wahlen 2012 (ÖWV) - GEW Personalratswahl 2012
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<strong>GEW</strong>-Handbuch – Personalrats<strong>wahlen</strong> <strong>2012</strong> 15<br />
o) Pensionärinnen und Pensionäre, Rentnerinnen und Rentner<br />
Beamtinnen und Beamte sind mit der Ruhestandsversetzung, Arbeitnehmer mit der Verrentung<br />
zunächst endgültig aus dem aktiven Dienst des Landes ausgeschieden. Denkbar ist jedoch, dass sie<br />
aufgrund eines mit dem Staatlichen Schulamt geschlossenen Arbeitsvertrages erneut an einer<br />
Schule tätig werden. Dann gilt, dass die Fragen des Wahlrechts wie bei sonstigen Arbeitnehmern<br />
zu beurteilen sind.<br />
Praktisch häufiger dürfte es vorkommen, dass solche früheren Beschäftigten aufgrund von Verträgen,<br />
die an der Schule bzw. mit dem Schulleiter/der Schulleiterin geschlossen werden, tätig werden.<br />
Diese Verträge werden häufig noch als Unterrichtsgarantie-Plus-Verträge bezeichnet, obwohl<br />
der Einsatz externer Kräfte nach der Regelung des § 15 a des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)<br />
neuer Fassung nicht mehr zu Unterrichtszwecken (Vertretung), sondern nur noch „zur Sicherstellung<br />
verlässlicher Schulzeiten“ erfolgen dürfte.<br />
Näheres siehe unter Buchstabe s)<br />
p) Beurlaubte<br />
Lehrkräfte, die ohne Dienstbezüge nach den §§ 85 a, 85 f HBG oder § 28 TV-H (früher § 50 Abs. 2<br />
BAT (Arbeitnehmer) voll beurlaubt sind, besitzen in den ersten sechs Monaten nach Beginn der<br />
Beurlaubung noch das Wahlrecht, danach nicht mehr.<br />
Das Gleiche gilt für Lehrkräfte, die ohne Dienstbezüge nach § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung<br />
zum Zweck der Tätigkeit an einer anerkannten Ersatzschule (Privatschule) beurlaubt<br />
sind. Sie besitzen nach § 92 Abs.2 Satz 2 HPVG jedoch auch danach noch das Wahlrecht zum<br />
GPRLL und zum HPRLL.<br />
Lehrkräfte, die unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt sind, behalten das Wahlrecht. Dies können<br />
z. B. für den Auslandsschuldienst oder für ein Studium beurlaubte Lehrkräfte sein. Auch wenn<br />
das Wahlrecht von Lehrkräften im Auslandsschuldienst in der Regel eher selten ausgeübt werden<br />
dürfte, kann ihre korrekte Erfassung bei der Ermittlung der Größe und der Zusammensetzung des<br />
Personalrats nach Gruppen und Geschlecht von Bedeutung sein.<br />
q) Beschäftigte im Erholungsurlaub, in Kur, Erkrankte<br />
Dass sich Lehrkräfte am Wahltag in Erholungsurlaub befinden, kann nur ausnahmsweise der Fall<br />
sein, wenn aufgrund einer längeren Erkrankung während der Ferienzeiten Erholungsurlaub in der<br />
Unterrichtszeit gewährt worden ist. In diesem Fall besteht selbstverständlich auch das Wahlrecht.<br />
Wahlrecht besteht selbstverständlich, wenn Beschäftigte erkrankt sind bzw. wenn sie sich in einer<br />
Kur befinden.<br />
r) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV)<br />
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben (neben dem Wahlrecht an den Studienseminaren) auch<br />
das Wahlrecht an der Schule, der sie zur Ableistung der Ausbildung zugewiesen sind. Dies gilt<br />
auch für LiV, die keine Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf sind.<br />
s) Beschäftigte mit Verträgen zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten<br />
(§ 15 a HSchG)<br />
Externe Kräfte, die im Rahmen von Verträgen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit an<br />
den Schulen tätig sind, haben in der Regel kein Wahlrecht. Zwar haben sie Arbeitsverträge und<br />
sind insoweit als Arbeitnehmer tätig. Das Wahlrecht dieser Beschäftigten scheitert jedoch meistens<br />
daran, dass sie nicht regelmäßig und dauernd, sondern nur vorübergehend beschäftigt werden.<br />
An einer Reihe von Schulen dürfte es nach den uns vorliegenden Informationen weiterhin Personen<br />
geben, die ebenfalls als Externe von der Schulleitung eingestellt worden sind, auch mit Unter-