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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 49<br />

(6) 1Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch<br />

die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Sodann<br />

erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.<br />

(7) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.<br />

(8) Der Wahlraum muss allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich<br />

sein.<br />

Erläuterungen/Hinweise<br />

Zu § 16 WO<br />

Der Wahlvorstand muss sich rechtzeitig darum kümmern, dass Wahlurnen vorhanden sind (eine<br />

pro Gruppe) und dass eine „Wahlkabine“ zur Verfügung steht. Dies kann z. B. ein Tisch sein mit<br />

Stellwänden als Sichtschutz.<br />

Zwischen den beiden Wahltagen ist der Einwurfschlitz der Wahlurnen zu verkleben und die Urnen<br />

sind einzuschließen.<br />

Zu § 16 Abs. 3 WO<br />

Achtung! Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann ein Grund zur Wahlanfechtung sein, auch<br />

wenn das eine im Raum verbliebene Wahlvorstandsmitglied bzw. der Wahlhelfer noch so ehrenwert<br />

ist!<br />

Die Fassung des Abs. 4 bestimmt, dass der Wähler selbst den Stimmzettel in die Wahlurne legt<br />

(nicht ein Mitglied des Wahlvorstands).<br />

Falls alle Wahlberechtigten bereits am 22.5.<strong>2012</strong> ihre Stimme abgegeben haben, kann der Wahlvorstand<br />

schon vorzeitig die Wahlhandlung für beendet erklären. Ausgezählt werden kann allerdings<br />

erst am 23.5.<strong>2012</strong> um 12.00 Uhr, weil dieser Tag samt Ort und Uhrzeit bereits mit<br />

Wahlausschreiben (§ 6 Abs. 2 WO) bekannt gemacht wurde. Das kann auch nicht mehr geändert<br />

werden. Also noch einen Tag Spannung.<br />

Achtung:<br />

Vorzeitige Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind ein Grund zur<br />

Wahlanfechtung.<br />

§ 16a WO<br />

Briefliche Stimmabgabe<br />

(1) 1Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme<br />

persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen<br />

1. die Wahlvorschläge,<br />

2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,<br />

3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand<br />

versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter<br />

den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen<br />

lassen,<br />

4. einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den<br />

Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefliche Stimmabgabe"<br />

trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merk-

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