wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 33<br />
lererst ein Abstimmungsvorstand (es müssen beide Gruppen vertreten sein und es sollen Männer<br />
und Frauen vertreten sein) gewählt wird. Der Abstimmungsvorstand lässt sodann über die Frage,<br />
ob gemeinsame Wahl gewünscht wird, abstimmen und zwar getrennt und geheim (§ 16 Abs. 2<br />
HPVG) mit Vordruck 1e der WO.<br />
Ausschlaggebend ist, dass sich in beiden Gruppen die Mehrheit der wahlberechtigten Gruppenangehörigen<br />
für gemeinsame Wahl ausspricht. Allein die Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht<br />
nicht.<br />
Ort und Zeit der Vorabstimmungen sind in geeigneter Weise allen Beschäftigten bekannt zu geben.<br />
Die Abstimmung wird protokolliert gemäß Vordruck 1c WO (gemeinsame Wahl) und dem Vorsitzenden<br />
des Wahlvorstandes sofort übergeben. Noch mal: Das Ganze muss vor Ablauf von zwei<br />
Wochen nach dem entsprechenden Aushang des Wahlvorstandes abgewickelt sein. Deshalb ist es<br />
auch sinnvoll, dass Wahlvorstand oder Personalrat sich der Sache selbst annehmen.<br />
Wenn auch über eine abweichende Sitzverteilung abgestimmt werden soll, ist der Vordruck 1d zu<br />
verwenden. Auch dieses Ergebnis ist in einer Niederschrift (Vordruck 1b) zu vermerken.<br />
In ähnlicher Weise müssen Vorabstimmungen durchgeführt werden, wenn bei Listen<strong>wahlen</strong> nach<br />
dem Grundsatz der personalisierten Verhältniswahl gewählt werden soll. Auch hierzu müssen<br />
die Wahlberechtigten jeder Gruppe zu einer Abstimmungsversammlung zusammentreten. Es<br />
muss sich eine Mehrheit für die Durchführung der personalisierten Verhältniswahl aussprechen.<br />
Dabei ist für die Abstimmung Vordruck 1g und für die Niederschrift 1f zu verwenden. Nach § 25 a<br />
Abs. 1 der Wahlordnung müssen an der Abstimmung mindestens die Hälfte aller wahlberechtigten<br />
Angehörigen jeder Gruppe teilnehmen. Dann reicht in diesem Fall die Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen aus, um personalisierte Verhältniswahl zu beschließen (vgl. § 25a Abs. 1 Wahlordnung).<br />
§ 5 WO<br />
Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die<br />
Gruppen und Geschlechter<br />
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12<br />
Abs. 3 des Gesetzes). 2Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des<br />
Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet<br />
der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und nach dem jeweiligen<br />
Anteil von Männern und Frauen innerhalb der Gruppen (§ 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes) nach den<br />
Vorschriften der Abs. 2 bis 5.<br />
(2) 1Den in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen (§ 2 Abs. 1) werden so viele Sitze<br />
zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der ihnen angehörenden Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten<br />
der Dienststelle zustehen. 2Dabei erhält jede Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich<br />
für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge<br />
der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen<br />
zu verteilen. 4Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das<br />
Los.<br />
(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach<br />
§ 13 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene<br />
Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend.<br />
3Dabei fallen diejenigen Sitze weg, die auf Grund der niedrigsten Zahlenbruchteile zugeteilt<br />
worden sind; bei gleichen Zahlenbruchteilen oder wenn nur auf Grund von ganzen Zahlen zugeteilte<br />
Sitze vorhanden sind, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. 4Sitze, die