202_StadtBILD_Mai_2020
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Lohnerhöhung oder Gehaltsumwandlung<br />
ETL-Steuerberatung<br />
Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers<br />
sind steuerlich begünstigt<br />
Während Barlohn stets lohnsteuer- und sozialabgabepflichtig<br />
ist, kann der Arbeitgeber andere<br />
Lohnbestandteile zum Teil steuerfrei gewähren<br />
oder pauschal besteuern. Dabei sparen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber in der Regel auch noch<br />
Sozialversicherungsbeiträge.<br />
Sachbezüge müssen zusätzlich gewährt<br />
werden<br />
Steuerbegünstigte Lohnbestandteile, wie steuerfreie<br />
Jobtickets oder Kindergartenzuschüsse,<br />
steuerfrei überlassene Dienstfahrräder und pauschalbesteuerte<br />
Zuschüsse für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen zusätzlich<br />
zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt<br />
werden. Doch oftmals möchten Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber für steuerbegünstigte Sachbezüge<br />
oder Zuschüsse eine Gehaltsumwandlung mit<br />
Barlohnverzicht vereinbaren, z. B. für die private<br />
Nutzung eines Dienstfahrrades.<br />
Für die Finanzverwaltung schließen sich Gehaltsumwandlungen<br />
und zusätzlich zum ohnehin<br />
geschuldeten Lohn gewährte Lohnbestandteile<br />
gegenseitig aus. Die Richter des Bundesfinanzhofes<br />
(BFH) sehen das anders. Nach ihrer Meinung<br />
wird nur der Arbeitslohn ohnehin geschuldet,<br />
den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und<br />
ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin)<br />
erhält. Das bedeute im Umkehrschluss: Jeder<br />
hinzutretende verwendungs- bzw. zweckgebundene<br />
(zusätzliche) Lohn kann steuerbegünstigt<br />
gewährt werden. Voraussetzung ist lediglich,<br />
dass die Zweckbindung eingehalten wird und<br />
es keine Vereinbarung gibt, wonach bei Wegfall<br />
des zweckgebundenen Lohnbestandteils wieder<br />
(verpflichtend) auf den alten Barlohn aufgestockt<br />
wird.<br />
Nur echte Zusatzleistungen sollen begünstigt<br />
werden<br />
Doch dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers<br />
und der Finanzverwaltung. Sie planen daher eine<br />
gesetzliche Konkretisierung. Es sollen nur echte<br />
Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt<br />
sein, wenn das Einkommensteuergesetz<br />
fordert, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin<br />
geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss.<br />
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<br />
gewährt werden danach nur Leistungen (Sachbezüge<br />
und Zuschüsse) des Arbeitgebers, wenn<br />
• die Leistung nicht auf den Lohnanspruch<br />
des Arbeitnehmers angerechnet wird,<br />
• der Anspruch des Arbeitnehmers auf<br />
Arbeitslohn nicht zugunsten dieser Leistung<br />
herabgesetzt wird,<br />
• die verwendungs- oder zweckgebundene<br />
Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten<br />
künftigen Lohnerhöhung gewährt<br />
wird und<br />
• der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung<br />
nicht erhöht wird.<br />
Auch wenn die gesetzliche Definition noch nicht<br />
in Kraft getreten ist, sollten sich Arbeitgeber daran<br />
halten, denn die Finanzverwaltung hat zu den<br />
Urteilen des Bundesfinanzhofes einen Nichtanwendungserlass<br />
veröffentlicht, welcher die gesetzliche<br />
Regelung vorwegnimmt.<br />
Tipp<br />
Prüfen Sie, ob Zuschüsse und Sachbezüge, die<br />
Sie Ihren Arbeitnehmern steuerbegünstigt gewährten,<br />
das Zusätzlichkeitserfordernis nach<br />
neuer Definition erfüllen würden. Für notwendig<br />
werdende vertragliche Anpassungen vermitteln<br />
wir Ihnen gern den Kontakt zu einem auf Arbeitsrecht<br />
spezialisierten ETL-Rechtsanwalt.<br />
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Autor: Ulf Hannemann, Freund & Partner GmbH (Stand: 20.04.<strong>202</strong>0)<br />
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