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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 13<br />

Etwas anderes gilt, wenn Pfarrer, Katecheten oder sonstige Personen mit einer kirchlichen Lehrerlaubnis<br />

im Rahmen von Arbeitsverträgen mit dem Land Hessen als Lehrkräfte beschäftigt werden.<br />

Dann richtet sich das Wahlrecht nach den Regeln für das Wahlrecht von Arbeitnehmern<br />

(§ 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG) an öffentlichen Schulen (nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG)<br />

f) Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

sowie sonstige Funktionsstelleninhaber<br />

Alle die genannten Personen sind Bedienstete des Landes Hessen an der Schule und besitzen das<br />

Wahlrecht zum Schulpersonalrat ihrer Dienststelle.<br />

g) Lehrerinnen im Mutterschutz<br />

besitzen uneingeschränkt das Wahlrecht.<br />

h) Lehrkräfte in Elternzeit<br />

sind während der gesamten Zeit der Elternzeit wahlberechtigt. Die früher im Anschluss an eine<br />

ältere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vertretene Auffassung, das Wahlrecht sei nur<br />

innerhalb der ersten sechs Monate der Elternzeit gegeben, ist überholt. In einem Beschluss vom<br />

25.7.2005 (Der Personalrat, 2006, S. 174) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main richtigerweise<br />

festgestellt, das Wahlrecht sei während der gesamten Elternzeit gegeben, da es sich bei<br />

der Elternzeit nicht um eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge handele. Hierauf hatten wir<br />

bereits im Wahlhandbuch 2008 hingewiesen.<br />

Es kommt vor, dass Beschäftigte in Elternzeit „auf dem Papier“ an rechnerisch unterversorgte<br />

Schulen abgeordnet werden, um dort – da sie auch an der Zielschule keinen Dienst tun – einen<br />

Vertretungsfall zu schaffen, der mit einem Fristvertrag abgedeckt werden soll.<br />

In diesem Fall erwirbt die nur formal abgeordnete Lehrkraft an der Zielschule kein Wahlrecht, da<br />

sie dort keine Tätigkeit aufnimmt, also auch nicht eingegliedert wird. Es bleibt aus den eingangs<br />

genannten Gründen beim Wahlrecht an der Stammschule.<br />

i) Teilzeitbeschäftigte (Beamte und Arbeitnehmer)<br />

sind nach § 9 HPVG wahlberechtigt, unabhängig vom Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung. Das<br />

Wahlrecht ist lediglich dann nicht gegeben, wenn es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne von<br />

§ 3 Abs. 3 Ziffer 6 HPVG i. V. m. § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) handelt.<br />

Abweichend von § 9 HPVG enthält § 91 Abs. 1 Satz 2 die Regelung, dass für das Wahlrecht eine<br />

Mindestbeschäftigung im Umfang von vier Stunden (Unterrichtsstunden) erforderlich sein soll. Ein<br />

Beschränken des Wahlrechts verstößt gegen das rechtliche Gebot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten<br />

und gegen die Regelung des Artikels 37 Abs. 1 HV, die allen Beschäftigten nicht<br />

nur den Schutz einer „Betriebsvertretung/Personalvertretung“ gewährt, sondern ihnen auch das<br />

Recht gibt, sich an der Wahl dieser Personalvertretung zu beteiligen.<br />

Zu dieser Frage wird sich auch der Standardkommentar zum Hessischen Personalvertretungsgesetz,<br />

von Roetteken/Rothländer, HBR I, in der Kommentierung zu § 9 und zu § 91 Abs. 1 HPVG in<br />

dem hier skizzierten Sinne äußern (Bei Redaktionsschluss des Wahlhandbuchs war die Nachlieferung<br />

des Kommentars mit dieser Änderung in Vorbereitung.). Aufgrund der widersprüchlichen<br />

Gesetzeslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Wahlanfechtungen kommt, ganz<br />

gleich, wie sich der Wahlvorstand entscheidet, d.h., ob er bei der Aufnahme in die Wählerliste die<br />

Vierstundenregelung des § 91 Abs. 1 Satz 2 HPVG anwendet oder der hier und in der Kommentierung<br />

zum HBR vertretenen Auffassung folgt. Aus unserer Sicht ist die oben aufgeführte und von<br />

uns vertretene Auffassung die logischere und konsequentere. Von daher begründet sich unsere<br />

Empfehlung.<br />

j) Teilzeitbeschäftigte in Form des „Sabbatjahres“<br />

Das „Sabbatjahr“ gilt als Regelung einer besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten der<br />

Beschäftigung und Zeiten der Freistellung sind bei dieser Variante „geblockt“. Selbstverständlich<br />

haben Beschäftigte im Sabbatjahr das Wahlrecht in der Arbeitsphase. Strittig war, ob das Wahl-

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