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202_StadtBILD_Mai_2020

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Lohnerhöhung oder Gehaltsumwandlung<br />

ETL-Steuerberatung<br />

Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers<br />

sind steuerlich begünstigt<br />

Während Barlohn stets lohnsteuer- und sozialabgabepflichtig<br />

ist, kann der Arbeitgeber andere<br />

Lohnbestandteile zum Teil steuerfrei gewähren<br />

oder pauschal besteuern. Dabei sparen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber in der Regel auch noch<br />

Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Sachbezüge müssen zusätzlich gewährt<br />

werden<br />

Steuerbegünstigte Lohnbestandteile, wie steuerfreie<br />

Jobtickets oder Kindergartenzuschüsse,<br />

steuerfrei überlassene Dienstfahrräder und pauschalbesteuerte<br />

Zuschüsse für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen zusätzlich<br />

zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt<br />

werden. Doch oftmals möchten Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber für steuerbegünstigte Sachbezüge<br />

oder Zuschüsse eine Gehaltsumwandlung mit<br />

Barlohnverzicht vereinbaren, z. B. für die private<br />

Nutzung eines Dienstfahrrades.<br />

Für die Finanzverwaltung schließen sich Gehaltsumwandlungen<br />

und zusätzlich zum ohnehin<br />

geschuldeten Lohn gewährte Lohnbestandteile<br />

gegenseitig aus. Die Richter des Bundesfinanzhofes<br />

(BFH) sehen das anders. Nach ihrer Meinung<br />

wird nur der Arbeitslohn ohnehin geschuldet,<br />

den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und<br />

ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin)<br />

erhält. Das bedeute im Umkehrschluss: Jeder<br />

hinzutretende verwendungs- bzw. zweckgebundene<br />

(zusätzliche) Lohn kann steuerbegünstigt<br />

gewährt werden. Voraussetzung ist lediglich,<br />

dass die Zweckbindung eingehalten wird und<br />

es keine Vereinbarung gibt, wonach bei Wegfall<br />

des zweckgebundenen Lohnbestandteils wieder<br />

(verpflichtend) auf den alten Barlohn aufgestockt<br />

wird.<br />

Nur echte Zusatzleistungen sollen begünstigt<br />

werden<br />

Doch dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers<br />

und der Finanzverwaltung. Sie planen daher eine<br />

gesetzliche Konkretisierung. Es sollen nur echte<br />

Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt<br />

sein, wenn das Einkommensteuergesetz<br />

fordert, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin<br />

geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss.<br />

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<br />

gewährt werden danach nur Leistungen (Sachbezüge<br />

und Zuschüsse) des Arbeitgebers, wenn<br />

• die Leistung nicht auf den Lohnanspruch<br />

des Arbeitnehmers angerechnet wird,<br />

• der Anspruch des Arbeitnehmers auf<br />

Arbeitslohn nicht zugunsten dieser Leistung<br />

herabgesetzt wird,<br />

• die verwendungs- oder zweckgebundene<br />

Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten<br />

künftigen Lohnerhöhung gewährt<br />

wird und<br />

• der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung<br />

nicht erhöht wird.<br />

Auch wenn die gesetzliche Definition noch nicht<br />

in Kraft getreten ist, sollten sich Arbeitgeber daran<br />

halten, denn die Finanzverwaltung hat zu den<br />

Urteilen des Bundesfinanzhofes einen Nichtanwendungserlass<br />

veröffentlicht, welcher die gesetzliche<br />

Regelung vorwegnimmt.<br />

Tipp<br />

Prüfen Sie, ob Zuschüsse und Sachbezüge, die<br />

Sie Ihren Arbeitnehmern steuerbegünstigt gewährten,<br />

das Zusätzlichkeitserfordernis nach<br />

neuer Definition erfüllen würden. Für notwendig<br />

werdende vertragliche Anpassungen vermitteln<br />

wir Ihnen gern den Kontakt zu einem auf Arbeitsrecht<br />

spezialisierten ETL-Rechtsanwalt.<br />

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Autor: Ulf Hannemann, Freund & Partner GmbH (Stand: 20.04.<strong>202</strong>0)<br />

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