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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 65<br />

Erläuterungen/Hinweise<br />

Zu § 25 a WO<br />

Voraussetzung für die Durchführung personalisierter Verhältniswahl ist, dass die Voraussetzungen<br />

für Verhältniswahl (= Listenwahl) gem. § 23 Abs. 1 S. 1 vorliegen und im Rahmen einer Vorabstimmung<br />

(nach Abs. 1) personalisierte Verhältniswahl beschlossen wurde.<br />

Bei der personalisierten Verhältniswahl können auf dem Stimmzettel nur Personen angekreuzt<br />

werden und keine Listen. Bezüglich der Berechnung des Wahlergebnisses gilt Folgendes:<br />

1. Mit der Entscheidung, innerhalb welcher Liste Personen angekreuzt werden, wird die Grundlage<br />

gelegt für die Sitzverteilung zwischen den einzelnen Vorschlagslisten.<br />

2. Durch die Stimmvergabe innerhalb der Liste kann der Wähler entscheiden, welche Kandidatinnen<br />

und Kandidaten einer Vorschlagsliste bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden sollen<br />

und damit die auf der Liste vorgegebene Reihenfolge verändern.<br />

Bei personalisierter Verhältniswahl (§ 25 a WO) dürfen nur Bewerber aus einer Liste angekreuzt<br />

werden. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als zu wählen sind.<br />

Innerhalb der Vorschlagsliste, die man wählen will, kann dann wie bei der echten Mehrheitswahl<br />

verfahren werden. D. h. man kann so viele Personen ankreuzen, wie zu wählen sind. Man kann<br />

auch weniger ankreuzen, aber nicht mehr.<br />

Nicht möglich sind:<br />

- Kumulieren (mehrere Stimmen pro Kandidatin/Kandidat )<br />

- Panaschieren (listenübergreifende Stimmabgabe)<br />

Entscheidend ist für die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat, wie oft beim Ankreuzen der Bewerberinnen<br />

und Bewerber die einzelnen Vorschlagslisten berücksichtigt wurden. Wenn innerhalb<br />

einer Vorschlagsliste Bewerber angekreuzt wurden, bedeutet dies bezüglich der Errechnung der<br />

Sitzverteilung eine Stimme für diese Liste.<br />

Dies bedeutet für die Frage der Sitzverteilung, dass die Zahl der für einzelne Personen abgegebenen<br />

Stimmen keine Rolle spielt. Es ist also denkbar, dass Personen auf einer Liste mehr Stimmen<br />

erhalten als Personen auf einer anderen Liste, sie aber dennoch nicht in den Personalrat einrücken,<br />

weil die Liste insgesamt im Verhältnis zu anderen Listen weniger Stimmen erhalten hat.<br />

Bezüglich der Stimmenauszählung bei personalisierter Verhältniswahl wird auf die Erläuterungen<br />

zu § 18 WO verwiesen.<br />

Zweiter Teil<br />

Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)<br />

§ 26 WO<br />

Voraussetzungen für Mehrheitswahl; Stimmzettel, Stimmabgabe<br />

(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn<br />

1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,<br />

2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. 2In diesen Fällen kann jeder<br />

Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

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