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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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50 <strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong><br />

blatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe (Abs. 2) aushändigen oder übersenden.<br />

3Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und ein Freiumschlag zur Rücksendung<br />

des Wahlumschlags auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung<br />

oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.<br />

(2) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er<br />

1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,<br />

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und<br />

3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3) in dem Briefumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand<br />

absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. 2Der Wähler kann, soweit<br />

unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten<br />

Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.<br />

Erläuterungen/Hinweise<br />

Zu § 16a WO<br />

Der Antrag auf Briefwahl ist in der Regel schriftlich zu stellen unter Angabe der Adresse, an die<br />

die Briefwahlunterlagen zu schicken sind.<br />

Zu § 16 a Abs. 1 Nr. 3<br />

Erklärung zur brieflichen Stimmabgabe:<br />

Vordruck 5i<br />

Zu § 16 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 WO<br />

Die Wahlordnung (§ 16 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 1 vorletzter Satz) regelt, dass bei Briefwahl<br />

grundsätzlich kein Freiumschlag sondern lediglich ein adressierter Briefumschlag auszuhändigen<br />

oder zu übersenden ist. Lediglich auf Antrag ist auch ein Freiumschlag auszuhändigen oder zu<br />

übersenden.<br />

Merkblatt zur brieflichen Stimmabgabe:<br />

Vordruck 5j<br />

Nach den Erfahrungen, die man aufgrund der Personaleinsparung bei der Post mit der Dauer der<br />

Briefbeförderung macht, sollte der Betroffene seinen Umschlag rechtzeitig (am besten eine Woche<br />

vorher) abschicken. Die Wahlordnung bestimmt, dass nicht das Datum des Poststempels entscheidet,<br />

sondern der Eingang beim Wahlvorstand!

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