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PT-Magazin - Ausgabe 3•4 2023

PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft Die Top-Themen: • Welt im Wandel Trends in Technologie und Wissenschaft • Lieferkettengesetz Möglichkeiten und Lösungen für den Mittelstand • Unternehmensführung Corporate Design, Prozesse und Humor • Jurylisten 2023 Über welche Unternehmen die Juroren beraten

PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft

Die Top-Themen:
• Welt im Wandel Trends in Technologie und Wissenschaft
• Lieferkettengesetz Möglichkeiten und Lösungen für den Mittelstand
• Unternehmensführung Corporate Design, Prozesse und Humor
• Jurylisten 2023 Über welche Unternehmen die Juroren beraten

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62 Wirtschaft<br />

63<br />

Übergangene Erben:<br />

Rechtzeitig an die Verjährung denken<br />

Übergangene Erben, die einen Pflichtteilsanspruch<br />

haben, sollten ausreichend<br />

zeitlichen Puffer für die Durchsetzung<br />

einplanen. Der Grund: Machen sie den Anspruch<br />

zu spät gegenüber den Erben geltend,<br />

droht ihnen eine Kostenfalle. Dann<br />

heißt es: Wie gewonnen, so zerronnen.<br />

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei<br />

Jahren. Die Verjährung beginnt in der<br />

Regel mit Ablauf des Jahres, in dem der<br />

jeweilige übergangene Erbe vom Tod des<br />

Vererbenden und von der eigenen Enterbung<br />

erfahren hat.<br />

Klagedruck nimmt zu<br />

„Übergangene Erben, die sich erst im letzten<br />

Monat vor dem Verjährungseintritt<br />

um den Pflichtteil kümmern, kommen<br />

meist zu spät“, warnt Rechtsanwalt Dr.<br />

Sven Gelbke. Der Geschäftsführer des<br />

Erbrechtsportals „Die Erbschützer” muss<br />

es wissen: Er und seine KollegInnen von<br />

den Erbschützern haben sich darauf spezialisiert,<br />

Pflichtteilsansprüche auf reiner<br />

Erfolgshonorarbasis durchzusetzen. „Um<br />

die Höhe des Pflichtteils genau berechnen<br />

zu können, muss klar sein, wie groß<br />

die Erbschaft insgesamt ist und welchen<br />

Wert sie hat. Diese Auskunft schulden<br />

die Erben. Das Problem dabei: Wenn die<br />

Erben erst zwei, drei Wochen vor Verjährungsende<br />

angeschrieben werden, droht<br />

weiterhin die Verjährung, weil den Erben<br />

wenig Zeit zur Antwort verbleibt und sie<br />

im Zweifel die Verjährung abwarten. Deshalb<br />

bleibt dem Pflichtteilsberechtigten<br />

nur, Klage gegen die Erben zu erheben.“<br />

Sofortiges Anerkenntnis der Erben bringt<br />

Pflichtteilsberechtigten in die Bredouille<br />

Mit der Zahlungsklage verhindert der<br />

Pflichtteilsberechtigte also die Verjährung.<br />

Erkennen die Erben den Pflichtteilsanspruch<br />

vor Gericht sofort an, bleibt<br />

BÜSCHER - ZURÜCK FÜR DIE ZUKUNFT<br />

Neues Neues Produkt für<br />

ressourcenbewusste<br />

Baukultur<br />

Verarbeitung des des<br />

neuen Baustoffes<br />

Kreisläufe Kreisläufe durch durch<br />

regionale regionale Lieferketten<br />

schließen<br />

Vom Vom Bauschutt zum<br />

Baustoff der Zukunft<br />

der Pflichtteilsberechtigte auf den Verfahrenskosten<br />

sitzen – und zwar vor allem<br />

auf den Kosten des eigenen und des gegnerischen<br />

Anwalts. Denn das frühe Anerkenntnis<br />

der Erben im Gerichtsverfahren<br />

hat zur Folge, dass diese keinen Anlass<br />

zu einer Klageerhebung gegeben haben.<br />

Um diese Kostenfalle zu verhindern, hätte<br />

der Pflichtteilsberechtigte zunächst<br />

den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich<br />

geltend machen und dem Erben zur Erfüllung<br />

der Ansprüche genügend Zeit einräumen<br />

müssen. Und an dem Punkt beißt<br />

sich die Katze in den Schwanz: Wer die Erben<br />

zu spät anschreibt und diesen zu lange<br />

Zeit zur Auskunft sowie Zahlung gibt,<br />

dem droht die Verjährung des Anspruchs.<br />

Mindestens ein Jahr Vorlauf einplanen<br />

Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke empfiehlt<br />

deshalb, den Pflichtteilsanspruch mit<br />

einem Vorlauf von mindestens einem<br />

Fragen?<br />

Treten Sie mit<br />

uns in Kontakt!<br />

info@zurueckfuerdiezukunft.de<br />

0 25 68 – 38 80 07-77<br />

<strong>PT</strong>-MAGAZIN <strong>3•4</strong> <strong>2023</strong><br />

© RAWPIXEL .COM AUF FREEPIK.COM | GELBKE<br />

<strong>PT</strong>-MAGAZIN <strong>3•4</strong> <strong>2023</strong><br />

Jahr durchzusetzen. „Denn aufgrund der<br />

zahlreichen Auskünfte und Wertermittlungen<br />

