smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 04/2023
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Versicherung & Recht<br />
<strong>smartLiving</strong>.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
kann es aber auch angezeigt sein, den Ehepartner vor möglichen<br />
Pflichtteilsansprüchen zu schützen. Zwei Möglichkeiten bieten<br />
sich dafür an: a) Eine schriftliche Verzichtserklärung durch die<br />
Pflichtteilsberechtigten. Dazu ist eine notarielle Beurkundung<br />
notwendig. b) Die Aufrechnung von Zuwendungen, die zu Lebzeiten<br />
an die Pflichtteilsberechtigten erfolgten. Dazu müssen Sie<br />
die Zuwendungen jeweils mit entsprechenden Erklärungen verbinden,<br />
die Ihr Partner später notfalls auch belegen kann.<br />
EHEPARTNER ALS VORERBEN BESTIMMEN<br />
Soll der überlebende Ehegatte vor dem Zugriff der Kinder oder<br />
anderer Erben auf das Haus zunächst einmal geschützt werden,<br />
empfiehlt sich die Abfassung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments:<br />
Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben<br />
ein, die Kinder werden als Nacherben bestimmt. Die Erbschaft<br />
fällt den Kindern dann erst beim Tod auch des anderen<br />
Ehegatten zu. Für den Fall, dass die Nacherben ihren Anteil am<br />
Haus und der restlichen Erbschaft sofort verlangen, wird im Testament<br />
die Enterbung angeordnet. Das bedeutet: Wer sein Erbe<br />
verlangt, bekommt nur den Pflichtteil.<br />
WEITERE MÖGLICHKEITEN: BEFREITER VORERBE<br />
Wenn Sie im Testament festhalten, dass der Ehegatte von allen<br />
Beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, befreit ist, kann<br />
dieser später im Haus frei schalten und walten. Verfügungen an<br />
den Vorerben: Andererseits haben Sie zahlreiche Gestaltungsfreiheiten,<br />
dem Vorerben in Verbindung mit dem Haus Auflagen<br />
zu machen. Beispiele: a) Bei Tod oder Wiederverheiratung des<br />
Ehegatten fällt das Haus (oder der gesamte Nachlass) an den/die<br />
auserkorenen Nacherben. b) Das Haus darf vom Vorerben weder<br />
verkauft noch mit Hypotheken belastet werden. c) Das Haus darf<br />
nur an Verwandte des Erblassers verkauft werden. d) Das Haus<br />
darf nur an Bekannte, Verwandte oder namentlich benannte Personen<br />
oder gar nicht vermietet werden. e) Das Haus muss im<br />
Abstand von zehn Jahren renoviert werden.<br />
IMMOBILIEN IM FAMILIENPOOL OPTIMAL ÜBERTRAGEN<br />
Die vorweggenommene Erbfolge über Immobilienvermögen<br />
kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Schenker mit<br />
den Beschenkten – zum Beispiel seinen Kindern – einen sogenannten<br />
Familienpool gründet. Zunächst wird durch einzelne<br />
oder alle Familienangehörigen eine Personengesellschaft (z.B.<br />
eine Kommanditgesellschaft oder eine GbR) gegründet und<br />
die Immobilien als Gesellschaftsvermögen in die Gesellschaft<br />
eingebracht. Neuer Eigentümer der Immobilie sind dann nicht<br />
mehr Personen, sondern die gegründete Gesellschaft, die auch<br />
im Grundbuch eingetragen werden muss. Nicht Häuser oder<br />
Wohnungen werden Familienangehörigen geschenkt, sondern<br />
es werden ausschließlich Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft<br />
übertragen. Die Regelungen unter den Gesellschaftern richten<br />
sich nach dem Gesetz und insbesondere nach dem von den Gesellschaftern<br />
detailliert abzufassenden Gesellschaftsvertrag.<br />
In diesem Gesellschaftsvertrag können die Familienangehörigen<br />
festlegen, dass zum Beispiel der Schenker unabhängig von der<br />
Höhe seiner Anteile, weitgehende Rechte (zum Beispiel Stimmrechte,<br />
Vetorechte, Gewinnansprüche, etc.) innehaben soll. Zudem<br />
kann durch sogenannte qualifizierte Rechtsnachfolgeklauseln<br />
festgelegt werden, wer Gesellschafter werden kann (zum<br />
Beispiel Abkömmlinge). Hierdurch kann vermieden werden,<br />
dass anders als zum Beispiel im Falle des Todes des Kindes, nicht<br />
die unter Umständen „ungeliebten“ Schwiegerkinder (Mit-)Eigentümer<br />
des ursprünglich eigenen Hauses werden.<br />
Ferner kann der Immobilienerhalt durch spezielle Kündigungsund<br />
Abfindungsregeln geschützt werden.<br />
WIDERRUFSRECHTE, UM DIE SCHENKUNG<br />
RÜCKGÄNGIG MACHEN ZU KÖNNEN<br />
Die gesetzlichen Widerrufsgründe (zum Beispiel bei Verarmung<br />
des Schenkers) sind als nicht ausreichend anzusehen. Es ist nie<br />
auszuschließen, dass sich die eigenen Lebensumstände oder die<br />
des Beschenkten stark verändern. Nicht selten erleben Menschen<br />
