wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 21<br />
Eine Kandidatur zum Schulpersonalrat und zum GPRLL ist möglich. Ebenso ist die gleichzeitige<br />
Kandidatur für einen örtlichen Personalrat und den HPRLL als Stufenpersonalrat möglich.<br />
Schulleitungsmitglieder, die für den örtlichen Personalrat nicht wählbar sind, besitzen weiterhin<br />
das passive Wahlrecht für den Gesamtpersonalrat und den Hauptpersonalrat. Der hessische Gesetzgeber<br />
hat die Einschränkung der Wählbarkeit von Dienstellenleitern auf die Personalvertretung<br />
ihrer Dienststelle beschränkt.<br />
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind nach § 108 Abs. 1 HPVG nur für den Studienseminarpersonalrat<br />
wählbar, nicht jedoch für den Schulpersonalrat der Ausbildungsschule, für die sie das aktive<br />
Wahlrecht besitzen.<br />
Für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder, die – je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtungen<br />
in unterschiedlicher Höhe – zur Wahrnehmung der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung<br />
an Schulen rückabgeordnet sind, trifft § 108 HPVG keine ausdrückliche Regelung. Nachdem<br />
die Beschränkung der Wählbarkeit auf einen örtlichen Personalrat nicht mehr aufrechterhalten<br />
werden kann, sind Ausbilderinnen und Ausbilder nicht nur am Studienseminar, sondern auch in<br />
ihren Schulen grundsätzlich wählbar.<br />
Aus den gleichen Gründen sind auch Ausbildungsbeauftragte an ihrer Schule und am Studienseminar<br />
wählbar.