wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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48 <strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong><br />
ein Kreuz machen, d.h. sich für eine Liste entscheiden, es sei denn, nach entsprechenden Vorabstimmungen<br />
kommt es zur „personalisierten Verhältniswahl", dann können Bewerber innerhalb<br />
einer Liste angekreuzt werden (siehe Kommentierung zu § 25 a WO).<br />
Beispiel Mehrheitswahl:<br />
Mehrheitswahl auch als Personenwahl bezeichnet (§ 26 WO), findet statt, wenn nur ein Listenvorschlag<br />
vorliegt. Der eine vorgelegte Listenvorschlag besteht z.B. aus 7 Namen. Wenn der Personalrat<br />
insgesamt 3 Mitglieder hat, kann jeder Wähler bis zu 3 Kandidatinnen und/oder Kandidaten<br />
ankreuzen (oder einen nicht angekreuzten Zettel abgeben, d. h. sich der Stimme enthalten). Wie<br />
das Wahlrecht bei Mehrheitswahlrecht ausgeübt wird – nämlich unter Berücksichtigung der auf<br />
die Geschlechter aufgeteilten Sitze – wird bei § 26 und § 28 WO erläutert.<br />
Speziell für Arbeitnehmer bei Gruppenwahl:<br />
Gibt es für die Arbeitnehmer aufgrund der Anzahl der Wahlberechtigten in der Schule nur einen<br />
Arbeitnehmersitz im Personalrat, findet in der Gruppe der Arbeitnehmer immer Persönlichkeitswahl<br />
statt, d. h. Mehrheitswahl statt (§ 28 Abs. 1 WO). Dann stehen nicht mehrere Listen zur<br />
Wahl, sondern mehrere Personen, die durch Ankreuzen gewählt werden.<br />
§ 16 WO<br />
Wahlhandlung<br />
(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet<br />
kennzeichnen und zusammenfalten kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind<br />
Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass<br />
die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen<br />
Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl<br />
statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem<br />
Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.<br />
(2) 1Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt<br />
eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies<br />
dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers<br />
zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler<br />
die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist<br />
zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines<br />
anderen erlangt hat. 5Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht<br />
zur Hilfeleistung herangezogen werden.<br />
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des<br />
Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die<br />
Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.<br />
(4) 1Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler in die Wählerliste<br />
eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, legt der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten<br />
Stimmzettel in die Wahlurne. 3Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.<br />
(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach<br />
Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne<br />
so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln<br />
ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei<br />
Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen,<br />
dass der Verschluss unversehrt ist.