nach der Überschreibung ihres Hauses, dass sich das Verhältnis<br />
zum Beschenkten – sei es durch Streitigkeiten oder Beeinflussung<br />
durch Dritte (zum Beispiel der Ehepartner, Verlobten,<br />
Freunde) deutlich verschlechtert.<br />
Häufig wird übersehen, dass der Beschenkte als neuer Eigentümer<br />
das Haus jederzeit weiterverkaufen oder an andere Dritte<br />
verschenken kann. Zwar ist der Schenker bei vereinbartem und<br />
im Grundbuch eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch insoweit<br />
geschützt, dass er nicht „hinausgeworfen“ werden kann,<br />
aber diese Rechte schließen eine Veräußerung des Hauses durch<br />
den Beschenkten nicht aus. Findet sich trotz des Wohnrechts<br />
ein Käufer, könnte dies unter Umständen bei einem Wohnrecht<br />
von einzelnen Räumen des Hauses dazu führen, dass einerseits<br />
ein fremder Eigentümer und anderseits der Schenker überraschend<br />
das Haus mit diesem Fremdem teilen und mit diesem<br />
leben muss.<br />
Auch kommt es immer wieder vor, dass der Beschenkte, zum<br />
Beispiel das Kind, vor dem Schenker verstirbt (durch schwere<br />
Krankheit oder einen Unfall). In einem solchen Fall würden die<br />
gesetzlichen oder durch Testament eingesetzten Erben neue Eigentümer<br />
des Hauses werden, denen der Schenker unter Umständen<br />
keinesfalls die Immobilie überlassen hätte.<br />
Der Schenker kann sich aber absichern, indem er vertraglich<br />
Widerrufsrechte vereinbart und über die wenigen gesetzlichen<br />
Rückforderungsgründe hinaus, selbst durch einen umfassenden<br />
Katalog verbindlich festlegt, in welchen Fällen und unter<br />
welchen Voraussetzungen die Überschreibung des Hausgrundstücks<br />
rückgängig gemacht werden kann.<br />
Solche zur Rückforderung berechtigenden Fälle und Ereignisse<br />
können zum Beispiel sein, dass:<br />
• der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt oder<br />
• der Beschenkte das Haus verkaufen will oder<br />
• der Beschenkte wird insolvent (Asset Protektion) wird oder<br />
• das Haus soll durch einen Gläubiger des Beschenkten zwangsversteigert<br />
werden oder<br />
• der Beschenkte wird geschäftsunfähig oder<br />
• der Beschenke wird drogensüchtig, etc.<br />
Vertragliche Rückabwicklungsmöglichkeiten sind äußerst sinnvolle<br />
Ergänzungen zu den gesetzlichen Widerrufsgründen, müssen<br />
aber rechtlich äußerst sorgfältig und rechtssicher erarbeitet<br />
und im Zeitpunkt der Schenkung in dem Überlassungsvertrag<br />
niedergelegt sein.<br />
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GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE MÖGLICHKEITEN,<br />
EINE ÜBERTRAGUNG VON IMMOBILIEN RÜCKGÄNGIG<br />
ZU MACHEN.<br />
Absicherung der Rückforderungsrechte im Grundbuch: Damit<br />
der Schenker vor unerwarteten Folgen ausreichend gesichert ist,<br />
sollten seine Rückforderungsrechte dinglich abgesichert werden.<br />
Dritten gegenüber können Rechte des Schenkers nur dann wirksam<br />
entgegengehalten werden, wenn sich diese Rechte aus dem<br />
Grundbuch ergeben. Eine unter Umständen drohende Zwangsversteigerung<br />
des Hausgrundstück muss daher durch den Schenker<br />
dinglich abgewehrt werden können.<br />
Abzusichern sind Widerrufs- und Rücktrittsvereinbarungen<br />
durch Eintragungen sogenannter Rückauflassungsvormerkungen<br />
zu Gunsten des Schenkers (§ 883 BGB) im Grundbuch<br />
und vorzugsweise verbunden mit entsprechenden notariellen<br />
Vollmachten für den Schenker. Verfügungen über die<br />
Immobile, die nach der Eintragung einer solchen Vormerkung<br />
getroffen werden, sind insoweit unwirksam, als der Anspruch auf<br />
Rückübertragung dadurch vereitelt oder beeinträchtigt würde.<br />
Beim Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers muss darauf<br />
geachtet werden, dass die Ansprüche auf die Erträge dinglich<br />
abgesichert werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt<br />
werden, dass die Nutzungen auch dann an den Schenker fließen,<br />
wenn der Beschenkte das Haus zum Beispiel verspielt hat.<br />
Wer ein Haus auf Kinder überschreiben will, muss eine ganze<br />
Reihe von rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten beachten.<br />
Hierzu gehören Absicherungsrechte im Schenkungsvertrag,<br />
Auswirkungen auf Erb- und Pflichtteile sowie die Schenkungsteuer.<br />
Fazit: Wo Worte nicht ausreichen, schauen wir genau hin.<br />
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