smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 04/2023
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Versicherung & Recht<br />
<strong>smartLiving</strong>.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
IMMOBILIEN<br />
RICHTIG VERERBEN<br />
OFT MACHT ES SINN, SCHON FRÜHZEITIG FESTZULEGEN, WER WAS BEKOMMEN SOLL<br />
Oft macht es Sinn, schon frühzeitig festzulegen, wer was und<br />
wie viel bekommen soll. Eine solche Vereinbarung bietet<br />
häufig die Überlebensgarantie für Immobilieneigentum. Damit<br />
die Immobilie wie bisher – z. B. unter der Ehefrau des Verstorbenen<br />
– weiter existieren kann, werden andere Erben mit hohen<br />
Beträgen abgefunden, damit sie auf jegliche Nachlassansprüche<br />
verzichten. Aber auch aus steuerlichen Gründen übertragen<br />
immer mehr Bundesbürger ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten.<br />
Meistens verschenken sie Geld und Boden und lassen sich den<br />
Übergang finanziell durch eine monatliche Rente entgelten.<br />
Üblich ist bei Immobilien, dass Eltern Haus und Grundstück<br />
weiter nutzen dürfen. Pacht- und Mieteinnahmen kassieren sie<br />
bei solchem Nießbrauch wie zuvor. Häufig schrecken Eltern jedoch<br />
vor einer Übertragung ihres Vermögens zurück, weil sie<br />
ihre Zukunft ungesichert sehen. Der Beschenkte muss allerdings<br />
das Präsent zurückgeben, wenn der Gönner nicht imstande ist,<br />
ausreichend für seinen Unterhalt zu sorgen. Auch wegen groben<br />
Undanks kann eine Schenkung jederzeit widerrufen werden. Des<br />
Weiteren können den Erben Bedingungen auferlegt werden wie<br />
bspw. Grabpflege oder die Spende an eine karitative Einrichtung.<br />
GRÜNDE FÜR EINE LEBZEITIGE<br />
ÜBERTRAGUNG EINER IMMOBILIE<br />
Da Immobilien regelmäßig zu den wichtigsten Vermögenswerten<br />
gehören, weil sie selbst zu Wohnzwecken genutzt werden,<br />
Mieterträge abwerfen oder ihr Wert schlicht den wesentlichen<br />
Teil des Familienvermögens ausmacht, stellt sich die Frage, warum<br />
man Grundbesitz überhaupt schon vor dem Versterben verschenken<br />
sollte. Es gibt aber tatsächlich eine Reihe von Gründen,<br />
die es nahelegen, ein Haus oder andere Immobilien im Rahmen<br />
der vorweggenommenen Erbfolge an Angehörige zu übertragen.<br />
Die Gründe, weshalb sich viele überlegen, Vermögenswerte<br />
schon zu Lebzeiten – und nicht erst mit dem Tod – an ihre<br />
Kinder, Enkel, den Ehepartner, an Freunde oder Organisationen<br />
(der Kirche, Stiftungen, gemeinnützige Vereinigungen, etc.)<br />
weiterzugeben, sind vielfältig. Oft besteht der Wunsch, die<br />
Übergabe des Vermögens oder Teilen hiervon in schenkungsund<br />
erbschaftsteuerlicher Hinsicht optimal zu vollziehen.<br />
Dabei steht die Überschreibung des Eigentums an einem selbst<br />
bewohnten oder vermieteten Hauses häufig im Mittelpunkt<br />
der eigenen Nachlass- und Lebensplanung. Eine solche Immobilienschenkung<br />
wird mit Blick auf die Konsequenzen und<br />
Rechtsfolgen unter anderem in erbrechtlicher und steuerlicher<br />
Hinsicht nicht ausreichend genug durchdacht. Bei der Umsetzung<br />
der Übertragung von Häusern ist eine umsichtige Planung<br />
und Gestaltung unumgänglich, um vor bösen Überraschungen<br />
geschützt zu sein.<br />
Vermögen erhalten und Erbstreit vermeiden:<br />
Wer Häuser und andere Vermögenswerte<br />
langfristig in guten Händen erhalten will,<br />
kann dies zu Lebzeiten sicherer erreichen als<br />
durch die Erbfolge. Außerdem sorgt man<br />
durch die Schenkung für klare Verhältnisse<br />
und kann einen Erbstreit vermeiden.<br />
Pflichtteil reduzieren: In Konstellationen, in<br />
denen ein Kind enterbt wurde, kann man<br />
durch die Schenkung der Immobilie an ein<br />
anderes Kind (nicht an den Ehegatten) langfristig<br />
eine Reduzierung der Pflichtteilsansprüche<br />
des enterbten Kindes erreichen.<br />
VERMÖGEN RICHTIG ÜBERTRAGEN, DENN:<br />
BLUT VERBINDET ÜBER DEN TOD HINAUS<br />
Wer eine Immobilie bereits zu Lebzeiten auf sein Kind übertragen<br />
möchte, hat eine ganze Reihe verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
