2023-09_RegioBusiness
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24 Firmen & Märkte<br />
September <strong>2023</strong> I Jahrgang 22 I Nr. 250<br />
ADVERTORIAL<br />
Die Vergütung von<br />
Betriebsratsmitgliedern<br />
Leistungen der Arbeitgeberverbände<br />
Heilbronn-Franken<br />
Die Mitgliedsunternehmen haben einen starken Partner<br />
an ihrer Seite. Juristen, Ingenieure und Bildungsexperten<br />
beraten und unterstützen sie bei ihrer täglichen Arbeit,<br />
angefangen bei Fragen zum Arbeits- und Sozialrecht über<br />
organisatorische Aspekte bis hin zur Fachkräftesicherung.<br />
Vier Juristinnen und Juristen beraten die Region<br />
in einem Netzwerk von baden-württembergweit<br />
mehr als 90 Kolleginnen und Kollegen<br />
im Arbeits- und Sozialrecht. Dies betrifft alle<br />
Bereiche des Individualarbeitsrechts, von der<br />
Arbeitsvertragserstellung bis hin zum Zeugnis. Weiterer zentraler<br />
Punkt ist die Beratung bei der betrieblichen Mitbestimmung<br />
sowie juristische Begleitung von Verhandlungen mit Betriebsräten<br />
und Gewerkschaften. Daneben vertritt der Verband Mitgliedsunternehmen<br />
in allen Instanzen der Arbeits- und Sozialgerichte.<br />
Seminare, Leitfäden und Legal-Tech-Angebote zu arbeits- und<br />
sozialrechtlichen Fragestellungen runden das Leistungsangebot ab.<br />
Die Mitgliedsunternehmen können dabei auf eine jahrzehntelange<br />
Erfahrung vertrauen.<br />
Der Verbandsingenieur unterstützt in einem<br />
Netzwerk von baden-württembergweit insgesamt<br />
19 Ingenieurinnen und Ingenieuren<br />
zum Beispiel bei der Arbeitszeit- und Entgeltgestaltung<br />
oder der Optimierung von<br />
Arbeitsbedingungen. Auch die Themen Prozessoptimierung,<br />
Produktivitätsmanagement sowie Arbeitssicherheit und Betriebliches<br />
Gesundheitsmanagement sind im Dienstleistungskatalog<br />
enthalten. Ziel ist der Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.<br />
Arbeitsmarkt, Arbeitsverwaltung und Fachkräftemanagement<br />
sind wichtige Tätigkeitsfelder der<br />
Arbeitgeberverbände. Dafür setzen sie sich in der<br />
Politik und in der Selbstverwaltung der Agentur<br />
für Arbeit ein.<br />
Als Partner der Bildungspolitik setzen sich die<br />
Arbeitgeberverbände für ein leistungsfähiges<br />
Bildungssystem ein. Spezielle Arbeitskreise beschäftigen<br />
sich mit Fragen der Berufsausbildung<br />
und der Hochschulpolitik und entwickeln Konzepte<br />
entlang der Bildungsbiografie – angefangen in Kindergärten<br />
und Schulen, über Berufsausbildung und Hochschulen bis hin zum<br />
Beruf, zum Beispiel im MINT-Bereich.<br />
Die Arbeitgeberverbände Heilbronn-Franken<br />
geben ihren Mitgliedsunternehmen eine Stimme<br />
und setzen sich für deren Interessen in Politik<br />
und Gesellschaft ein.<br />
Die den Arbeitgeberverbänden beigetretenen<br />
Unternehmen haben Zugang zu einem Mitgliederbereich.<br />
Neben aktuellen Informationen<br />
zu Themen der Verbandsfachbereiche (Arbeitsund<br />
Sozialrecht, Arbeitsmarktpolitik, Bildung<br />
und Kommunikation) können sie an exklusiven Arbeitskreisen<br />
und Veranstaltungen teilnehmen. Die Rundschreiben können von<br />
mehreren Mitarbeitern in den Mitgliedsunternehmen abonniert<br />
werden.<br />
Südwestmetall / Unternehmensverband Südwest e. V.<br />
Heilbronn / Region Franken<br />
Ferdinand-Braun-Straße 18<br />
74074 Heilbronn<br />
Telefon 07131/9449-19<br />
ernstberger@suedwestmetall.de<br />
https://heilbronn.suedwestmetall.de<br />
Twitter: J_Ernstberger<br />
LinkedIn ® : Bezirksgruppe Heilbronn-Franken<br />
https://www.linkedin.com/company/bezirksgruppeheilbronn-region-franken<br />
In einem aufsehenerregenden<br />
