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Ausgabe 10/2006 - Bund Deutscher Forstleute (BDF)

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terbachs die private Krankenversicherung<br />

für Arbeitnehmer unattraktiv machen<br />

solle, so Dauderstädt weiter. „So lange es<br />

aber die Zweigleisigkeit von gesetzlicher<br />

(GKV) und privater Krankenversicherung<br />

(PKV) gibt, darf die Beteiligung des Arbeitgebers<br />

nicht an die Zugehörigkeit zu<br />

nur einem der beiden Systeme geknüpft<br />

werden.” Dies verstoße gegen den<br />

Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des<br />

Grundgesetzes. Berechtigt sei, dass der<br />

Gesetzgeber die Höhe der Beteiligung des<br />

Arbeitgebers begrenze und dabei das bis-<br />

<strong>BDF</strong>-Aktuell <strong>10</strong>/<strong>2006</strong><br />

BAYERN<br />

herige durchschnittliche GKV-Niveau -<br />

künftig vielleicht den von der <strong>Bund</strong>esregierung<br />

einheitlich festgesetzten Beitragssatz<br />

in der GKV - als Maßstab anlege.<br />

Individuelle Sonderwünsche an besondere<br />

Versicherungstarife müssten vom<br />

Arbeitgeber nicht bezuschusst werden,<br />

wohl aber die generelle Krankenversicherung<br />

als solche, sagte Dauderstädt.<br />

„Würde man Lauterbachs Vorschlag zu<br />

Ende denken, wären auch Beihilfe für<br />

Beamte und Versorgungsempfänger und<br />

Heilfürsorge für Polizisten und Soldaten<br />

<strong>BDF</strong><br />

in Frage gestellt, die im Rahmen der Alimentationsverpflichtung<br />

der öffentlichen<br />

Dienstherren als Fürsorgeleistungen zur<br />

Krankenversicherung eingerichtet sind.<br />

Jeder Schritt in diese Richtung stieße auf<br />

nachhaltigen Widerstand des dbb.”<br />

Entwurf zum Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz<br />

Von den meisten unbemerkt, wurde das<br />

Landwirtschaftsförderungsgesetz völlig<br />

überarbeitet und zum Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz<br />

(BayAgrarWiG) umbenannt.<br />

Der <strong>BDF</strong> wurde leider bis heute in<br />

keinster Weise eingebunden. Wir halten<br />

die Änderungen im BayAgrarWiG deshalb<br />

für äußerst problematisch, da die<br />

Beratung nur dort und nicht im Waldgesetz<br />

für Bayern geregelt ist.<br />

Kernkompetenzen für betriebliche Beratung<br />

verloren - Verbundberatung auch<br />

für Forstwirtschaft aufnehmen<br />

In Art. 9 (Beratung) ist geregelt, dass nur<br />

noch die Landwirtschaft „Kernkompetenzen<br />

für eine subsidiäre betriebliche<br />

Beratung vorhält.“ Geplant ist in der<br />

Landwirtschaft eine so genannte „Verbundberatung“<br />

(Begründung zu Art. 9):<br />

Langfristig zieht sich der Staat aus der<br />

betrieblichen Beratung zurück, unterstützt<br />

aber die mit der Beratung betrauten<br />

Organisationen weiterhin. Im<br />

Zuge der Forstreform wurde die betriebliche<br />

Einzelberatung den Forstlichen Zusammenschlüssen<br />

(FZus) übertragen. Nur<br />

in einer Übergangszeit erhalten die FZus<br />

Unterstützung durch einen Berater. Es ist<br />

für uns nicht nachvollziehbar, warum in<br />

der Forstwirtschaft keine Verbundberatung<br />

wie in der Landwirtschaft<br />

eingeführt werden soll. Die vielen Leistungen,<br />

die die privaten Waldbesitzer für<br />

die Gesellschaft erbringen, werden in<br />

allen Reden vollmundig gepriesen. Auch<br />

der Anspruch auf Unterstützung der<br />

Waldbesitzer wird anerkannt. Erfüllt<br />

werden diese Ansprüche aber immer<br />

weniger. Der <strong>BDF</strong> ist der Auffassung, dass<br />

die Verbundberatung auch in der Forstwirtschaft<br />

notwendig ist.<br />

Übergangszeit für Beratungskernkompetenz<br />

auch in der Forstwirtschaft notwendig<br />

In der Landwirtschaft werden in der<br />

Übergangszeit „die entsprechenden<br />

Beratungs-Kernkompetenzen“ durch den<br />

Staat vorgehalten. Warum nicht auch in<br />

der Forstwirtschaft?<br />

Strategische Unternehmensberatung<br />

sinnvoll<br />

Eine der wirklichen Synergien zwischen<br />

Land- und Forstwirtschaft wäre die<br />

„strategische Unternehmensberatung“<br />

(Begründung zu Art. 9) des landwirtschaftlichen<br />

und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebsteiles von Landwirten. Da sehr<br />

viele Landwirte zugleich Waldbesitzer<br />

sind und der Wald wieder einen zunehmenden<br />

Beitrag zum Einkommen liefert,<br />

muss eine strategische Beratung auch<br />

den forstwirtschaftlichen Teil umfassen.<br />

Beratung durch den Revierförster wichtig<br />

Es ist weiterhin breiter gesellschaftlicher<br />

Sprecher des Arbeitskreises<br />

Richard Nikodem,<br />

Markstraße 2, 58809 Neuenrad,<br />

Fon (p) 0 23 94/80 03 55<br />

Fax 0 23 94/80 03 74<br />

E-Mail richard.nikodem@gmx.de<br />

Konsens, dass eine nachhaltige und<br />

naturnahe Bewirtschaftung der Wälder<br />

zum Gemeinwohl beiträgt und nicht im<br />

Widerspruch dazu steht. Eine Beratung<br />

des Waldbesitzers im Sinne des Waldgesetzes<br />

für Bayern (gesunde, stabile und<br />

leistungsfähige Wälder zu erhalten und<br />

zu schaffen) kann nur Erfolg haben,<br />

wenn betriebliche Aspekte in enger Zusammenarbeit<br />

mit den FZus in die<br />

Beratung einbezogen werden. Damit<br />

muss jeder Privatwald-Berater (Revierförster)<br />

betriebliche Kernkompetenzen<br />

behalten, will er bei den Waldbesitzern<br />

als Berater akzeptiert werden.<br />

Ohne eine solche Akzeptanz kann eine<br />

gemeinwohlorientierte Beratung nicht<br />

erfolgreich sein.<br />

Vorgaben der Forstreform im Gesetz festschreiben<br />

In der Begründung des Gesetzes ist geregelt,<br />

dass die „Entscheidungen zu Art<br />

und Umfang der staatlichen Beratung im<br />

Forstbereich“ „unberührt“ bleiben. Doch<br />

warum werden die Regelungen nicht in<br />

das Gesetz aufgenommen? Tatsache ist,<br />

dass die Regelungen dann schwieriger zu<br />

ändern wären.<br />

Der <strong>BDF</strong> fordert deshalb, dass der Begriff<br />

„Forstwirtschaft“ in Art. 9 Satz 2<br />

(Kernkompetenzen für eine subsidiäre<br />

betriebliche Beratung in der Land- und<br />

Forstwirtschaft) ergänzt wird.<br />

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