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2023-09_RegioBusiness

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24 Firmen & Märkte<br />

September <strong>2023</strong> I Jahrgang 22 I Nr. 250<br />

ADVERTORIAL<br />

Die Vergütung von<br />

Betriebsratsmitgliedern<br />

Leistungen der Arbeitgeberverbände<br />

Heilbronn-Franken<br />

Die Mitgliedsunternehmen haben einen starken Partner<br />

an ihrer Seite. Juristen, Ingenieure und Bildungsexperten<br />

beraten und unterstützen sie bei ihrer täglichen Arbeit,<br />

angefangen bei Fragen zum Arbeits- und Sozialrecht über<br />

organisatorische Aspekte bis hin zur Fachkräftesicherung.<br />

Vier Juristinnen und Juristen beraten die Region<br />

in einem Netzwerk von baden-württembergweit<br />

mehr als 90 Kolleginnen und Kollegen<br />

im Arbeits- und Sozialrecht. Dies betrifft alle<br />

Bereiche des Individualarbeitsrechts, von der<br />

Arbeitsvertragserstellung bis hin zum Zeugnis. Weiterer zentraler<br />

Punkt ist die Beratung bei der betrieblichen Mitbestimmung<br />

sowie juristische Begleitung von Verhandlungen mit Betriebsräten<br />

und Gewerkschaften. Daneben vertritt der Verband Mitgliedsunternehmen<br />

in allen Instanzen der Arbeits- und Sozialgerichte.<br />

Seminare, Leitfäden und Legal-Tech-Angebote zu arbeits- und<br />

sozialrechtlichen Fragestellungen runden das Leistungsangebot ab.<br />

Die Mitgliedsunternehmen können dabei auf eine jahrzehntelange<br />

Erfahrung vertrauen.<br />

Der Verbandsingenieur unterstützt in einem<br />

Netzwerk von baden-württembergweit insgesamt<br />

19 Ingenieurinnen und Ingenieuren<br />

zum Beispiel bei der Arbeitszeit- und Entgeltgestaltung<br />

oder der Optimierung von<br />

Arbeitsbedingungen. Auch die Themen Prozessoptimierung,<br />

Produktivitätsmanagement sowie Arbeitssicherheit und Betriebliches<br />

Gesundheitsmanagement sind im Dienstleistungskatalog<br />

enthalten. Ziel ist der Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.<br />

