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2023_Jahresbericht_bvdm

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Arbeitszeiterfassung —<br />

Bundesarbeitsgericht überholt<br />

Bundesarbeitsministerium<br />

Ziemlich überraschend hatte das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) am 13. September<br />

2022 festgestellt, dass Arbeitgeber eine<br />

allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung<br />

haben. Hergeleitet hatte das BAG diese<br />

Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz.<br />

Die Entscheidung sorgte nicht allein<br />

wegen der Berichterstattung in den Medien<br />

über Art, Umfang und Umsetzungsmöglichkeiten<br />

der Aufzeichnungspflicht für viel<br />

Aufmerksamkeit bei Arbeitgebern und<br />

Arbeitnehmern.<br />

Der <strong>bvdm</strong> hat mit seinen Rundschreiben<br />

über die Auswirkungen der Entscheidung<br />

informiert, Hinweise zur praktischen Umsetzung<br />

gegeben und dabei die aktuelle<br />

Rechtslage klargestellt: Das BAG sieht<br />

generell alle Arbeitgeber dazu verpflichtet,<br />

ein System einzurichten, mit dem Beginn<br />

und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten<br />

einschließlich der Überstunden<br />

der Arbeitnehmer (mit Ausnahme der leitenden<br />

Angestellten) erfasst werden.<br />

die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats<br />

wahren. So bestehen zum Beispiel<br />

bisher keine Vorgaben zum Zeitpunkt der<br />

Erfassung. Auch muss diese aktuell nicht<br />

elek tronisch erfolgen, und eine Erfassung<br />

auf Papier sowie eine Delegation an die<br />

Arbeitnehmer sind noch immer möglich.<br />

Nach der BAG-Entscheidung hat das<br />

Bundes arbeitsministerium am 18. April <strong>2023</strong><br />

einen Referentenentwurf vorgelegt, um<br />

die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit im<br />

Arbeitszeitgesetz neu zu regeln. Dieser<br />

soll nach unserer Kenntnis zunächst noch<br />

innerhalb der Bundesregierung abgestimmt<br />

werden. Aktuell enthält der Entwurf eine<br />

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung,<br />

wobei Ausnahmen für Kleinbetriebe<br />

und Übergangs fristen vorgesehen sind.<br />

Insgesamt sieht der <strong>bvdm</strong> in den Regelungen<br />

vor allem zusätzliche Bürokratie.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf im<br />

Rahmen des Gesetzgebungs prozesses<br />

noch Änderungen erfährt.<br />

Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser<br />

Pflicht hat der Arbeitgeber derzeit einen<br />

großen Handlungsspielraum, muss jedoch<br />

Sozialpolitik • Seite 23

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