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Der Augustdorfer: Bereitschaftspflege

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Beratung • Tipps • Gesundheit<br />

Was muss ich tun,<br />

wenn ich nachträglich<br />

ein Testament finde?<br />

Frage:<br />

Meine Tante, die unverheiratet<br />

und kinderlos war, verstarb vor<br />

einiger Zeit. Ihr Bruder – mein<br />

Vater – der jedoch schon Jahre<br />

zuvor verstorben ist, war ihr<br />

nächster Verwandter.<br />

Meine Tante wohnte zur Miete<br />

und hat ein Bankguthaben<br />

sowie ihr Auto hinterlassen.<br />

Da niemand sonst in Frage<br />

kam, haben mein Bruder und<br />

ich uns um die Bestattung und<br />

die Wohnungsauflösung gekümmert,<br />

aber kein Testament<br />

gefunden. Auf den Rat des Bestatters<br />

haben wir einen Erbschein beantragt. Dieser wurde<br />

vom Gericht erlassen und mein Bruder und ich<br />

zu gesetzlichen Erben erklärt. Wir verkauften<br />

dann das Auto, teilten den Erlös und das Bankguthaben<br />

wurde uns ausgezahlt. Jedoch hatten<br />

wir Erbschaftssteuern zu zahlen.<br />

Nun fand ich in einem Buch aus dem Erbe ein<br />

Testament, in dem unsere Tante bestimmt, dass<br />

meine Nichte, die Tochter meines Bruders, ihre<br />

Erbin wird. Was müssen wir jetzt tun?<br />

Antwort:<br />

Jeder, der ein Testament findet,<br />

ist unverzüglich, nachdem<br />

er vom Tod des Erblassers<br />

erfährt, zur Ablieferung verpflichtet.<br />

Insofern müssten<br />

Sie das Testament so schnell<br />

wie möglich beim Amtsgericht<br />

einreichen. Das Gericht wird<br />

Ihnen und Ihrem Bruder Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme<br />

geben und ggf. den Ihnen erteilten<br />

Erbschein einziehen.<br />

Sollten Sie Bedenken wegen<br />

der Wirksamkeit des Testamentes<br />

haben, sollten Sie diese<br />

äußern. (Grundsätzlich sind<br />

indes auch handschriftliche<br />

Testamente wirksam, sofern<br />

einige wenige Formvorschriften<br />

beachtet wurden.) Falls nun das Gericht das Testament<br />

für wirksam erachtet, wird es Ihrer Nichte auf<br />

entsprechenden Antrag einen neuen Erbschein<br />

erteilen, aufgrund dessen die Erbschaft an diese<br />

als Erbin herauszugeben ist.<br />

Tipp:<br />

Da Sie allerdings bereits Erbschaftssteuern<br />

bezahlt haben, würde es sich empfehlen, die<br />

gezahlte Summe von dem herauszugebenden<br />

Betrag zunächst zurück zu behalten, bis Ihnen<br />

das Finanzamt die Steuern erstattet hat.<br />

Rechtsanwalt Appelt | Kanzlei Hüsemann & Kurt<br />

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<strong>Der</strong> <strong>Augustdorfer</strong>/ Februar - März '23

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