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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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48 <strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong><br />

ein Kreuz machen, d.h. sich für eine Liste entscheiden, es sei denn, nach entsprechenden Vorabstimmungen<br />

kommt es zur „personalisierten Verhältniswahl", dann können Bewerber innerhalb<br />

einer Liste angekreuzt werden (siehe Kommentierung zu § 25 a WO).<br />

Beispiel Mehrheitswahl:<br />

Mehrheitswahl auch als Personenwahl bezeichnet (§ 26 WO), findet statt, wenn nur ein Listenvorschlag<br />

vorliegt. Der eine vorgelegte Listenvorschlag besteht z.B. aus 7 Namen. Wenn der Personalrat<br />

insgesamt 3 Mitglieder hat, kann jeder Wähler bis zu 3 Kandidatinnen und/oder Kandidaten<br />

ankreuzen (oder einen nicht angekreuzten Zettel abgeben, d. h. sich der Stimme enthalten). Wie<br />

das Wahlrecht bei Mehrheitswahlrecht ausgeübt wird – nämlich unter Berücksichtigung der auf<br />

die Geschlechter aufgeteilten Sitze – wird bei § 26 und § 28 WO erläutert.<br />

Speziell für Arbeitnehmer bei Gruppenwahl:<br />

Gibt es für die Arbeitnehmer aufgrund der Anzahl der Wahlberechtigten in der Schule nur einen<br />

Arbeitnehmersitz im Personalrat, findet in der Gruppe der Arbeitnehmer immer Persönlichkeitswahl<br />

statt, d. h. Mehrheitswahl statt (§ 28 Abs. 1 WO). Dann stehen nicht mehrere Listen zur<br />

Wahl, sondern mehrere Personen, die durch Ankreuzen gewählt werden.<br />

§ 16 WO<br />

Wahlhandlung<br />

(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet<br />

kennzeichnen und zusammenfalten kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind<br />

Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass<br />

die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen<br />

Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl<br />

statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem<br />

Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.<br />

(2) 1Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt<br />

eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies<br />

dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers<br />

zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler<br />

die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist<br />

zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines<br />

anderen erlangt hat. 5Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht<br />

zur Hilfeleistung herangezogen werden.<br />

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des<br />

Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die<br />

Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.<br />

(4) 1Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler in die Wählerliste<br />

eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, legt der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten<br />

Stimmzettel in die Wahlurne. 3Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.<br />

(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach<br />

Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne<br />

so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln<br />

ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei<br />

Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen,<br />

dass der Verschluss unversehrt ist.

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