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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 04/2023

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Versicherung & Recht<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

IMMOBILIEN<br />

RICHTIG VERERBEN<br />

OFT MACHT ES SINN, SCHON FRÜHZEITIG FESTZULEGEN, WER WAS BEKOMMEN SOLL<br />

Oft macht es Sinn, schon frühzeitig festzulegen, wer was und<br />

wie viel bekommen soll. Eine solche Vereinbarung bietet<br />

häufig die Überlebensgarantie für Immobilieneigentum. Damit<br />

die Immobilie wie bisher – z. B. unter der Ehefrau des Verstorbenen<br />

– weiter existieren kann, werden andere Erben mit hohen<br />

Beträgen abgefunden, damit sie auf jegliche Nachlassansprüche<br />

verzichten. Aber auch aus steuerlichen Gründen übertragen<br />

immer mehr Bundesbürger ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten.<br />

Meistens verschenken sie Geld und Boden und lassen sich den<br />

Übergang finanziell durch eine monatliche Rente entgelten.<br />

Üblich ist bei Immobilien, dass Eltern Haus und Grundstück<br />

weiter nutzen dürfen. Pacht- und Mieteinnahmen kassieren sie<br />

bei solchem Nießbrauch wie zuvor. Häufig schrecken Eltern jedoch<br />

vor einer Übertragung ihres Vermögens zurück, weil sie<br />

ihre Zukunft ungesichert sehen. Der Beschenkte muss allerdings<br />

das Präsent zurückgeben, wenn der Gönner nicht imstande ist,<br />

ausreichend für seinen Unterhalt zu sorgen. Auch wegen groben<br />

Undanks kann eine Schenkung jederzeit widerrufen werden. Des<br />

Weiteren können den Erben Bedingungen auferlegt werden wie<br />

bspw. Grabpflege oder die Spende an eine karitative Einrichtung.<br />

GRÜNDE FÜR EINE LEBZEITIGE<br />

ÜBERTRAGUNG EINER IMMOBILIE<br />

Da Immobilien regelmäßig zu den wichtigsten Vermögenswerten<br />

gehören, weil sie selbst zu Wohnzwecken genutzt werden,<br />

Mieterträge abwerfen oder ihr Wert schlicht den wesentlichen<br />

Teil des Familienvermögens ausmacht, stellt sich die Frage, warum<br />

man Grundbesitz überhaupt schon vor dem Versterben verschenken<br />

sollte. Es gibt aber tatsächlich eine Reihe von Gründen,<br />

die es nahelegen, ein Haus oder andere Immobilien im Rahmen<br />

der vorweggenommenen Erbfolge an Angehörige zu übertragen.<br />

Die Gründe, weshalb sich viele überlegen, Vermögenswerte<br />

schon zu Lebzeiten – und nicht erst mit dem Tod – an ihre<br />

Kinder, Enkel, den Ehepartner, an Freunde oder Organisationen<br />

(der Kirche, Stiftungen, gemeinnützige Vereinigungen, etc.)<br />

weiterzugeben, sind vielfältig. Oft besteht der Wunsch, die<br />

Übergabe des Vermögens oder Teilen hiervon in schenkungsund<br />

erbschaftsteuerlicher Hinsicht optimal zu vollziehen.<br />

Dabei steht die Überschreibung des Eigentums an einem selbst<br />

bewohnten oder vermieteten Hauses häufig im Mittelpunkt<br />

der eigenen Nachlass- und Lebensplanung. Eine solche Immobilienschenkung<br />

wird mit Blick auf die Konsequenzen und<br />

Rechtsfolgen unter anderem in erbrechtlicher und steuerlicher<br />

Hinsicht nicht ausreichend genug durchdacht. Bei der Umsetzung<br />

der Übertragung von Häusern ist eine umsichtige Planung<br />

und Gestaltung unumgänglich, um vor bösen Überraschungen<br />

geschützt zu sein.<br />

Vermögen erhalten und Erbstreit vermeiden:<br />

Wer Häuser und andere Vermögenswerte<br />

langfristig in guten Händen erhalten will,<br />

kann dies zu Lebzeiten sicherer erreichen als<br />

durch die Erbfolge. Außerdem sorgt man<br />

durch die Schenkung für klare Verhältnisse<br />

und kann einen Erbstreit vermeiden.<br />

Pflichtteil reduzieren: In Konstellationen, in<br />

denen ein Kind enterbt wurde, kann man<br />

durch die Schenkung der Immobilie an ein<br />

anderes Kind (nicht an den Ehegatten) langfristig<br />

eine Reduzierung der Pflichtteilsansprüche<br />

des enterbten Kindes erreichen.<br />

VERMÖGEN RICHTIG ÜBERTRAGEN, DENN:<br />

BLUT VERBINDET ÜBER DEN TOD HINAUS<br />

Wer eine Immobilie bereits zu Lebzeiten auf sein Kind übertragen<br />

möchte, hat eine ganze Reihe verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

