wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 65<br />
Erläuterungen/Hinweise<br />
Zu § 25 a WO<br />
Voraussetzung für die Durchführung personalisierter Verhältniswahl ist, dass die Voraussetzungen<br />
für Verhältniswahl (= Listenwahl) gem. § 23 Abs. 1 S. 1 vorliegen und im Rahmen einer Vorabstimmung<br />
(nach Abs. 1) personalisierte Verhältniswahl beschlossen wurde.<br />
Bei der personalisierten Verhältniswahl können auf dem Stimmzettel nur Personen angekreuzt<br />
werden und keine Listen. Bezüglich der Berechnung des Wahlergebnisses gilt Folgendes:<br />
1. Mit der Entscheidung, innerhalb welcher Liste Personen angekreuzt werden, wird die Grundlage<br />
gelegt für die Sitzverteilung zwischen den einzelnen Vorschlagslisten.<br />
2. Durch die Stimmvergabe innerhalb der Liste kann der Wähler entscheiden, welche Kandidatinnen<br />
und Kandidaten einer Vorschlagsliste bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden sollen<br />
und damit die auf der Liste vorgegebene Reihenfolge verändern.<br />
Bei personalisierter Verhältniswahl (§ 25 a WO) dürfen nur Bewerber aus einer Liste angekreuzt<br />
werden. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als zu wählen sind.<br />
Innerhalb der Vorschlagsliste, die man wählen will, kann dann wie bei der echten Mehrheitswahl<br />
verfahren werden. D. h. man kann so viele Personen ankreuzen, wie zu wählen sind. Man kann<br />
auch weniger ankreuzen, aber nicht mehr.<br />
Nicht möglich sind:<br />
- Kumulieren (mehrere Stimmen pro Kandidatin/Kandidat )<br />
- Panaschieren (listenübergreifende Stimmabgabe)<br />
Entscheidend ist für die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat, wie oft beim Ankreuzen der Bewerberinnen<br />
und Bewerber die einzelnen Vorschlagslisten berücksichtigt wurden. Wenn innerhalb<br />
einer Vorschlagsliste Bewerber angekreuzt wurden, bedeutet dies bezüglich der Errechnung der<br />
Sitzverteilung eine Stimme für diese Liste.<br />
Dies bedeutet für die Frage der Sitzverteilung, dass die Zahl der für einzelne Personen abgegebenen<br />
Stimmen keine Rolle spielt. Es ist also denkbar, dass Personen auf einer Liste mehr Stimmen<br />
erhalten als Personen auf einer anderen Liste, sie aber dennoch nicht in den Personalrat einrücken,<br />
weil die Liste insgesamt im Verhältnis zu anderen Listen weniger Stimmen erhalten hat.<br />
Bezüglich der Stimmenauszählung bei personalisierter Verhältniswahl wird auf die Erläuterungen<br />
zu § 18 WO verwiesen.<br />
Zweiter Teil<br />
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)<br />
§ 26 WO<br />
Voraussetzungen für Mehrheitswahl; Stimmzettel, Stimmabgabe<br />
(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn<br />
1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,<br />
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. 2In diesen Fällen kann jeder<br />
Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.