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wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012

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15<br />

<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 15<br />

o) Pensionärinnen und Pensionäre, Rentnerinnen und Rentner<br />

Beamtinnen und Beamte sind mit der Ruhestandsversetzung, Arbeitnehmer mit der Verrentung<br />

zunächst endgültig aus dem aktiven Dienst des Landes ausgeschieden. Denkbar ist jedoch, dass sie<br />

aufgrund eines mit dem Staatlichen Schulamt geschlossenen Arbeitsvertrages erneut an einer<br />

Schule tätig werden. Dann gilt, dass die Fragen des Wahlrechts wie bei sonstigen Arbeitnehmern<br />

zu beurteilen sind.<br />

Praktisch häufiger dürfte es vorkommen, dass solche früheren Beschäftigten aufgrund von Verträgen,<br />

die an der Schule bzw. mit dem Schulleiter/der Schulleiterin geschlossen werden, tätig werden.<br />

Diese Verträge werden häufig noch als Unterrichtsgarantie-Plus-Verträge bezeichnet, obwohl<br />

der Einsatz externer Kräfte nach der Regelung des § 15 a des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)<br />

neuer Fassung nicht mehr zu Unterrichtszwecken (Vertretung), sondern nur noch „zur Sicherstellung<br />

verlässlicher Schulzeiten“ erfolgen dürfte.<br />

Näheres siehe unter Buchstabe s)<br />

p) Beurlaubte<br />

Lehrkräfte, die ohne Dienstbezüge nach den §§ 85 a, 85 f HBG oder § 28 TV-H (früher § 50 Abs. 2<br />

BAT (Arbeitnehmer) voll beurlaubt sind, besitzen in den ersten sechs Monaten nach Beginn der<br />

Beurlaubung noch das Wahlrecht, danach nicht mehr.<br />

Das Gleiche gilt für Lehrkräfte, die ohne Dienstbezüge nach § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung<br />

zum Zweck der Tätigkeit an einer anerkannten Ersatzschule (Privatschule) beurlaubt<br />

sind. Sie besitzen nach § 92 Abs.2 Satz 2 HPVG jedoch auch danach noch das Wahlrecht zum<br />

GPRLL und zum HPRLL.<br />

Lehrkräfte, die unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt sind, behalten das Wahlrecht. Dies können<br />

z. B. für den Auslandsschuldienst oder für ein Studium beurlaubte Lehrkräfte sein. Auch wenn<br />

das Wahlrecht von Lehrkräften im Auslandsschuldienst in der Regel eher selten ausgeübt werden<br />

dürfte, kann ihre korrekte Erfassung bei der Ermittlung der Größe und der Zusammensetzung des<br />

Personalrats nach Gruppen und Geschlecht von Bedeutung sein.<br />

q) Beschäftigte im Erholungsurlaub, in Kur, Erkrankte<br />

Dass sich Lehrkräfte am Wahltag in Erholungsurlaub befinden, kann nur ausnahmsweise der Fall<br />

sein, wenn aufgrund einer längeren Erkrankung während der Ferienzeiten Erholungsurlaub in der<br />

Unterrichtszeit gewährt worden ist. In diesem Fall besteht selbstverständlich auch das Wahlrecht.<br />

Wahlrecht besteht selbstverständlich, wenn Beschäftigte erkrankt sind bzw. wenn sie sich in einer<br />

Kur befinden.<br />

r) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV)<br />

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben (neben dem Wahlrecht an den Studienseminaren) auch<br />

das Wahlrecht an der Schule, der sie zur Ableistung der Ausbildung zugewiesen sind. Dies gilt<br />

auch für LiV, die keine Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf sind.<br />

s) Beschäftigte mit Verträgen zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten<br />

(§ 15 a HSchG)<br />

Externe Kräfte, die im Rahmen von Verträgen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit an<br />

den Schulen tätig sind, haben in der Regel kein Wahlrecht. Zwar haben sie Arbeitsverträge und<br />

sind insoweit als Arbeitnehmer tätig. Das Wahlrecht dieser Beschäftigten scheitert jedoch meistens<br />

daran, dass sie nicht regelmäßig und dauernd, sondern nur vorübergehend beschäftigt werden.<br />

An einer Reihe von Schulen dürfte es nach den uns vorliegenden Informationen weiterhin Personen<br />

geben, die ebenfalls als Externe von der Schulleitung eingestellt worden sind, auch mit Unter-

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