2023_Jahresbericht_bvdm
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Corona und die Folgen<br />
Aufhebung der SARS-CoV-2-<br />
Arbeits schutz verordnung<br />
zum 2. Februar <strong>2023</strong><br />
Nach fast drei Jahren pandemischem Ausnahmezustand in den Betrieben – und einer<br />
Vielzahl von <strong>bvdm</strong>-Informationen und Rundschreiben dazu – hat die Bundesregierung<br />
im Januar <strong>2023</strong> die vorzeitige Aufhebung der eigentlich bis zum 7. April <strong>2023</strong> geltenden<br />
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung erfolgte damit<br />
zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.<br />
Arbeitgeber und Beschäftigte können jetzt eigenverantwortlich festlegen, ob und welche<br />
Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Dank der in den<br />
Betrieben getroffenen Schutzmaßnahmen in den letzten Jahren konnten Ansteckungen<br />
verhindert sowie Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden.<br />
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld<br />
Seit Beginn der Coronakrise hat der <strong>bvdm</strong><br />
regelmäßig über die pandemie bedingten Sonderregelungen<br />
zum Kurzarbeitergeld informiert.<br />
Erleichterte Voraussetzungen<br />
bis Ende Juni <strong>2023</strong><br />
Die pandemiebedingt erleichterten Zugangsvoraussetzungen<br />
zum Kurzarbeitergeld sind bis<br />
30. Juni <strong>2023</strong> erneut verlängert worden. Bis dahin<br />
bleibt es dabei, dass nur 10 Prozent der Beschäftigten<br />
(statt einem Drittel) von einem Entgeltausfall<br />
von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen<br />
sein müssen, um Kurzarbeitergeld beantragen<br />
zu können. Ferner kann die Bundesagentur für<br />
Arbeit weiterhin keinen vorrangigen Aufbau<br />
von Minusstunden verlangen, bevor Kurzarbeit<br />
eingeführt werden kann. Auch die Öffnung des<br />
Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit wurde bis<br />
30. Juni <strong>2023</strong> verlängert.<br />
Bagatellgrenze bei<br />
KuG-Abschluss prüfungen<br />
Zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit<br />
wurde zum 1. Januar <strong>2023</strong> eine Sonderregelung<br />
für Abschlussprüfungen bezüglich der Zahlung<br />
von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis<br />
Juni 2022 geschaffen. Bis zu einem Gesamtbetrag<br />
von 10.000 Euro (Kurzarbeitergeld plus Erstattung<br />
von Sozialversicherungsbeiträgen) soll grundsätzlich<br />
keine Überprüfung stattfinden. Ohne diese<br />
Erleichterungen würde der Abschluss dieser Fälle<br />
bis Mitte des Jahres 2024 dauern.<br />
Sozialpolitik • Seite 27