifft für voll abgeordnete Lehrkräfte die Regelung, dass das Wahlrecht an der<br />

bisherigen Dienststelle erhalten bleibt, wenn die Abordnung an eine andere Schule drei Monate<br />

nicht überschreitet. Sobald die Abordnung drei Monate überschritten hat, wird das Wahlrecht an<br />

der neuen Dienststelle erworben.<br />

d) An die Schule teilabgeordnete Lehrkräfte<br />

erwerben dort das Wahlrecht, wenn die Teilabordnung länger als drei Monate gedauert hat. Insoweit<br />

gilt das Gleiche wie bei einer vollen Abordnung.<br />

Dass bei Teilabordnungen das Wahlrecht an mehreren Dienststellen gegeben sein kann, ist unstrittig.<br />

In der Vorlage des Wahlhandbuchs über die Personalrats<strong>wahlen</strong> 2008 haben wir die Auffassung<br />

vertreten, es müsse bei einer Teilabordnung ein Mindestbeschäftigungsumfang von vier<br />

Unterrichtsstunden im Sinne von § 91 Abs. 1 HPVG gegeben sein. An dieser Auffassung halten wir<br />

nicht mehr fest. Bei Teilabordnung auch mit weniger als vier Unterrichtsstunden ist das Wahlrecht<br />

gegeben. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter Teilzeitbeschäftigte.<br />

e) Pfarrer, Katecheten und sonstige Personen mit kirchlicher Lehrerlaubnis<br />

Pfarrer und Katecheten mit Gestellungsverträgen besitzen nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte<br />

kein Wahlrecht. Sie sind Kirchenbedienstete und erfüllen nach Ansicht der Verwaltungsrechtssprechung<br />

nicht die Kriterien als Beschäftigte an öffentlichen Schulen.

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