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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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62 <strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong><br />

Erläuterungen/Hinweise<br />

Zu 25 WO<br />

Gemeinsame Wahl bedeutet, dass Wahlberechtigte der Beamtengruppe mit ihrer Wahlentscheidung<br />

auch darüber mitentscheiden, wer in der Arbeitnehmergruppe in den Personalrat<br />

kommt und umgekehrt. Ein direkter Einfluss auf die Wahl einzelner Personen ist nur bei der Personenwahl<br />

(= Mehrheitswahl) möglich. Bei der Listenwahl (= Verhältniswahl), wie sie in § 25 WO<br />

beschrieben ist, ist die Entscheidung, wer in den Personalrat gelangt, davon abhängig, auf welchem<br />

Listenplatz die Kandidatur erfolgt. Die Berechnung der auf die Listen entfallenen Sitze erfolgt nach<br />

Hare-Niemeyer.<br />

Beispiel:<br />

Liste 1 erhält 36 Stimmen, Liste 2 erhält 23 Stimmen und Liste 3 erhält drei Stimmen. Die Sitzverteilung<br />

wird folgendermaßen berechnet:<br />

Liste 1: (5 x 36) : 62 = 2,90 � 3 Sitze<br />

Liste 2: (5 x 23) : 62 = 1,85 � 2 Sitze<br />

Liste 3: (5 x 3) : 62 = 0,24 � 0 Sitze<br />

Die Beamten und Arbeitnehmersitze werden nach folgendem Verfahren verteilt:<br />

Da die Liste 1 die meisten Stimmen hat, steht sie an erster Stelle, sie hat 3 Sitze zu erhalten. Die<br />

Liste 2 wird rechts daneben aufgeführt, sie erhält 2 Sitze.<br />

Gem. § 25 Abs. 1 S. 4 WO wird bei der Sitzaufteilung auf die Gruppen mit der Gruppe der Beamten<br />

begonnen. D. h. zunächst erhält jede Liste einen Beamtensitz und anschließend jede Liste einen<br />

Arbeitnehmersitz, bis alle Sitze vergeben sind.<br />

Dies bedeutet, dass Liste 1 zwei Beamtensitze und einen Arbeitnehmersitz erhält. Liste 2 erhält<br />

einen Beamtensitz und einen Arbeitnehmersitz.<br />

Beispiel für die Verteilung der 3 Beamten- und 2 Arbeitnehmersitze<br />

bei gemeinsamer Wahl:<br />

Liste 1 Liste 2<br />

(3 Sitze) (2 Sitze)<br />

B B<br />

A A<br />

B ----<br />

Würde es z. B. auf Liste 1 nur einen Beamtenbewerber geben (obwohl sie einen Anspruch auf<br />

zwei Beamtensitze hat), würde gemäß § 25 Abs. 2 WO den zweiten ihr zustehende Beamtensitz<br />

die Liste 2 erhalten und zwar zusätzlich zu den ihr bereits zustehenden zwei Sitzen (ein Beamtensitz<br />

und ein Arbeitnehmersitz). D. h. Liste 2 erhielte dann zwei Beamtensitze und einen Arbeitnehmersitz.

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