wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 31<br />
lichen Wahlberechtigten und in der rechten Spalte die männlichen Wahlberechtigten. Diese Wählerliste<br />
ist an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wird (nach Terminplan der<br />
2.3.<strong>2012</strong>), auszulegen.<br />
Zu § 2 Abs. 4 WO<br />
Der Hauptwahlvorstand hat als Wahltermin den 22. und 23. Mai <strong>2012</strong> festgelegt. Alle von uns<br />
empfohlenen Termine und Fristen auch für die Wahl des örtlichen Personalrats orientieren sich<br />
daran. Der Wahlvorstand muss seine Wählerliste überprüfen und zahlenmäßige Veränderungen<br />
dem Gesamtwahlvorstand mitteilen.<br />
§ 3 WO<br />
Einsprüche gegen die Wählerliste<br />
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung<br />
oder Berichtigung der Wählerliste (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen.<br />
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem<br />
Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn<br />
der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand<br />
die Wählerliste zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung eines Beschäftigten, so<br />
ist er zu benachrichtigen.<br />
Erläuterungen/Hinweise<br />
Zu § 3 WO<br />
Einsprüche gegen die Wählerliste sind nur innerhalb einer Woche seit Auslegung möglich. Da die<br />
Auslegung am 2.3.<strong>2012</strong> erfolgt, endet die Einspruchsfrist am 9.3.<strong>2012</strong> um 24 Uhr. Die Einsprüche<br />
müssen schriftlich beim Wahlvorstand eingehen. Die Wählerliste muss bis zum Abschluss der<br />
Stimmabgabe (§ 2 Abs. 3 WO) ausliegen.<br />
Das Verfahren bezüglich der Einsprüche gegen die Wählerliste und bezüglich der Entscheidung<br />
über solche Einsprüche ist in Abs. 2 geregelt.<br />
Die Person, die Einspruch eingelegt hat, ist schriftlich über die Entscheidung des Wahlvorstands zu<br />
benachrichtigen. Falls jemand von der Wählerliste gestrichen wird, ist er vom Wahlvorstand zu<br />
benachrichtigen.<br />
Auf die Pflicht des Personalrats, die Wählerliste im Hinblick auf tatsächliche Veränderungen ständig<br />
auf dem Laufenden zu halten, ist bereits in den Erläuterungen zu § 12 HPVG hingewiesen worden.