Der Augustdorfer: Bereitschaftspflege
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Beratung • Tipps • Gesundheit<br />
Was muss ich tun,<br />
wenn ich nachträglich<br />
ein Testament finde?<br />
Frage:<br />
Meine Tante, die unverheiratet<br />
und kinderlos war, verstarb vor<br />
einiger Zeit. Ihr Bruder – mein<br />
Vater – der jedoch schon Jahre<br />
zuvor verstorben ist, war ihr<br />
nächster Verwandter.<br />
Meine Tante wohnte zur Miete<br />
und hat ein Bankguthaben<br />
sowie ihr Auto hinterlassen.<br />
Da niemand sonst in Frage<br />
kam, haben mein Bruder und<br />
ich uns um die Bestattung und<br />
die Wohnungsauflösung gekümmert,<br />
aber kein Testament<br />
gefunden. Auf den Rat des Bestatters<br />
haben wir einen Erbschein beantragt. Dieser wurde<br />
vom Gericht erlassen und mein Bruder und ich<br />
zu gesetzlichen Erben erklärt. Wir verkauften<br />
dann das Auto, teilten den Erlös und das Bankguthaben<br />
wurde uns ausgezahlt. Jedoch hatten<br />
wir Erbschaftssteuern zu zahlen.<br />
Nun fand ich in einem Buch aus dem Erbe ein<br />
Testament, in dem unsere Tante bestimmt, dass<br />
meine Nichte, die Tochter meines Bruders, ihre<br />
Erbin wird. Was müssen wir jetzt tun?<br />
Antwort:<br />
Jeder, der ein Testament findet,<br />
ist unverzüglich, nachdem<br />
er vom Tod des Erblassers<br />
erfährt, zur Ablieferung verpflichtet.<br />
Insofern müssten<br />
Sie das Testament so schnell<br />
wie möglich beim Amtsgericht<br />
einreichen. Das Gericht wird<br />
Ihnen und Ihrem Bruder Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme<br />
geben und ggf. den Ihnen erteilten<br />
Erbschein einziehen.<br />
Sollten Sie Bedenken wegen<br />
der Wirksamkeit des Testamentes<br />
haben, sollten Sie diese<br />
äußern. (Grundsätzlich sind<br />
indes auch handschriftliche<br />
Testamente wirksam, sofern<br />
einige wenige Formvorschriften<br />
beachtet wurden.) Falls nun das Gericht das Testament<br />
für wirksam erachtet, wird es Ihrer Nichte auf<br />
entsprechenden Antrag einen neuen Erbschein<br />
erteilen, aufgrund dessen die Erbschaft an diese<br />
als Erbin herauszugeben ist.<br />
Tipp:<br />
Da Sie allerdings bereits Erbschaftssteuern<br />
bezahlt haben, würde es sich empfehlen, die<br />
gezahlte Summe von dem herauszugebenden<br />
Betrag zunächst zurück zu behalten, bis Ihnen<br />
das Finanzamt die Steuern erstattet hat.<br />
Rechtsanwalt Appelt | Kanzlei Hüsemann & Kurt<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Augustdorfer</strong>/ Februar - März '23