bezüglich des Nachlasses können<br />

sich viele Unbestimmtheiten ergeben,<br />

welche wiederum viele unnötige Kosten<br />

produzieren. Dazu kommt: Je länger der<br />

jeweils relevante Erbfall zurückliegt, desto<br />

schwerer lässt sich der dem Pflichtteil zugrundeliegende<br />

Nachlass ermitteln.<br />

Übergangene Erben<br />

sitzen Rechtsirrtümern auf<br />

Eine weitere Fehlerquelle bei der Durchsetzung<br />

des Pflichtteils besteht darin,<br />

dass die übergangenen Erben irrtümlich<br />

glauben, dass ihr Anspruch erst in 30<br />

Jahren verjähren würde. Tatsächlich aber<br />

wurde die Verjährungsfrist schon im Jahr<br />

2010 von 30 auf drei Jahre verkürzt. Und<br />

einige Erben versuchen sich nach Eintritt<br />

der Verjährung mit dem Argument zu retten,<br />

sie hätten von der Enterbung nichts<br />

gewusst. Wer allerdings von dem Erbfall<br />

erfährt und sich Monate lang nicht darum<br />

kümmert, ob ein Testament existiert,<br />

dem verweigern die Gerichte meistens<br />

den Pflichtteil. Denn auch die „versehentliche“<br />

Unkenntnis darüber, bei der Erbschaft<br />

übergangen worden zu sein, führt<br />

zur Verjährung.<br />

Besonders gefährlich:<br />

Die Verjährung bei Schenkungen<br />

Eine weitere Falle lauert bei sogenannten<br />

Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Solche<br />

bestehen, wenn der Vererbende vor<br />

seinem Tod Schenkungen vorgenommen<br />

hat, welche den Pflichtteilsanspruch der<br />

übergangenen Erben schmälern würden.<br />

Beispielsweise die Übertragung des Eigenheims<br />

auf ein Kind wenige Wochen<br />

vor dem Versterben, um diese an unliebsamen<br />

Nachkommen vorbeizuschmuggeln.<br />

Hier gesteht der Gesetzgeber einen<br />

Anspruch des übergangenen Erben<br />

gegen den Beschenkten auf Ergänzung<br />

des Pflichtteils um den anteiligen Wert<br />

der Schenkung zu. Der Haken dabei: Ein<br />

möglicher Anspruch auf Zahlung oder<br />

Herausgabe der Zuwendung gegen den<br />

Beschenkten verjährt bereits exakt drei<br />

Jahre nach dem Erbfall selbst - also nicht<br />

erst zum Jahresende.<br />

Das vergiftete Anerkenntnis<br />

Pflichtteilsberechtigte, deren Anspruch<br />

zu verjähren droht, haben neben der kostenpflichtigen<br />

Klageerhebung noch<br />

zwei Alternativen: Verzichten die Erben<br />

ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung,<br />

ist eine sofortige Klageerhebung<br />

nicht nötig. Dasselbe gilt im Fall eines<br />

Anerkenntnisses seitens der Erben. Doch<br />

auch hier lauern einige Fallen: „Insbesondere<br />

ist beim Pflichtteilsanspruch wichtig,<br />

dass sowohl der Auskunftsanspruch<br />

als auch der Zahlungsanspruch von den<br />

Erben anerkannt werden. Wird beispielsweise<br />

lediglich der Auskunftsanspruch<br />

anerkannt, muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten<br />

zwar genau darlegen,<br />

wie hoch sich der Wert des Gesamtnachlasses<br />

darstellt. Die Zahlung der sich daraus<br />

ergebenden Pflichtteilsquote kann er<br />

jedoch verweigern“, warnt Dr. Sven Gelbke<br />

von den Erbschützern. •<br />

Dr. jur. Sven Gelbke ist<br />

Geschäftsführer der Just-<br />

Solutions GmbH, www.erbschützer.de,<br />

Köln<br />

PREISTRÄ GER<br />

Großer Preis des<br />

MITTELSTANDES<br />

© WWW.DIEERBSCHUETZER.DE<br />

Zum Hintergrund<br />

Hat der Erblasser einzelne Kinder oder<br />

sonstige nahe Verwandte testamentarisch<br />

übergangen, haben die enterbten<br />

Personen einen Geldanspruch<br />

gegen die Erben. Es handelt sich dabei<br />

um eine Art Abfindung – das Gesetz<br />

spricht vom Pflichtteil. Dieser beträgt<br />

die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.<br />

Bsp.: Hat der Erblasser mit seiner Frau<br />

in Zugewinngemeinschaft gelebt<br />

und vererbt er ihr drei Viertel seines<br />

Vermögens in Höhe von einer Million<br />

Euro und einem der beiden Söhne das<br />

restliche Viertel, kann der übergangene<br />

Sohn den Pflichtteil verlangen. Für die<br />

Berechnung geht das Gesetz davon aus,<br />

dass kein Testament existiert. Nach der<br />

dann greifenden gesetzlichen Erbfolge<br />

würde die Frau die Hälfte des Nachlasses<br />

erben und die Söhne jeweils ein<br />

Viertel. Da der Pflichtteil die Hälfte des<br />

gesetzlichen Erbteils ausmacht, könnte<br />

der Sohn also ein Achtel der Erbschaft<br />

von den beiden Erben in Geld fordern,<br />

also 125.000 Euro.<br />

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