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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 04/2023

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Versicherung & Recht<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

kann es aber auch angezeigt sein, den Ehepartner vor möglichen<br />

Pflichtteilsansprüchen zu schützen. Zwei Möglichkeiten bieten<br />

sich dafür an: a) Eine schriftliche Verzichtserklärung durch die<br />

Pflichtteilsberechtigten. Dazu ist eine notarielle Beurkundung<br />

notwendig. b) Die Aufrechnung von Zuwendungen, die zu Lebzeiten<br />

an die Pflichtteilsberechtigten erfolgten. Dazu müssen Sie<br />

die Zuwendungen jeweils mit entsprechenden Erklärungen verbinden,<br />

die Ihr Partner später notfalls auch belegen kann.<br />

EHEPARTNER ALS VORERBEN BESTIMMEN<br />

Soll der überlebende Ehegatte vor dem Zugriff der Kinder oder<br />

anderer Erben auf das Haus zunächst einmal geschützt werden,<br />

empfiehlt sich die Abfassung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments:<br />

Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben<br />

ein, die Kinder werden als Nacherben bestimmt. Die Erbschaft<br />

fällt den Kindern dann erst beim Tod auch des anderen<br />

Ehegatten zu. Für den Fall, dass die Nacherben ihren Anteil am<br />

Haus und der restlichen Erbschaft sofort verlangen, wird im Testament<br />

die Enterbung angeordnet. Das bedeutet: Wer sein Erbe<br />

verlangt, bekommt nur den Pflichtteil.<br />

WEITERE MÖGLICHKEITEN: BEFREITER VORERBE<br />

Wenn Sie im Testament festhalten, dass der Ehegatte von allen<br />

Beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, befreit ist, kann<br />

dieser später im Haus frei schalten und walten. Verfügungen an<br />

den Vorerben: Andererseits haben Sie zahlreiche Gestaltungsfreiheiten,<br />

dem Vorerben in Verbindung mit dem Haus Auflagen<br />

zu machen. Beispiele: a) Bei Tod oder Wiederverheiratung des<br />

Ehegatten fällt das Haus (oder der gesamte Nachlass) an den/die<br />

auserkorenen Nacherben. b) Das Haus darf vom Vorerben weder<br />

verkauft noch mit Hypotheken belastet werden. c) Das Haus darf<br />

nur an Verwandte des Erblassers verkauft werden. d) Das Haus<br />

darf nur an Bekannte, Verwandte oder namentlich benannte Personen<br />

oder gar nicht vermietet werden. e) Das Haus muss im<br />

Abstand von zehn Jahren renoviert werden.<br />

IMMOBILIEN IM FAMILIENPOOL OPTIMAL ÜBERTRAGEN<br />

Die vorweggenommene Erbfolge über Immobilienvermögen<br />

kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Schenker mit<br />

den Beschenkten – zum Beispiel seinen Kindern – einen sogenannten<br />

Familienpool gründet. Zunächst wird durch einzelne<br />

oder alle Familienangehörigen eine Personengesellschaft (z.B.<br />

eine Kommanditgesellschaft oder eine GbR) gegründet und<br />

die Immobilien als Gesellschaftsvermögen in die Gesellschaft<br />

eingebracht. Neuer Eigentümer der Immobilie sind dann nicht<br />

mehr Personen, sondern die gegründete Gesellschaft, die auch<br />

im Grundbuch eingetragen werden muss. Nicht Häuser oder<br />

Wohnungen werden Familienangehörigen geschenkt, sondern<br />

es werden ausschließlich Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft<br />

übertragen. Die Regelungen unter den Gesellschaftern richten<br />

sich nach dem Gesetz und insbesondere nach dem von den Gesellschaftern<br />

detailliert abzufassenden Gesellschaftsvertrag.<br />

In diesem Gesellschaftsvertrag können die Familienangehörigen<br />

festlegen, dass zum Beispiel der Schenker unabhängig von der<br />

Höhe seiner Anteile, weitgehende Rechte (zum Beispiel Stimmrechte,<br />

Vetorechte, Gewinnansprüche, etc.) innehaben soll. Zudem<br />

kann durch sogenannte qualifizierte Rechtsnachfolgeklauseln<br />

festgelegt werden, wer Gesellschafter werden kann (zum<br />

Beispiel Abkömmlinge). Hierdurch kann vermieden werden,<br />

dass anders als zum Beispiel im Falle des Todes des Kindes, nicht<br />

die unter Umständen „ungeliebten“ Schwiegerkinder (Mit-)Eigentümer<br />

des ursprünglich eigenen Hauses werden.<br />

Ferner kann der Immobilienerhalt durch spezielle Kündigungsund<br />

Abfindungsregeln geschützt werden.<br />

WIDERRUFSRECHTE, UM DIE SCHENKUNG<br />

RÜCKGÄNGIG MACHEN ZU KÖNNEN<br />

Die gesetzlichen Widerrufsgründe (zum Beispiel bei Verarmung<br />

des Schenkers) sind als nicht ausreichend anzusehen. Es ist nie<br />

auszuschließen, dass sich die eigenen Lebensumstände oder die<br />

des Beschenkten stark verändern. Nicht selten erleben Menschen<br />

nach der Überschreibung ihres Hauses, dass sich das Verhältnis<br />

zum Beschenkten – sei es durch Streitigkeiten oder Beeinflussung<br />

durch Dritte (zum Beispiel der Ehepartner, Verlobten,<br />

Freunde) deutlich verschlechtert.<br />

Häufig wird übersehen, dass der Beschenkte als neuer Eigentümer<br />

das Haus jederzeit weiterverkaufen oder an andere Dritte<br />

verschenken kann. Zwar ist der Schenker bei vereinbartem und<br />

im Grundbuch eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch insoweit<br />

