wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 69<br />
Sechster Teil<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 48 WO<br />
Berechnung von Fristen<br />
(1) 1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des<br />
§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht<br />
gearbeitet wird.<br />
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebene schriftliche Form kann nicht durch die elektronische<br />
Form ersetzt werden.<br />
Erläuterungen/Hinweise<br />
Zu § 48 WO<br />
Bei der Berechnung des Fristbeginns zählt der Tag des „Ereignisses“ nicht mit (s. § 187 BGB).<br />
Dies bedeutet, dass z. B. als erster Tag der achtzehntägigen Einreichungsfrist für Wahlvorschläge<br />
(s. § 7 WO) der Tag nach dem Aushang des Wahlausschreibens gerechnet wird. D. h. die Frist<br />
beginnt an dem ersten Tag nach dem Aushang um 0 Uhr. Sie endet am achtzehnten Tag nach dem<br />
Aushang um 24 Uhr.<br />
Endet eine Frist jedoch an einem Sonntag, staatlichem Feiertag, oder an einem Tag an dem in der<br />
Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird (z. B. Samstag oder ein Ferientag im schulischen Bereich),<br />
dann endet die Frist erst am nächsten Werktag um 24 Uhr (§ 193 BGB).<br />
Nach der Wahlordnung ist z. B. schriftliche Form vorgeschrieben für<br />
- Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 1 WO)<br />
- Zustimmungserklärungen (§ 9 Abs. 2 WO)<br />
schriftliche Erklärungen gem. § 10 Abs. 4 und 5 WO.<br />
In diesen o. a. Fällen bedeutet schriftliche Form immer Originalschriftstück mit Originalunterschrift<br />
(kein Fax). Ein Ersatz durch elektronische Form (Mail mit elektronischer Signatur) ist nicht<br />
möglich.