10.08.2023 Aufrufe

SWISSMECHANIC JOURNAL 2023-05

Leseprobe Inhalte. Dieses Journal wird nach dem erscheinen der nächsten Ausgabe am 12.08.23 komplett Online gestellt.

Leseprobe Inhalte. Dieses Journal wird nach dem erscheinen der nächsten Ausgabe am 12.08.23 komplett Online gestellt.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Besteuerung von<br />

Kryptowährungen 1<br />

Aufgrund der hohen Beliebtheit von Kryptowährungen stellt sich für Privatanleger die<br />

Frage, wie diese digitalen Vermögenswerte in der Steuererklärung deklariert werden<br />

müssen. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Arten von<br />

Kryptowährungen und ihre steuerliche Qualifikation.<br />

D<br />

Von Susanne Stark und Rahel Leemann<br />

ie letzten anderthalb Jahre haben<br />

die Kryptoanleger reichlich Nerven<br />

gekostet. Bitcoin, die grösste und bekannteste<br />

Kryptowährung, hat innerhalb<br />

knapp eines Jahres rund 75 Prozent<br />

seines Höchstwertes verloren und<br />

erreichte Ende letzten Jahres einen Tiefpunkt.<br />

Seither scheint sich die Währung<br />

langsam wieder zu erholen. Einige Anleger<br />

denken, wegen der tiefen Kurse sei<br />

nun ein guter Investitionszeitpunkt, und<br />

erhoffen sich durch die grossen Kursschwankungen<br />

hohe Gewinne.<br />

Dass Kryptowährungen einen Vermögenswert<br />

darstellen, ist unbestritten. Sie<br />

müssen demnach in der Steuererklärung<br />

deklariert werden und unterliegen<br />

der Einkommens- und Vermögenssteuer.<br />

Je nachdem, zu welcher Art von Token<br />

sie gehören, ergeben sich daraus unterschiedliche<br />

Steuerfolgen.<br />

Zahlungs-Token<br />

Die Mehrheit der Kryptowährungen und<br />

auch die bekanntesten (z.B. Bitcoin, Ethereum)<br />

gehören zu den sogenannten<br />

Zahlungs-Token. Sie sind handelbar wie<br />

Fremdwährungen und der Besitzer erhält<br />

keine speziellen Rechte daraus.<br />

Die per Ende Jahr gehaltenen Token unterliegen<br />

der kantonalen Vermögenssteuer.<br />

Sie müssen daher im Wertschriftenverzeichnis<br />

mit dem Verkehrswert<br />

deklariert werden. Die Eidgenössische<br />

Steuerverwaltung veröffentlicht jährlich<br />

die Verkehrswerte für die gängigsten<br />

Kryptowährungen. 2 Sollten die gesuchten<br />

Kryptowährungen nicht dort verzeichnet<br />

sein, kann auch der Marktwert<br />

per 31.12. einer der führenden Handelsplattformen<br />

3 verwendet werden. Ist kein<br />

aktueller Bewertungskurs ermittelbar,<br />

ist das Zahlungs-Token zum ursprünglichen<br />

Kaufpreis in CHF zu deklarieren.<br />

Kursgewinne, welche durch den Handel<br />

mit Zahlungs-Token erzielt wurden, gelten<br />

grundsätzlich als steuerfreier Kapitalgewinn<br />

und werden somit nicht von<br />

der Einkommenssteuer erfasst. Im Gegenzug<br />

dazu können Kursverluste nicht<br />

von der Steuer abgezogen werden.<br />

Je nach Art, Finanzierung, Transaktionsvolumen<br />

und -häufigkeit kann die Steuerverwaltung<br />

auch von einer selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit ausgehen. In diesem<br />

Fall müssen sämtliche Kapitalgewinne<br />

als Einkommen versteuert werden.<br />

Zusätzlich werden auf dem Gewinn<br />

auch noch Sozialversicherungsabgaben<br />

erhoben. Jedoch können andererseits<br />

damit zusammenhängende Kosten als<br />

Gewinnungskosten zum Abzug gebracht<br />

werden. Mögliche Verluste können mit<br />

dem übrigen Einkommen (z.B. aus unselbstständiger<br />

Erwerbstätigkeit) verrechnet<br />

werden.<br />

Ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen<br />

Zahlungs-Token dann, wenn<br />

man sie als Entschädigung für eine Arbeitsleistung<br />

(als Lohn) oder für das Mining<br />

4 sowie Staking 5 der Zahlungs-Token<br />

erhält. Sofern das Mining und Staking<br />

nicht in einem Umfang betrieben<br />

wird, in dem es als Erwerbstätigkeit<br />

qualifiziert ist, stellen die zugeteilten<br />

Zahlungs-Token in der Höhe des Verkehrswertes<br />

im Zeitpunkt der Zuteilung<br />

Einkommen aus Vermögen dar. Da insbesondere<br />

das Mining mit nicht unwesentlichen<br />

Investitionen und Kosten für<br />

z.B. die Serverinfrastruktur und Strom<br />

verbunden ist, wird es zumeist als Erwerbstätigkeit<br />

qualifiziert. Damit die<br />

Kosten in Abzug gebracht werden können,<br />

empfiehlt es sich, diese entsprechend<br />

zu dokumentieren.<br />

Anlage-Token<br />

Hier erhält der Käufer der Kryptowährung<br />

mit dem Kauf ein geldwertes<br />

Recht. Zusätzlich zum reinen Besitz der<br />

Anlage-Token erhält er also beispielsweise<br />

noch einen Zins oder Gewinnanteil.<br />

Die Besteuerung der Erträge richtet<br />

sich nach der rechtlichen Qualifikation.<br />

Sie werden demnach analog zu<br />

Obligationen, derivaten Finanzinstrumenten<br />

oder Aktien besteuert. Neben<br />

der Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

kann der Käufer auch mit der inländischen<br />

Verrechnungssteuer bzw. mit<br />

ausländischen Quellensteuern belastet<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!