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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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69<br />

<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 69<br />

Sechster Teil<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 48 WO<br />

Berechnung von Fristen<br />

(1) 1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des<br />

§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht<br />

gearbeitet wird.<br />

(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebene schriftliche Form kann nicht durch die elektronische<br />

Form ersetzt werden.<br />

Erläuterungen/Hinweise<br />

Zu § 48 WO<br />

Bei der Berechnung des Fristbeginns zählt der Tag des „Ereignisses“ nicht mit (s. § 187 BGB).<br />

Dies bedeutet, dass z. B. als erster Tag der achtzehntägigen Einreichungsfrist für Wahlvorschläge<br />

(s. § 7 WO) der Tag nach dem Aushang des Wahlausschreibens gerechnet wird. D. h. die Frist<br />

beginnt an dem ersten Tag nach dem Aushang um 0 Uhr. Sie endet am achtzehnten Tag nach dem<br />

Aushang um 24 Uhr.<br />

Endet eine Frist jedoch an einem Sonntag, staatlichem Feiertag, oder an einem Tag an dem in der<br />

Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird (z. B. Samstag oder ein Ferientag im schulischen Bereich),<br />

dann endet die Frist erst am nächsten Werktag um 24 Uhr (§ 193 BGB).<br />

Nach der Wahlordnung ist z. B. schriftliche Form vorgeschrieben für<br />

- Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 1 WO)<br />

- Zustimmungserklärungen (§ 9 Abs. 2 WO)<br />

schriftliche Erklärungen gem. § 10 Abs. 4 und 5 WO.<br />

In diesen o. a. Fällen bedeutet schriftliche Form immer Originalschriftstück mit Originalunterschrift<br />

(kein Fax). Ein Ersatz durch elektronische Form (Mail mit elektronischer Signatur) ist nicht<br />

möglich.

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