Strafprozess urteilte der Bundesgerichtshof<br />
(„BGH“) in seiner<br />
Entscheidung vom 10.01.<strong>2023</strong> (Az.:<br />
6 StR 133/22), dass der Tatbestand<br />
der Untreue nach § 266 StGB erfüllt<br />
sein kann, wenn Vorstände bzw.<br />
Personalleiter*innen Betriebsratsmitgliedern<br />
unter Verstoß gegen<br />
das betriebsverfassungsrechtliche<br />
Begünstigungsverbot überhöhte<br />
Vergütungen gewähren. In der<br />
Praxis stellt genau diese Bestimmung<br />
der rechtskonformen Betriebsratsvergütung<br />
die Arbeitgeber<br />
regelmäßig vor große Herausforderungen.<br />
Grob zusammengefasst<br />
lässt sich die Entwicklung der<br />
Betriebsratsvergütung über zwei<br />
Wege bestimmen.<br />
1. Grundsatz: Betriebsratstätigkeit<br />
als Ehrenamt<br />
Zu beachten ist zunächst der § 37<br />
Abs. 1 BetrVG, der den Charakter<br />
des Betriebsratsamtes als unentgeltliches<br />
„Ehrenamt“ betont. Es<br />
gilt das sog. Lohnausfallprinzip (§<br />
37 Abs. 2 Be-trVG). Danach kann<br />
ein Betriebsratsmitglied die Bezahlung<br />
verlangen, die es bekommen<br />
hätte, wenn es nicht Betriebsrat<br />
wäre, sondern tatsächlich gearbeitet<br />
hätte. Vom Lohnausfallprinzip<br />
sind auch Gehaltsbestandteile wie<br />
Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-,<br />
Sonn- und Feiertagsarbeit erfasst.<br />
2. Die Vergleichsgruppenbetrachtung<br />
(§ 37 Abs. 4 BetrVG)<br />
Ausgangspunkt für die Vergütungsentwicklung<br />
von Betriebsratsmitgliedern<br />
ist die sog. Vergleichsgruppenbetrachtung<br />
nach § 37<br />
Abs. 4 BetrVG. Nach dieser darf das<br />
Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern<br />
nicht geringer bemessen<br />
werden, als das „vergleichbarer<br />
Arbeitnehmer mit betriebsüblicher<br />
beruflicher Entwicklung“.<br />
Dieses gesetzlich geregelte Verbot<br />
der Entgeltdiskriminierung soll<br />
sicherstellen, dass (freigestellte)<br />
Betriebsratsmitglieder weder in<br />
wirtschaftlicher noch in beruflicher<br />
Hinsicht Nachteile erleiden. Der<br />
Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber<br />
also, die Betriebsratsvergütung<br />
in gewissen Abständen zu<br />
überprüfen und sofern erforderlich,<br />
auch anzupassen. Bei der Umsetzung<br />
dieser Vorgaben, stellt sich<br />
zunächst die Frage, wer denn ein<br />
solcher „vergleichbarer Arbeitnehmer“<br />
ist. „Vergleichbar“ sind nur<br />
die Arbeitnehmer, die ähnliche, im<br />
Wesentlichen gleich qualifizierte<br />
Tätigkeiten ausgeführt haben und<br />
dafür in gleicher Weise wie das<br />
Betriebsratsmitglied fachlich und<br />
persönlich qualifiziert waren. Die<br />
Schwierigkeit an dieser Stelle ist,<br />
dass bei der Bestimmung der Vergleichsgruppe<br />
nicht etwa auf die<br />
heutige Situation abzustellen ist,<br />
sondern auf die erstmalige Amtsübernahme.<br />
Der Arbeitgeber hat<br />
sodann zu prüfen, welche betriebsübliche<br />
berufliche Entwicklung<br />
diese vergleichbaren Arbeitnehmer<br />
genommen haben. Ein Anspruch<br />
auf Vergütungsentwicklung des<br />
Betriebsratsmitglieds besteht dann,<br />
wenn die Mehrheit der vergleichbaren<br />
Arbeitnehmer (also über 50 %)<br />
eine solche Entwicklung vollzogen<br />
hat. Problematisch erweist sich<br />
die Vergleichsgruppenbetrachtung<br />
allerdings dann, wenn das Betriebsratsmitglied<br />
aus einem Bereich<br />
kommt, in dem Beförderungen eher<br />
Foto: shutterstock, Aleksandar Grozdanovski<br />
selten sind. Gleiches gilt bei einem<br />
pyramidenartigen Unternehmensaufbau,<br />
da sich regelmäßig nicht<br />
die Mehrheit der vergleichbaren<br />
Arbeitnehmer in Leitungs- oder<br />
