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2023_Jahresbericht_bvdm

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Corona und die Folgen<br />

Aufhebung der SARS-CoV-2-<br />

Arbeits schutz verordnung<br />

zum 2. Februar <strong>2023</strong><br />

Nach fast drei Jahren pandemischem Ausnahmezustand in den Betrieben – und einer<br />

Vielzahl von <strong>bvdm</strong>-Informationen und Rundschreiben dazu – hat die Bundesregierung<br />

im Januar <strong>2023</strong> die vorzeitige Aufhebung der eigentlich bis zum 7. April <strong>2023</strong> geltenden<br />

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung erfolgte damit<br />

zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.<br />

Arbeitgeber und Beschäftigte können jetzt eigenverantwortlich festlegen, ob und welche<br />

Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Dank der in den<br />

Betrieben getroffenen Schutzmaßnahmen in den letzten Jahren konnten Ansteckungen<br />

verhindert sowie Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden.<br />

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld<br />

Seit Beginn der Coronakrise hat der <strong>bvdm</strong><br />

regelmäßig über die pandemie bedingten Sonderregelungen<br />

zum Kurzarbeitergeld informiert.<br />

Erleichterte Voraussetzungen<br />

bis Ende Juni <strong>2023</strong><br />

Die pandemiebedingt erleichterten Zugangsvoraussetzungen<br />

zum Kurzarbeitergeld sind bis<br />

30. Juni <strong>2023</strong> erneut verlängert worden. Bis dahin<br />

bleibt es dabei, dass nur 10 Prozent der Beschäftigten<br />

(statt einem Drittel) von einem Entgeltausfall<br />

von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen<br />

sein müssen, um Kurzarbeitergeld beantragen<br />

zu können. Ferner kann die Bundesagentur für<br />

Arbeit weiterhin keinen vorrangigen Aufbau<br />

von Minusstunden verlangen, bevor Kurzarbeit<br />

eingeführt werden kann. Auch die Öffnung des<br />

Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit wurde bis<br />

30. Juni <strong>2023</strong> verlängert.<br />

Bagatellgrenze bei<br />

KuG-Abschluss prüfungen<br />

Zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit<br />

wurde zum 1. Januar <strong>2023</strong> eine Sonderregelung<br />

für Abschlussprüfungen bezüglich der Zahlung<br />

von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis<br />

Juni 2022 geschaffen. Bis zu einem Gesamtbetrag<br />

von 10.000 Euro (Kurzarbeitergeld plus Erstattung<br />

von Sozialversicherungsbeiträgen) soll grundsätzlich<br />

keine Überprüfung stattfinden. Ohne diese<br />

Erleichterungen würde der Abschluss dieser Fälle<br />

bis Mitte des Jahres 2024 dauern.<br />

Sozialpolitik • Seite 27

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