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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 41<br />

lichen oder weiblichen Gruppenvertreter oder Personalratsmitglieder exakt widerspiegeln<br />

(s. § 8 Abs. 1 Satz 2 WO).<br />

Ein Wahlvorschlag, der den Anforderungen an den Geschlechterproporz nicht entspricht, muss<br />

vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden.<br />

Doch ebenso wie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 („Jeder Wahlvorschlag … soll mindestens doppelt<br />

so viele männliche Bewerber und doppelt so viele weibliche Bewerber enthalten“) gestaltet<br />

sich auch bei personalisierter Verhältniswahl das weitere Verfahren nach § 10 Abs. 5 WO.<br />

Dies bedeutet, dass der Wahlvorstand den Listeneinreichern eine Nachfrist von 3 Arbeitstagen<br />

zur Nachbesserung gibt. Wenn innerhalb der Nachfrist kein nachgebesserter Wahlvorschlag eingereicht<br />

wird und auch keine Darlegung der Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 5 S. 2 WO erfolgt,<br />

wird dieser Wahlvorschlag gem. § 10 Abs. 5 S. 3 WO ungültig.<br />

Wird jedoch gemäß § 10 Abs. 5 S. 3 „eine schriftliche Begründung für das Abweichen von § 8<br />

Abs. 1 WO und § 16 Abs. 3 Satz 2 HPVG vorgelegt“, wird der Wahlvorschlag gültig. Dies gilt auch<br />

für die personalisierte Verhältniswahl. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in § 8 Abs. 1 S. 2<br />

HPVG i. V. m. § 10 Abs. 5 WO.<br />

Ein Wahlvorschlag ohne Kennwort erscheint auf dem Stimmzettel nur mit Angabe der Listenbezeichnung,<br />

z. B. als „Liste 1“. Dass die Überschrift auf dem Wahlvorschlag z. B. lautet „Gewerkschaft<br />

Erziehung und Wissenschaft“, wird nicht abgedruckt, wenn nicht gleichzeitig als Kennwort<br />

„Erziehung und Wissenschaft“ erscheint. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 S. 2 WO und den amtlichen<br />

Vordrucken zu den Stimmzetteln. Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge einzureichen als<br />

Wahlvorschlag Erziehung und Wissenschaft (Kennwort: <strong>GEW</strong>).

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