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2023_Jahresbericht_bvdm

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Energiekrise —<br />

Handlungsoptionen<br />

für Arbeitgeber<br />

Die durch den Angriff Russlands<br />

auf die Ukraine ausgelösten<br />

rasanten Preisanstiege auf den<br />

Energiemärkten belasten auch<br />

viele Unternehmen der Druckund<br />

Medienbranche und zwingen<br />

zum Handeln: Energie sparen,<br />

wo es geht. Zudem hat im August<br />

2022 das Bundes kabinett zwei<br />

Rechtsverordnungen beschlossen,<br />

die Maß nahmen zur Energieeinsparung<br />

enthalten. Die Einsparvorgaben<br />

betreffen u. a. das<br />

Beheizen von Woh nungen, die<br />

Temperaturen für Luft und Warmwasser<br />

in Arbeitsstätten sowie<br />

die Beleuchtung von Gebäuden,<br />

Denkmälern und Werbeanlagen.<br />

Der Bundesverband Druck und Medien hat ein<br />

Merkblatt zu möglichen Handlungsoptionen für<br />

Arbeit geber erarbeitet. Darin werden Hinweise<br />

zum Energie sparen am Arbeitsplatz ebenso aufgegriffen<br />

wie Optionen bei Energiemangel, Beeinträchtigung<br />

von Lieferketten oder Auftragsmangel.<br />

Bei der Umsetzung einzelner Handlungsoptionen<br />

unterstützen die Ansprechpartner der zuständigen<br />

Landesverbände mit Beratung sowie der Bereitstellung<br />

verschiedener Mustertexte.<br />

Energiesparverordnungen –<br />

Energie, nicht Buchstaben sparen<br />

Die Energiekrise bescherte den<br />

Freunden des Scrabble-Spiels<br />

zwei neue Worte mit Höchstpunktzahlgarantie:<br />

die Kurzfrist energieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung<br />

— EnSikuMaV (zum<br />

1. September 2022 in Kraft getreten,<br />

zunächst bis 28. Februar <strong>2023</strong><br />

befristet, bis 15. April <strong>2023</strong> verlängert)<br />

sowie die Mittel frist energie versor<br />

gungs sicherungs maßnahmenverordnung<br />

– EnSimiMaV (am<br />

1. Oktober 2022 in Kraft getreten,<br />

gilt bis 30. September 2024).<br />

Steuerfreie Inflationsausgleichssonderzahlungen<br />

bis zu 3.000 Euro<br />

Arbeitgeber können ihren<br />

Arbeitnehmern nach dem<br />

neuen § 3 Nummer 11c EStG<br />

steuerfreie Sonderzahlungen<br />

von insgesamt bis zu<br />

3.000 Euro zahlen. Diese<br />

Sonderzahlungen sollen dazu<br />

beitragen, die hohe Belastung<br />

durch die gestiegenen Energieund<br />

Lebensmittelpreise für<br />

viele Beschäftigte abzufedern.<br />

Die Steuerbefreiung für Inflationsausgleichssonderzahlungen<br />

gilt für Arbeitgeberleistungen<br />

zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember<br />

2024. Die Druck- und Medienverbände haben<br />

Muster für individuelle Vereinbarungen sowie<br />

Betriebsvereinbarungen erarbeitet, die Mitgliedsbetriebe<br />

bei ihrem Landesverband erhalten.<br />

Sozialpolitik • Seite 25

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