wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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62 <strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong><br />
Erläuterungen/Hinweise<br />
Zu 25 WO<br />
Gemeinsame Wahl bedeutet, dass Wahlberechtigte der Beamtengruppe mit ihrer Wahlentscheidung<br />
auch darüber mitentscheiden, wer in der Arbeitnehmergruppe in den Personalrat<br />
kommt und umgekehrt. Ein direkter Einfluss auf die Wahl einzelner Personen ist nur bei der Personenwahl<br />
(= Mehrheitswahl) möglich. Bei der Listenwahl (= Verhältniswahl), wie sie in § 25 WO<br />
beschrieben ist, ist die Entscheidung, wer in den Personalrat gelangt, davon abhängig, auf welchem<br />
Listenplatz die Kandidatur erfolgt. Die Berechnung der auf die Listen entfallenen Sitze erfolgt nach<br />
Hare-Niemeyer.<br />
Beispiel:<br />
Liste 1 erhält 36 Stimmen, Liste 2 erhält 23 Stimmen und Liste 3 erhält drei Stimmen. Die Sitzverteilung<br />
wird folgendermaßen berechnet:<br />
Liste 1: (5 x 36) : 62 = 2,90 � 3 Sitze<br />
Liste 2: (5 x 23) : 62 = 1,85 � 2 Sitze<br />
Liste 3: (5 x 3) : 62 = 0,24 � 0 Sitze<br />
Die Beamten und Arbeitnehmersitze werden nach folgendem Verfahren verteilt:<br />
Da die Liste 1 die meisten Stimmen hat, steht sie an erster Stelle, sie hat 3 Sitze zu erhalten. Die<br />
Liste 2 wird rechts daneben aufgeführt, sie erhält 2 Sitze.<br />
Gem. § 25 Abs. 1 S. 4 WO wird bei der Sitzaufteilung auf die Gruppen mit der Gruppe der Beamten<br />
begonnen. D. h. zunächst erhält jede Liste einen Beamtensitz und anschließend jede Liste einen<br />
Arbeitnehmersitz, bis alle Sitze vergeben sind.<br />
Dies bedeutet, dass Liste 1 zwei Beamtensitze und einen Arbeitnehmersitz erhält. Liste 2 erhält<br />
einen Beamtensitz und einen Arbeitnehmersitz.<br />
Beispiel für die Verteilung der 3 Beamten- und 2 Arbeitnehmersitze<br />
bei gemeinsamer Wahl:<br />
Liste 1 Liste 2<br />
(3 Sitze) (2 Sitze)<br />
B B<br />
A A<br />
B ----<br />
Würde es z. B. auf Liste 1 nur einen Beamtenbewerber geben (obwohl sie einen Anspruch auf<br />
zwei Beamtensitze hat), würde gemäß § 25 Abs. 2 WO den zweiten ihr zustehende Beamtensitz<br />
die Liste 2 erhalten und zwar zusätzlich zu den ihr bereits zustehenden zwei Sitzen (ein Beamtensitz<br />
und ein Arbeitnehmersitz). D. h. Liste 2 erhielte dann zwei Beamtensitze und einen Arbeitnehmersitz.