wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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34 <strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong><br />
einer Gruppe nach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen<br />
werden.<br />
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich<br />
die Errechnung der Sitze nach Abs. 2; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl<br />
von Sitzen zufällt.<br />
(5) 1Innerhalb der Gruppen wird die Zahl der nach Abs. 2 bis 4 bestimmten Sitze auf die Geschlechter<br />
anteilig entsprechend ihrem Verhältnis in der Gruppe verteilt. 2Abs. 2 ist entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
Erläuterungen/Hinweise<br />
Zu § 5 WO<br />
Die Errechnung und Verteilung der Sitze auf die Gruppen erfolgt durch die örtlichen Wahlvorstände<br />
zum Stichtag 2.3.<strong>2012</strong>, dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Die Berechnung erfolgt<br />
nach dem Verfahren von Hare-Niemeyer.<br />
Dies erfolgt nach der Formel:<br />
Zahl der Gruppen- x Zahl der Sitze<br />
angehörigen im Personalrat<br />
Gesamtzahl der Beschäftigten<br />
Beispiel für die Verteilung auf die Gruppen:<br />
In einem Personalrat gibt es 66 Beschäftigte und zwar 44 Beamte und 22 Arbeitnehmer. Damit<br />
besteht der Personalrat gem. § 12 Abs. 3 aus 5 Mitgliedern. Die Verteilung auf die Gruppen erfolgt<br />
gem. § 5 Abs. 2 WO wie folgt:<br />
Beamte:<br />
44 x 5<br />
66<br />
= 3, 33<br />
Beamte: 3 ganze Zahlen = 3 Sitze<br />
Arbeitnehmer:<br />
22 x 5<br />
66<br />
= 1,66<br />
Arbeitnehmer: 1 ganze Zahl und 1 höchster Zahlenbruchteil = 2 Sitze<br />
Danach entfallen auf die Gruppe der Beamten drei Sitze und auf die Gruppe der Arbeitnehmer<br />
zwei Sitze<br />
Nach demselben Prinzip erfolgt die Berechnung der den Geschlechtern zustehenden Sitze nach<br />
der Formel:<br />
Zahl der Frauen- x Zahl der Sitze<br />
im Personalrat<br />
Gesamtzahl der Beschäftigten<br />
bzw.<br />
Zahl der Männer x Zahl der Sitze<br />
im Personalrat<br />
Gesamtzahl der Beschäftigten<br />
An dieser Stelle ist noch einmal auf den „Minderheitenschutz“ hinzuweisen, der sich bei Gruppenwahl<br />
aus § 13 Abs. 4 HPVG ergibt. Eine Gruppe, der mindestens 6 Wahlberechtigte oder mindestens<br />
ein Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten angehören, erhält auf jeden Fall einen Sitz,