denn je nach Bedarf können Eltern sog. Sicherungsklauseln<br />
in den Vertrag mit einbauen.<br />
Beispiel 1: Reine Schenkungs-Vereinbarung. Die Immobilie geht<br />
unentgeltlich über. Das Kind wird im Grundbuch eingetragen,<br />
alle Nutzungen und Lasten werden dadurch übertragen. Die Eltern<br />
haben keine weiteren Ansprüche aus der Immobilie. Nach<br />
zehn Jahren gibt es die Freibeträge erneut, die Abschreibung des<br />
Schenkers wird fortgeführt.<br />
Beispiel 2: Schenkungs-Vereinbarung plus Wohnrecht. Die Eltern<br />
haben das Recht, einen Teil des Hauses zu bewohnen. Es<br />
wird durch Eintragung ins Grundbuch abgesichert, was jeden<br />
späteren Erwerber daran bindet. Das Wohnrecht ist nicht übertrag-<br />
oder vererbbar. Die Eltern tragen anteilig die laufenden<br />
Kosten. Die Schenkungsteuer wird bis zum Tod der Eltern in<br />
Höhe des Kapitalwerts des Wohnrechts gestundet. Für die von<br />
den Eltern weiter genutzte Wohnung können keine Werbungskosten<br />
mehr abgesetzt werden. Das geänderte Wohnrecht stellt<br />
keine Anschaffungskosten dar.<br />
Beispiel 3: Schenkungs-Vereinbarung plus Nießbrauch. Die Eltern<br />
können die Immobilie weiter selbst nutzen oder vermieten.<br />
Sie tragen die laufenden Kosten, Großreparaturen zahlt das Kind<br />
als neuer Eigentümer. Guter Schutz durch Grundbucheintragung.<br />
Keine Aufhebung bei Verkauf oder Zwangsversteigerung.<br />
Wichtig: Zusätzliche Absicherung durch dingliche Vereinbarung<br />
eines Rückübertragungsanspruchs für den Fall, dass das Kind<br />
stirbt. Steuer wird bis zum Tod der Eltern in Höhe des Kapitalwerts<br />
des Nießbrauchrechts gestundet.<br />
Beispiel 4: Schenkungs-Vereinbarung plus Leibrente. Das Kind<br />
zahlt den Eltern vereinbarungsgemäß einen festen monatlichen<br />
Betrag. Die Höhe kann per Wertsicherungsklausel an die Entwicklung<br />
der Lebenshaltungskosten angepasst werden. Zur Sicherheit<br />
sollte der Anspruch als Reallast im Grundbuch eingetragen<br />
werden. Ist die Rente wie zwischen Fremden bemessen,<br />
liegt faktisch ein Kaufvertrag vor. Leibrente stellt keine Anschaffungskosten<br />
bei der Einkommensteuer dar. Liegt der Immobilienwert<br />
mind. bei 50 % des Kapitalwerts der Rente, kann das<br />
Kind den Ertragsanteil der Rente (= steuerpflichtiger Teil) als<br />
Sonderausgabe abziehen, die Eltern hingegen müssen diesen jedoch<br />
versteuern.<br />
Beispiel 5: Schenkungs-Vereinbarung plus dauernde Last. Wie<br />
Leibrente, Zahlungen sind jedoch nicht fest und können deshalb<br />
sowohl an die Bedürfnisse der Eltern als auch an die Leistungsfähigkeit<br />
des Kindes angepasst werden. Die Vereinbarung ist aber<br />
riskant, wenn Eltern finanziell auf die Zahlung angewiesen sind.<br />
Grundbucheintrag ist nur dann möglich, wenn die für die Zahlung<br />
maßgebenden Faktoren im Grundbuch genannt werden.<br />
Beispiel 6: Schenkungs-Vereinbarung mit der Möglichkeit des<br />
Widerrufs. Schenkung mit Widerrufsvorbehalt wird im Grundbuch<br />
durch Auflassungsvormerkung der Rückübertragung abgesichert.<br />
Widerruf kann entweder für bestimmte Fälle (Tod des<br />
Kindes, Veräußerung, Belastung des Grundstücks) oder für jeden<br />
beliebigen Fall (d.h. frei) vereinbart werden. Zusätzliche Absicherung<br />
durch Nießbrauchrecht ist möglich. Die Schenkung<br />
kann jederzeit annulliert werden. Wird das Grundstück zurück<br />
übertragen, erstattet das Finanzamt die Steuern. Schenkung unter<br />
freiem Widerrufsvorbehalt belässt das „wirtschaftliche Eigentum“<br />
bei den Eltern.<br />
VERZICHTSERKLÄRUNGEN VON MITERBEN<br />
Wo man sich in der Familie halbwegs grün ist, werden die eigenen<br />
Eltern später kaum an die hinterbliebene Schwiegertochter<br />
oder den Schwiegersohn herantreten und auf Auszahlung des<br />
Pflichtteils drängen. Dazu kommt, dass Vater oder Mutter länger<br />
leben müssten als man selbst, um Erbe zu werden. Im Einzelfall<br />
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Foto: Robert Kneschke 6– www.stock.adobe.com<br />
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