Arbeitsmarkt, Arbeitsverwaltung und Fachkräftemanagement<br />

sind wichtige Tätigkeitsfelder der<br />

Arbeitgeberverbände. Dafür setzen sie sich in der<br />

Politik und in der Selbstverwaltung der Agentur<br />

für Arbeit ein.<br />

Als Partner der Bildungspolitik setzen sich die<br />

Arbeitgeberverbände für ein leistungsfähiges<br />

Bildungssystem ein. Spezielle Arbeitskreise beschäftigen<br />

sich mit Fragen der Berufsausbildung<br />

und der Hochschulpolitik und entwickeln Konzepte<br />

entlang der Bildungsbiografie – angefangen in Kindergärten<br />

und Schulen, über Berufsausbildung und Hochschulen bis hin zum<br />

Beruf, zum Beispiel im MINT-Bereich.<br />

Die Arbeitgeberverbände Heilbronn-Franken<br />

geben ihren Mitgliedsunternehmen eine Stimme<br />

und setzen sich für deren Interessen in Politik<br />

und Gesellschaft ein.<br />

Die den Arbeitgeberverbänden beigetretenen<br />

Unternehmen haben Zugang zu einem Mitgliederbereich.<br />

Neben aktuellen Informationen<br />

zu Themen der Verbandsfachbereiche (Arbeitsund<br />

Sozialrecht, Arbeitsmarktpolitik, Bildung<br />

und Kommunikation) können sie an exklusiven Arbeitskreisen<br />

und Veranstaltungen teilnehmen. Die Rundschreiben können von<br />

mehreren Mitarbeitern in den Mitgliedsunternehmen abonniert<br />

werden.<br />

Südwestmetall / Unternehmensverband Südwest e. V.<br />

Heilbronn / Region Franken<br />

Ferdinand-Braun-Straße 18<br />

74074 Heilbronn<br />

Telefon 07131/9449-19<br />

ernstberger@suedwestmetall.de<br />

https://heilbronn.suedwestmetall.de<br />

Twitter: J_Ernstberger<br />

LinkedIn ® : Bezirksgruppe Heilbronn-Franken<br />

https://www.linkedin.com/company/bezirksgruppeheilbronn-region-franken<br />

In einem aufsehenerregenden<br />

Strafprozess urteilte der Bundesgerichtshof<br />

(„BGH“) in seiner<br />

Entscheidung vom 10.01.<strong>2023</strong> (Az.:<br />

6 StR 133/22), dass der Tatbestand<br />

der Untreue nach § 266 StGB erfüllt<br />

sein kann, wenn Vorstände bzw.<br />

Personalleiter*innen Betriebsratsmitgliedern<br />

unter Verstoß gegen<br />

das betriebsverfassungsrechtliche<br />

Begünstigungsverbot überhöhte<br />

Vergütungen gewähren. In der<br />

Praxis stellt genau diese Bestimmung<br />

der rechtskonformen Betriebsratsvergütung<br />

die Arbeitgeber<br />

regelmäßig vor große Herausforderungen.<br />

Grob zusammengefasst<br />

lässt sich die Entwicklung der<br />

Betriebsratsvergütung über zwei<br />

Wege bestimmen.<br />

1. Grundsatz: Betriebsratstätigkeit<br />

als Ehrenamt<br />

Zu beachten ist zunächst der § 37<br />

Abs. 1 BetrVG, der den Charakter<br />

des Betriebsratsamtes als unentgeltliches<br />

„Ehrenamt“ betont. Es<br />

gilt das sog. Lohnausfallprinzip (§<br />

37 Abs. 2 Be-trVG). Danach kann<br />

ein Betriebsratsmitglied die Bezahlung<br />

verlangen, die es bekommen<br />

hätte, wenn es nicht Betriebsrat<br />

wäre, sondern tatsächlich gearbeitet<br />

hätte. Vom Lohnausfallprinzip<br />

sind auch Gehaltsbestandteile wie<br />

Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-,<br />

Sonn- und Feiertagsarbeit erfasst.<br />

2. Die Vergleichsgruppenbetrachtung<br />

(§ 37 Abs. 4 BetrVG)<br />

Ausgangspunkt für die Vergütungsentwicklung<br />

von Betriebsratsmitgliedern<br />

ist die sog. Vergleichsgruppenbetrachtung<br />

nach § 37<br />

Abs. 4 BetrVG. Nach dieser darf das<br />

Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern<br />

nicht geringer bemessen<br />

werden, als das „vergleichbarer<br />

Arbeitnehmer mit betriebsüblicher<br />

beruflicher Entwicklung“.<br />

Dieses gesetzlich geregelte Verbot<br />

der Entgeltdiskriminierung soll<br />

sicherstellen, dass (freigestellte)<br />

Betriebsratsmitglieder weder in<br />

wirtschaftlicher noch in beruflicher<br />

Hinsicht Nachteile erleiden. Der<br />

Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber<br />

also, die Betriebsratsvergütung<br />

in gewissen Abständen zu<br />

überprüfen und sofern erforderlich,<br />

auch anzupassen. Bei der Umsetzung<br />

dieser Vorgaben, stellt sich<br />

zunächst die Frage, wer denn ein<br />

solcher „vergleichbarer Arbeitnehmer“<br />

ist. „Vergleichbar“ sind nur<br />

die Arbeitnehmer, die ähnliche, im<br />

Wesentlichen gleich qualifizierte<br />

Tätigkeiten ausgeführt haben und<br />

dafür in gleicher Weise wie das<br />

Betriebsratsmitglied fachlich und<br />

persönlich qualifiziert waren. Die<br />

Schwierigkeit an dieser Stelle ist,<br />

dass bei der Bestimmung der Vergleichsgruppe<br />

nicht etwa auf die<br />

heutige Situation abzustellen ist,<br />

