PT-Magazin - Ausgabe 3•4 2023
PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft Die Top-Themen: • Welt im Wandel Trends in Technologie und Wissenschaft • Lieferkettengesetz Möglichkeiten und Lösungen für den Mittelstand • Unternehmensführung Corporate Design, Prozesse und Humor • Jurylisten 2023 Über welche Unternehmen die Juroren beraten
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• Jurylisten 2023 Über welche Unternehmen die Juroren beraten
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62 Wirtschaft<br />
63<br />
Übergangene Erben:<br />
Rechtzeitig an die Verjährung denken<br />
Übergangene Erben, die einen Pflichtteilsanspruch<br />
haben, sollten ausreichend<br />
zeitlichen Puffer für die Durchsetzung<br />
einplanen. Der Grund: Machen sie den Anspruch<br />
zu spät gegenüber den Erben geltend,<br />
droht ihnen eine Kostenfalle. Dann<br />
heißt es: Wie gewonnen, so zerronnen.<br />
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei<br />
Jahren. Die Verjährung beginnt in der<br />
Regel mit Ablauf des Jahres, in dem der<br />
jeweilige übergangene Erbe vom Tod des<br />
Vererbenden und von der eigenen Enterbung<br />
erfahren hat.<br />
Klagedruck nimmt zu<br />
„Übergangene Erben, die sich erst im letzten<br />
Monat vor dem Verjährungseintritt<br />
um den Pflichtteil kümmern, kommen<br />
meist zu spät“, warnt Rechtsanwalt Dr.<br />
Sven Gelbke. Der Geschäftsführer des<br />
Erbrechtsportals „Die Erbschützer” muss<br />
es wissen: Er und seine KollegInnen von<br />
den Erbschützern haben sich darauf spezialisiert,<br />
Pflichtteilsansprüche auf reiner<br />
Erfolgshonorarbasis durchzusetzen. „Um<br />
die Höhe des Pflichtteils genau berechnen<br />
zu können, muss klar sein, wie groß<br />
die Erbschaft insgesamt ist und welchen<br />
Wert sie hat. Diese Auskunft schulden<br />
die Erben. Das Problem dabei: Wenn die<br />
Erben erst zwei, drei Wochen vor Verjährungsende<br />
angeschrieben werden, droht<br />
weiterhin die Verjährung, weil den Erben<br />
wenig Zeit zur Antwort verbleibt und sie<br />
im Zweifel die Verjährung abwarten. Deshalb<br />
bleibt dem Pflichtteilsberechtigten<br />
nur, Klage gegen die Erben zu erheben.“<br />
Sofortiges Anerkenntnis der Erben bringt<br />
Pflichtteilsberechtigten in die Bredouille<br />
Mit der Zahlungsklage verhindert der<br />
Pflichtteilsberechtigte also die Verjährung.<br />
Erkennen die Erben den Pflichtteilsanspruch<br />
vor Gericht sofort an, bleibt<br />
BÜSCHER - ZURÜCK FÜR DIE ZUKUNFT<br />
Neues Neues Produkt für<br />
ressourcenbewusste<br />
Baukultur<br />
Verarbeitung des des<br />
neuen Baustoffes<br />
Kreisläufe Kreisläufe durch durch<br />
regionale regionale Lieferketten<br />
schließen<br />
Vom Vom Bauschutt zum<br />
Baustoff der Zukunft<br />
der Pflichtteilsberechtigte auf den Verfahrenskosten<br />
sitzen – und zwar vor allem<br />
auf den Kosten des eigenen und des gegnerischen<br />
Anwalts. Denn das frühe Anerkenntnis<br />
der Erben im Gerichtsverfahren<br />
hat zur Folge, dass diese keinen Anlass<br />
zu einer Klageerhebung gegeben haben.<br />
Um diese Kostenfalle zu verhindern, hätte<br />
der Pflichtteilsberechtigte zunächst<br />
den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich<br />
geltend machen und dem Erben zur Erfüllung<br />
der Ansprüche genügend Zeit einräumen<br />
müssen. Und an dem Punkt beißt<br />
sich die Katze in den Schwanz: Wer die Erben<br />
zu spät anschreibt und diesen zu lange<br />
Zeit zur Auskunft sowie Zahlung gibt,<br />
dem droht die Verjährung des Anspruchs.<br />
Mindestens ein Jahr Vorlauf einplanen<br />
Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke empfiehlt<br />
deshalb, den Pflichtteilsanspruch mit<br />
einem Vorlauf von mindestens einem<br />
Fragen?<br />
Treten Sie mit<br />
uns in Kontakt!<br />
info@zurueckfuerdiezukunft.de<br />
0 25 68 – 38 80 07-77<br />
<strong>PT</strong>-MAGAZIN <strong>3•4</strong> <strong>2023</strong><br />
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<strong>PT</strong>-MAGAZIN <strong>3•4</strong> <strong>2023</strong><br />
Jahr durchzusetzen. „Denn aufgrund der<br />
zahlreichen Auskünfte und Wertermittlungen<br />
bezüglich des Nachlasses können<br />
sich viele Unbestimmtheiten ergeben,<br />
welche wiederum viele unnötige Kosten<br />