denn je nach Bedarf können Eltern sog. Sicherungsklauseln<br />

in den Vertrag mit einbauen.<br />

Beispiel 1: Reine Schenkungs-Vereinbarung. Die Immobilie geht<br />

unentgeltlich über. Das Kind wird im Grundbuch eingetragen,<br />

alle Nutzungen und Lasten werden dadurch übertragen. Die Eltern<br />

haben keine weiteren Ansprüche aus der Immobilie. Nach<br />

zehn Jahren gibt es die Freibeträge erneut, die Abschreibung des<br />

Schenkers wird fortgeführt.<br />

Beispiel 2: Schenkungs-Vereinbarung plus Wohnrecht. Die Eltern<br />

haben das Recht, einen Teil des Hauses zu bewohnen. Es<br />

wird durch Eintragung ins Grundbuch abgesichert, was jeden<br />

späteren Erwerber daran bindet. Das Wohnrecht ist nicht übertrag-<br />

oder vererbbar. Die Eltern tragen anteilig die laufenden<br />

Kosten. Die Schenkungsteuer wird bis zum Tod der Eltern in<br />

Höhe des Kapitalwerts des Wohnrechts gestundet. Für die von<br />

den Eltern weiter genutzte Wohnung können keine Werbungskosten<br />

mehr abgesetzt werden. Das geänderte Wohnrecht stellt<br />

keine Anschaffungskosten dar.<br />

Beispiel 3: Schenkungs-Vereinbarung plus Nießbrauch. Die Eltern<br />

können die Immobilie weiter selbst nutzen oder vermieten.<br />

Sie tragen die laufenden Kosten, Großreparaturen zahlt das Kind<br />

als neuer Eigentümer. Guter Schutz durch Grundbucheintragung.<br />

Keine Aufhebung bei Verkauf oder Zwangsversteigerung.<br />

Wichtig: Zusätzliche Absicherung durch dingliche Vereinbarung<br />

eines Rückübertragungsanspruchs für den Fall, dass das Kind<br />

stirbt. Steuer wird bis zum Tod der Eltern in Höhe des Kapitalwerts<br />

des Nießbrauchrechts gestundet.<br />

Beispiel 4: Schenkungs-Vereinbarung plus Leibrente. Das Kind<br />

zahlt den Eltern vereinbarungsgemäß einen festen monatlichen<br />

Betrag. Die Höhe kann per Wertsicherungsklausel an die Entwicklung<br />

der Lebenshaltungskosten angepasst werden. Zur Sicherheit<br />

sollte der Anspruch als Reallast im Grundbuch eingetragen<br />

werden. Ist die Rente wie zwischen Fremden bemessen,<br />

liegt faktisch ein Kaufvertrag vor. Leibrente stellt keine Anschaffungskosten<br />

bei der Einkommensteuer dar. Liegt der Immobilienwert<br />

mind. bei 50 % des Kapitalwerts der Rente, kann das<br />

Kind den Ertragsanteil der Rente (= steuerpflichtiger Teil) als<br />

Sonderausgabe abziehen, die Eltern hingegen müssen diesen jedoch<br />

versteuern.<br />

Beispiel 5: Schenkungs-Vereinbarung plus dauernde Last. Wie<br />

Leibrente, Zahlungen sind jedoch nicht fest und können deshalb<br />

sowohl an die Bedürfnisse der Eltern als auch an die Leistungsfähigkeit<br />

des Kindes angepasst werden. Die Vereinbarung ist aber<br />

riskant, wenn Eltern finanziell auf die Zahlung angewiesen sind.<br />

Grundbucheintrag ist nur dann möglich, wenn die für die Zahlung<br />

maßgebenden Faktoren im Grundbuch genannt werden.<br />

Beispiel 6: Schenkungs-Vereinbarung mit der Möglichkeit des<br />

Widerrufs. Schenkung mit Widerrufsvorbehalt wird im Grundbuch<br />

durch Auflassungsvormerkung der Rückübertragung abgesichert.<br />

Widerruf kann entweder für bestimmte Fälle (Tod des<br />

Kindes, Veräußerung, Belastung des Grundstücks) oder für jeden<br />

beliebigen Fall (d.h. frei) vereinbart werden. Zusätzliche Absicherung<br />

durch Nießbrauchrecht ist möglich. Die Schenkung<br />

kann jederzeit annulliert werden. Wird das Grundstück zurück<br />

übertragen, erstattet das Finanzamt die Steuern. Schenkung unter<br />

freiem Widerrufsvorbehalt belässt das „wirtschaftliche Eigentum“<br />

bei den Eltern.<br />

VERZICHTSERKLÄRUNGEN VON MITERBEN<br />

Wo man sich in der Familie halbwegs grün ist, werden die eigenen<br />

Eltern später kaum an die hinterbliebene Schwiegertochter<br />

oder den Schwiegersohn herantreten und auf Auszahlung des<br />

Pflichtteils drängen. Dazu kommt, dass Vater oder Mutter länger<br />

leben müssten als man selbst, um Erbe zu werden. Im Einzelfall<br />

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Foto: Robert Kneschke 6– www.stock.adobe.com<br />

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