sondern auf die erstmalige Amtsübernahme.<br />

Der Arbeitgeber hat<br />

sodann zu prüfen, welche betriebsübliche<br />

berufliche Entwicklung<br />

diese vergleichbaren Arbeitnehmer<br />

genommen haben. Ein Anspruch<br />

auf Vergütungsentwicklung des<br />

Betriebsratsmitglieds besteht dann,<br />

wenn die Mehrheit der vergleichbaren<br />

Arbeitnehmer (also über 50 %)<br />

eine solche Entwicklung vollzogen<br />

hat. Problematisch erweist sich<br />

die Vergleichsgruppenbetrachtung<br />

allerdings dann, wenn das Betriebsratsmitglied<br />

aus einem Bereich<br />

kommt, in dem Beförderungen eher<br />

Foto: shutterstock, Aleksandar Grozdanovski<br />

selten sind. Gleiches gilt bei einem<br />

pyramidenartigen Unternehmensaufbau,<br />

da sich regelmäßig nicht<br />

die Mehrheit der vergleichbaren<br />

Arbeitnehmer in Leitungs- oder<br />

Spezialistenpositionen entwickeln<br />

können.<br />

3. Begünstigungs- und<br />

Benachteiligungsverbot<br />

(§ 78 S. 2 BetrVG)<br />

Ein Anspruch auf eine bestimmte<br />

Vergütung kann sich neben § 37<br />

Abs. 4 BetrVG auch aus § 611a Abs.<br />

2 BGB i.V.m. § 78 S. 2 BetrVG ergeben.<br />

Der § 78 S. 2 BetrVG enthält<br />

insofern das an den Arbeitgeber<br />

gerichtete allgemeine Verbot, ein<br />

Betriebsratsmitglied wegen seiner<br />

Tätigkeit zu benachteiligen oder zu<br />

begünstigen. Im Ergebnis bedeutet<br />

dies, dass die Bezahlung einer<br />

höheren Vergütung als die auf Basis<br />

der Vergleichsgruppenbetrachtung<br />

Corinna Bojarski juristische Referentin Arbeits- und Sozialrecht<br />

voraussetzt, dass das Betriebsratsmitglied<br />

„in Folge“ der Amtsübernahme<br />

nicht in die entsprechend<br />

vergütete Position aufgestiegen ist.<br />

Praktisch wird dies sehr schwierig<br />

zu beweisen sein.<br />

Ist die Vergütungsentwicklung des<br />

Betriebsratsmitglieds weder über<br />

die Vergleichsgruppenbetrachtung<br />

noch über das Benachteiligungsverbot<br />

zu rechtfertigen, stellt<br />

dies regelmäßig eine unzulässige<br />

Begünstigung dar mit der Folge,<br />

dass die Vergütungsgewährung<br />

nichtig ist. Der eingangs erwähnten<br />

BGH-Entscheidung lag der<br />

Sachverhalt zugrunde, dass den<br />

angeklagten Vorstandsmitgliedern<br />

und den Personalleiter*innen vorgeworfen<br />

wurde, unzulässig hohe<br />

Steigerungen des Arbeitsentgelts<br />

und freiwillige Bonuszahlungen an<br />

Betriebsratsmitglieder bewilligt zu<br />

haben. Diese Zahlungen überstiegen<br />

die Zahlungen an vergleichbare<br />

Arbeitnehmer erheblich. Hierin sah<br />

der BGH einen Verstoß gegen das<br />

Begünstigungsverbot des § 78 S. 2<br />

BVerfG. Der BGH stellte auch fest,<br />

dass die Vergleichspersonen, die für<br />

die Bestimmung der Vergütungen<br />

herangezogen wurden, nicht nach<br />

den betriebsverfassungsrechtlich<br />

bestehenden Vorgaben ausgewählt<br />

wurden. Weder hätten diese zum<br />

entscheidenden Stichtag der erstmaligen<br />

Amtsübernahme ähnliche<br />

Tätigkeiten wie die Betriebsratsmitglieder<br />

ausgeübt noch seien sie in<br />

Foto: Südwestmetall<br />

gleicher Weise qualifiziert gewesen.<br />

Vollkommen unerheblich hielt es<br />

der BGH, dass das Betriebsratsmitglied<br />

im Rahmen seiner Amtstätigkeit<br />

teilweise auf Augenhöhe mit<br />

der Leitungsebene des Unternehmens<br />

verhandelte. Der BGH stellte<br />

also fest, dass eine Bewertung der<br />

Betriebsratstätigkeit als solcher für<br />

Vergütungszwecke ausscheide und<br />

dies auch für im Betriebsratsamt<br />

erworbene Qualifikationen gelte,<br />

soweit sie nicht im Zusammenhang<br />

mit der bisherigen Arbeitstätigkeit<br />

stehen.<br />

4. Praxistipp<br />

Die Wichtigkeit der Vergleichsgruppenbildung<br />

zur Bestimmung<br />

einer angemessenen Betriebsratsvergütung<br />

wurde durch das Urteil<br />

des BGH erneut unterstrichen. Zu<br />

empfehlen ist, einen Prozess für<br />

die regelmäßige Überprüfung der<br />

Betriebsratsvergütung aufzusetzen.<br />

Die ordnungsgemäße Dokumentation<br />

der konkreten Tätigkeit sowie<br />

der fachlichen und persönlichen<br />

Qualifikation des Betriebsratsmitglieds<br />

sowie der Vergleichsgruppe<br />

im Zeitpunkt der (ersten)<br />

Amtsübernahme ist unabdingbar.<br />

Weiterhin sollte fortlaufend die<br />

Vergütungsentwicklung innerhalb<br />

der Vergleichsgruppe dokumentiert<br />

werden. Arbeitgeber sollten die in<br />

ihrem Betrieb handelnden und verantwortlichen<br />

Personen für diese<br />

Problematik sensibilisieren.<br />

Foto: shutterstock, Brian A. Jackson

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