produzieren. Dazu kommt: Je länger der<br />
jeweils relevante Erbfall zurückliegt, desto<br />
schwerer lässt sich der dem Pflichtteil zugrundeliegende<br />
Nachlass ermitteln.<br />
Übergangene Erben<br />
sitzen Rechtsirrtümern auf<br />
Eine weitere Fehlerquelle bei der Durchsetzung<br />
des Pflichtteils besteht darin,<br />
dass die übergangenen Erben irrtümlich<br />
glauben, dass ihr Anspruch erst in 30<br />
Jahren verjähren würde. Tatsächlich aber<br />
wurde die Verjährungsfrist schon im Jahr<br />
2010 von 30 auf drei Jahre verkürzt. Und<br />
einige Erben versuchen sich nach Eintritt<br />
der Verjährung mit dem Argument zu retten,<br />
sie hätten von der Enterbung nichts<br />
gewusst. Wer allerdings von dem Erbfall<br />
erfährt und sich Monate lang nicht darum<br />
kümmert, ob ein Testament existiert,<br />
dem verweigern die Gerichte meistens<br />
den Pflichtteil. Denn auch die „versehentliche“<br />
Unkenntnis darüber, bei der Erbschaft<br />
übergangen worden zu sein, führt<br />
zur Verjährung.<br />
Besonders gefährlich:<br />
Die Verjährung bei Schenkungen<br />
Eine weitere Falle lauert bei sogenannten<br />
Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Solche<br />
bestehen, wenn der Vererbende vor<br />
seinem Tod Schenkungen vorgenommen<br />
hat, welche den Pflichtteilsanspruch der<br />
übergangenen Erben schmälern würden.<br />
Beispielsweise die Übertragung des Eigenheims<br />
auf ein Kind wenige Wochen<br />
vor dem Versterben, um diese an unliebsamen<br />
Nachkommen vorbeizuschmuggeln.<br />
Hier gesteht der Gesetzgeber einen<br />
Anspruch des übergangenen Erben<br />
gegen den Beschenkten auf Ergänzung<br />
des Pflichtteils um den anteiligen Wert<br />
der Schenkung zu. Der Haken dabei: Ein<br />
möglicher Anspruch auf Zahlung oder<br />
Herausgabe der Zuwendung gegen den<br />
Beschenkten verjährt bereits exakt drei<br />
Jahre nach dem Erbfall selbst - also nicht<br />
erst zum Jahresende.<br />
Das vergiftete Anerkenntnis<br />
Pflichtteilsberechtigte, deren Anspruch<br />
zu verjähren droht, haben neben der kostenpflichtigen<br />
Klageerhebung noch<br />
zwei Alternativen: Verzichten die Erben<br />
ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung,<br />
ist eine sofortige Klageerhebung<br />
nicht nötig. Dasselbe gilt im Fall eines<br />
Anerkenntnisses seitens der Erben. Doch<br />
auch hier lauern einige Fallen: „Insbesondere<br />
ist beim Pflichtteilsanspruch wichtig,<br />
dass sowohl der Auskunftsanspruch<br />
als auch der Zahlungsanspruch von den<br />
Erben anerkannt werden. Wird beispielsweise<br />
lediglich der Auskunftsanspruch<br />
anerkannt, muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten<br />
zwar genau darlegen,<br />
wie hoch sich der Wert des Gesamtnachlasses<br />
darstellt. Die Zahlung der sich daraus<br />
ergebenden Pflichtteilsquote kann er<br />
jedoch verweigern“, warnt Dr. Sven Gelbke<br />
von den Erbschützern. •<br />
Dr. jur. Sven Gelbke ist<br />
Geschäftsführer der Just-<br />
Solutions GmbH, www.erbschützer.de,<br />
Köln<br />
PREISTRÄ GER<br />
Großer Preis des<br />
MITTELSTANDES<br />
© WWW.DIEERBSCHUETZER.DE<br />
Zum Hintergrund<br />
Hat der Erblasser einzelne Kinder oder<br />
sonstige nahe Verwandte testamentarisch<br />
übergangen, haben die enterbten<br />
Personen einen Geldanspruch<br />
gegen die Erben. Es handelt sich dabei<br />
um eine Art Abfindung – das Gesetz<br />
spricht vom Pflichtteil. Dieser beträgt<br />
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.<br />
Bsp.: Hat der Erblasser mit seiner Frau<br />
in Zugewinngemeinschaft gelebt<br />
und vererbt er ihr drei Viertel seines<br />
Vermögens in Höhe von einer Million<br />
Euro und einem der beiden Söhne das<br />
restliche Viertel, kann der übergangene<br />
Sohn den Pflichtteil verlangen. Für die<br />
Berechnung geht das Gesetz davon aus,<br />
dass kein Testament existiert. Nach der<br />
dann greifenden gesetzlichen Erbfolge<br />
würde die Frau die Hälfte des Nachlasses<br />
erben und die Söhne jeweils ein<br />
Viertel. Da der Pflichtteil die Hälfte des<br />
gesetzlichen Erbteils ausmacht, könnte<br />
der Sohn also ein Achtel der Erbschaft<br />
von den beiden Erben in Geld fordern,<br />
also 125.000 Euro.<br />
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