Spezialistenpositionen entwickeln<br />
können.<br />
3. Begünstigungs- und<br />
Benachteiligungsverbot<br />
(§ 78 S. 2 BetrVG)<br />
Ein Anspruch auf eine bestimmte<br />
Vergütung kann sich neben § 37<br />
Abs. 4 BetrVG auch aus § 611a Abs.<br />
2 BGB i.V.m. § 78 S. 2 BetrVG ergeben.<br />
Der § 78 S. 2 BetrVG enthält<br />
insofern das an den Arbeitgeber<br />
gerichtete allgemeine Verbot, ein<br />
Betriebsratsmitglied wegen seiner<br />
Tätigkeit zu benachteiligen oder zu<br />
begünstigen. Im Ergebnis bedeutet<br />
dies, dass die Bezahlung einer<br />
höheren Vergütung als die auf Basis<br />
der Vergleichsgruppenbetrachtung<br />
Corinna Bojarski juristische Referentin Arbeits- und Sozialrecht<br />
voraussetzt, dass das Betriebsratsmitglied<br />
„in Folge“ der Amtsübernahme<br />
nicht in die entsprechend<br />
vergütete Position aufgestiegen ist.<br />
Praktisch wird dies sehr schwierig<br />
zu beweisen sein.<br />
Ist die Vergütungsentwicklung des<br />
Betriebsratsmitglieds weder über<br />
die Vergleichsgruppenbetrachtung<br />
noch über das Benachteiligungsverbot<br />
zu rechtfertigen, stellt<br />
dies regelmäßig eine unzulässige<br />
Begünstigung dar mit der Folge,<br />
dass die Vergütungsgewährung<br />
nichtig ist. Der eingangs erwähnten<br />
BGH-Entscheidung lag der<br />
Sachverhalt zugrunde, dass den<br />
angeklagten Vorstandsmitgliedern<br />
und den Personalleiter*innen vorgeworfen<br />
wurde, unzulässig hohe<br />
Steigerungen des Arbeitsentgelts<br />
und freiwillige Bonuszahlungen an<br />
Betriebsratsmitglieder bewilligt zu<br />
haben. Diese Zahlungen überstiegen<br />
die Zahlungen an vergleichbare<br />
Arbeitnehmer erheblich. Hierin sah<br />
der BGH einen Verstoß gegen das<br />
Begünstigungsverbot des § 78 S. 2<br />
BVerfG. Der BGH stellte auch fest,<br />
dass die Vergleichspersonen, die für<br />
die Bestimmung der Vergütungen<br />
herangezogen wurden, nicht nach<br />
den betriebsverfassungsrechtlich<br />
bestehenden Vorgaben ausgewählt<br />
wurden. Weder hätten diese zum<br />
entscheidenden Stichtag der erstmaligen<br />
Amtsübernahme ähnliche<br />
Tätigkeiten wie die Betriebsratsmitglieder<br />
ausgeübt noch seien sie in<br />
Foto: Südwestmetall<br />
gleicher Weise qualifiziert gewesen.<br />
Vollkommen unerheblich hielt es<br />
der BGH, dass das Betriebsratsmitglied<br />
im Rahmen seiner Amtstätigkeit<br />
teilweise auf Augenhöhe mit<br />
der Leitungsebene des Unternehmens<br />
verhandelte. Der BGH stellte<br />
also fest, dass eine Bewertung der<br />
Betriebsratstätigkeit als solcher für<br />
Vergütungszwecke ausscheide und<br />
dies auch für im Betriebsratsamt<br />
erworbene Qualifikationen gelte,<br />
soweit sie nicht im Zusammenhang<br />
mit der bisherigen Arbeitstätigkeit<br />
stehen.<br />
4. Praxistipp<br />
Die Wichtigkeit der Vergleichsgruppenbildung<br />
zur Bestimmung<br />
einer angemessenen Betriebsratsvergütung<br />
wurde durch das Urteil<br />
des BGH erneut unterstrichen. Zu<br />
empfehlen ist, einen Prozess für<br />
die regelmäßige Überprüfung der<br />
Betriebsratsvergütung aufzusetzen.<br />
Die ordnungsgemäße Dokumentation<br />
der konkreten Tätigkeit sowie<br />
der fachlichen und persönlichen<br />
Qualifikation des Betriebsratsmitglieds<br />
sowie der Vergleichsgruppe<br />
im Zeitpunkt der (ersten)<br />
Amtsübernahme ist unabdingbar.<br />
Weiterhin sollte fortlaufend die<br />
Vergütungsentwicklung innerhalb<br />
der Vergleichsgruppe dokumentiert<br />
werden. Arbeitgeber sollten die in<br />
ihrem Betrieb handelnden und verantwortlichen<br />
Personen für diese<br />
Problematik sensibilisieren.<br />
Foto: shutterstock, Brian A. Jackson