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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 31<br />

lichen Wahlberechtigten und in der rechten Spalte die männlichen Wahlberechtigten. Diese Wählerliste<br />

ist an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wird (nach Terminplan der<br />

2.3.<strong>2012</strong>), auszulegen.<br />

Zu § 2 Abs. 4 WO<br />

Der Hauptwahlvorstand hat als Wahltermin den 22. und 23. Mai <strong>2012</strong> festgelegt. Alle von uns<br />

empfohlenen Termine und Fristen auch für die Wahl des örtlichen Personalrats orientieren sich<br />

daran. Der Wahlvorstand muss seine Wählerliste überprüfen und zahlenmäßige Veränderungen<br />

dem Gesamtwahlvorstand mitteilen.<br />

§ 3 WO<br />

Einsprüche gegen die Wählerliste<br />

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung<br />

oder Berichtigung der Wählerliste (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen.<br />

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem<br />

Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn<br />

der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand<br />

die Wählerliste zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung eines Beschäftigten, so<br />

ist er zu benachrichtigen.<br />

Erläuterungen/Hinweise<br />

Zu § 3 WO<br />

Einsprüche gegen die Wählerliste sind nur innerhalb einer Woche seit Auslegung möglich. Da die<br />

Auslegung am 2.3.<strong>2012</strong> erfolgt, endet die Einspruchsfrist am 9.3.<strong>2012</strong> um 24 Uhr. Die Einsprüche<br />

müssen schriftlich beim Wahlvorstand eingehen. Die Wählerliste muss bis zum Abschluss der<br />

Stimmabgabe (§ 2 Abs. 3 WO) ausliegen.<br />

Das Verfahren bezüglich der Einsprüche gegen die Wählerliste und bezüglich der Entscheidung<br />

über solche Einsprüche ist in Abs. 2 geregelt.<br />

Die Person, die Einspruch eingelegt hat, ist schriftlich über die Entscheidung des Wahlvorstands zu<br />

benachrichtigen. Falls jemand von der Wählerliste gestrichen wird, ist er vom Wahlvorstand zu<br />

benachrichtigen.<br />

Auf die Pflicht des Personalrats, die Wählerliste im Hinblick auf tatsächliche Veränderungen ständig<br />

auf dem Laufenden zu halten, ist bereits in den Erläuterungen zu § 12 HPVG hingewiesen worden.

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