wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 13<br />
Etwas anderes gilt, wenn Pfarrer, Katecheten oder sonstige Personen mit einer kirchlichen Lehrerlaubnis<br />
im Rahmen von Arbeitsverträgen mit dem Land Hessen als Lehrkräfte beschäftigt werden.<br />
Dann richtet sich das Wahlrecht nach den Regeln für das Wahlrecht von Arbeitnehmern<br />
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG) an öffentlichen Schulen (nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG)<br />
f) Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter<br />
sowie sonstige Funktionsstelleninhaber<br />
Alle die genannten Personen sind Bedienstete des Landes Hessen an der Schule und besitzen das<br />
Wahlrecht zum Schulpersonalrat ihrer Dienststelle.<br />
g) Lehrerinnen im Mutterschutz<br />
besitzen uneingeschränkt das Wahlrecht.<br />
h) Lehrkräfte in Elternzeit<br />
sind während der gesamten Zeit der Elternzeit wahlberechtigt. Die früher im Anschluss an eine<br />
ältere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vertretene Auffassung, das Wahlrecht sei nur<br />
innerhalb der ersten sechs Monate der Elternzeit gegeben, ist überholt. In einem Beschluss vom<br />
25.7.2005 (Der Personalrat, 2006, S. 174) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main richtigerweise<br />
festgestellt, das Wahlrecht sei während der gesamten Elternzeit gegeben, da es sich bei<br />
der Elternzeit nicht um eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge handele. Hierauf hatten wir<br />
bereits im Wahlhandbuch 2008 hingewiesen.<br />
Es kommt vor, dass Beschäftigte in Elternzeit „auf dem Papier“ an rechnerisch unterversorgte<br />
Schulen abgeordnet werden, um dort – da sie auch an der Zielschule keinen Dienst tun – einen<br />
Vertretungsfall zu schaffen, der mit einem Fristvertrag abgedeckt werden soll.<br />
In diesem Fall erwirbt die nur formal abgeordnete Lehrkraft an der Zielschule kein Wahlrecht, da<br />
sie dort keine Tätigkeit aufnimmt, also auch nicht eingegliedert wird. Es bleibt aus den eingangs<br />
genannten Gründen beim Wahlrecht an der Stammschule.<br />
i) Teilzeitbeschäftigte (Beamte und Arbeitnehmer)<br />
sind nach § 9 HPVG wahlberechtigt, unabhängig vom Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung. Das<br />
Wahlrecht ist lediglich dann nicht gegeben, wenn es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne von<br />
§ 3 Abs. 3 Ziffer 6 HPVG i. V. m. § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) handelt.<br />
Abweichend von § 9 HPVG enthält § 91 Abs. 1 Satz 2 die Regelung, dass für das Wahlrecht eine<br />
Mindestbeschäftigung im Umfang von vier Stunden (Unterrichtsstunden) erforderlich sein soll. Ein<br />
Beschränken des Wahlrechts verstößt gegen das rechtliche Gebot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten<br />
und gegen die Regelung des Artikels 37 Abs. 1 HV, die allen Beschäftigten nicht<br />
nur den Schutz einer „Betriebsvertretung/Personalvertretung“ gewährt, sondern ihnen auch das<br />
Recht gibt, sich an der Wahl dieser Personalvertretung zu beteiligen.<br />
Zu dieser Frage wird sich auch der Standardkommentar zum Hessischen Personalvertretungsgesetz,<br />
von Roetteken/Rothländer, HBR I, in der Kommentierung zu § 9 und zu § 91 Abs. 1 HPVG in<br />
dem hier skizzierten Sinne äußern (Bei Redaktionsschluss des Wahlhandbuchs war die Nachlieferung<br />
des Kommentars mit dieser Änderung in Vorbereitung.). Aufgrund der widersprüchlichen<br />
Gesetzeslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Wahlanfechtungen kommt, ganz<br />
gleich, wie sich der Wahlvorstand entscheidet, d.h., ob er bei der Aufnahme in die Wählerliste die<br />
Vierstundenregelung des § 91 Abs. 1 Satz 2 HPVG anwendet oder der hier und in der Kommentierung<br />
zum HBR vertretenen Auffassung folgt. Aus unserer Sicht ist die oben aufgeführte und von<br />
uns vertretene Auffassung die logischere und konsequentere. Von daher begründet sich unsere<br />
Empfehlung.<br />
j) Teilzeitbeschäftigte in Form des „Sabbatjahres“<br />
Das „Sabbatjahr“ gilt als Regelung einer besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten der<br />
Beschäftigung und Zeiten der Freistellung sind bei dieser Variante „geblockt“. Selbstverständlich<br />
haben Beschäftigte im Sabbatjahr das Wahlrecht in der Arbeitsphase. Strittig war, ob das Wahl-