2023_Jahresbericht_bvdm
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Arbeitszeiterfassung —<br />
Bundesarbeitsgericht überholt<br />
Bundesarbeitsministerium<br />
Ziemlich überraschend hatte das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) am 13. September<br />
2022 festgestellt, dass Arbeitgeber eine<br />
allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung<br />
haben. Hergeleitet hatte das BAG diese<br />
Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz.<br />
Die Entscheidung sorgte nicht allein<br />
wegen der Berichterstattung in den Medien<br />
über Art, Umfang und Umsetzungsmöglichkeiten<br />
der Aufzeichnungspflicht für viel<br />
Aufmerksamkeit bei Arbeitgebern und<br />
Arbeitnehmern.<br />
Der <strong>bvdm</strong> hat mit seinen Rundschreiben<br />
über die Auswirkungen der Entscheidung<br />
informiert, Hinweise zur praktischen Umsetzung<br />
gegeben und dabei die aktuelle<br />
Rechtslage klargestellt: Das BAG sieht<br />
generell alle Arbeitgeber dazu verpflichtet,<br />
ein System einzurichten, mit dem Beginn<br />
und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten<br />
einschließlich der Überstunden<br />
der Arbeitnehmer (mit Ausnahme der leitenden<br />
Angestellten) erfasst werden.<br />
die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats<br />
wahren. So bestehen zum Beispiel<br />
bisher keine Vorgaben zum Zeitpunkt der<br />
Erfassung. Auch muss diese aktuell nicht<br />
elek tronisch erfolgen, und eine Erfassung<br />
auf Papier sowie eine Delegation an die<br />
Arbeitnehmer sind noch immer möglich.<br />
Nach der BAG-Entscheidung hat das<br />
Bundes arbeitsministerium am 18. April <strong>2023</strong><br />
einen Referentenentwurf vorgelegt, um<br />
die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit im<br />
Arbeitszeitgesetz neu zu regeln. Dieser<br />
soll nach unserer Kenntnis zunächst noch<br />
innerhalb der Bundesregierung abgestimmt<br />
werden. Aktuell enthält der Entwurf eine<br />
Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung,<br />
wobei Ausnahmen für Kleinbetriebe<br />
und Übergangs fristen vorgesehen sind.<br />
Insgesamt sieht der <strong>bvdm</strong> in den Regelungen<br />
vor allem zusätzliche Bürokratie.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf im<br />
Rahmen des Gesetzgebungs prozesses<br />
noch Änderungen erfährt.<br />
Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser<br />
Pflicht hat der Arbeitgeber derzeit einen<br />
großen Handlungsspielraum, muss jedoch<br />
Sozialpolitik • Seite 23