geschützt, dass er nicht „hinausgeworfen“ werden kann,<br />

aber diese Rechte schließen eine Veräußerung des Hauses durch<br />

den Beschenkten nicht aus. Findet sich trotz des Wohnrechts<br />

ein Käufer, könnte dies unter Umständen bei einem Wohnrecht<br />

von einzelnen Räumen des Hauses dazu führen, dass einerseits<br />

ein fremder Eigentümer und anderseits der Schenker überraschend<br />

das Haus mit diesem Fremdem teilen und mit diesem<br />

leben muss.<br />

Auch kommt es immer wieder vor, dass der Beschenkte, zum<br />

Beispiel das Kind, vor dem Schenker verstirbt (durch schwere<br />

Krankheit oder einen Unfall). In einem solchen Fall würden die<br />

gesetzlichen oder durch Testament eingesetzten Erben neue Eigentümer<br />

des Hauses werden, denen der Schenker unter Umständen<br />

keinesfalls die Immobilie überlassen hätte.<br />

Der Schenker kann sich aber absichern, indem er vertraglich<br />

Widerrufsrechte vereinbart und über die wenigen gesetzlichen<br />

Rückforderungsgründe hinaus, selbst durch einen umfassenden<br />

Katalog verbindlich festlegt, in welchen Fällen und unter<br />

welchen Voraussetzungen die Überschreibung des Hausgrundstücks<br />

rückgängig gemacht werden kann.<br />

Solche zur Rückforderung berechtigenden Fälle und Ereignisse<br />

können zum Beispiel sein, dass:<br />

• der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt oder<br />

• der Beschenkte das Haus verkaufen will oder<br />

• der Beschenkte wird insolvent (Asset Protektion) wird oder<br />

• das Haus soll durch einen Gläubiger des Beschenkten zwangsversteigert<br />

werden oder<br />

• der Beschenkte wird geschäftsunfähig oder<br />

• der Beschenke wird drogensüchtig, etc.<br />

Vertragliche Rückabwicklungsmöglichkeiten sind äußerst sinnvolle<br />

Ergänzungen zu den gesetzlichen Widerrufsgründen, müssen<br />

aber rechtlich äußerst sorgfältig und rechtssicher erarbeitet<br />

und im Zeitpunkt der Schenkung in dem Überlassungsvertrag<br />

niedergelegt sein.<br />

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GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE MÖGLICHKEITEN,<br />

EINE ÜBERTRAGUNG VON IMMOBILIEN RÜCKGÄNGIG<br />

ZU MACHEN.<br />

Absicherung der Rückforderungsrechte im Grundbuch: Damit<br />

der Schenker vor unerwarteten Folgen ausreichend gesichert ist,<br />

sollten seine Rückforderungsrechte dinglich abgesichert werden.<br />

Dritten gegenüber können Rechte des Schenkers nur dann wirksam<br />

entgegengehalten werden, wenn sich diese Rechte aus dem<br />

Grundbuch ergeben. Eine unter Umständen drohende Zwangsversteigerung<br />

des Hausgrundstück muss daher durch den Schenker<br />

dinglich abgewehrt werden können.<br />

Abzusichern sind Widerrufs- und Rücktrittsvereinbarungen<br />

durch Eintragungen sogenannter Rückauflassungsvormerkungen<br />

zu Gunsten des Schenkers (§ 883 BGB) im Grundbuch<br />

und vorzugsweise verbunden mit entsprechenden notariellen<br />

Vollmachten für den Schenker. Verfügungen über die<br />

Immobile, die nach der Eintragung einer solchen Vormerkung<br />

getroffen werden, sind insoweit unwirksam, als der Anspruch auf<br />

Rückübertragung dadurch vereitelt oder beeinträchtigt würde.<br />

Beim Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers muss darauf<br />

geachtet werden, dass die Ansprüche auf die Erträge dinglich<br />

abgesichert werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt<br />

werden, dass die Nutzungen auch dann an den Schenker fließen,<br />

wenn der Beschenkte das Haus zum Beispiel verspielt hat.<br />

Wer ein Haus auf Kinder überschreiben will, muss eine ganze<br />

Reihe von rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten beachten.<br />

Hierzu gehören Absicherungsrechte im Schenkungsvertrag,<br />

Auswirkungen auf Erb- und Pflichtteile sowie die Schenkungsteuer.<br />

Fazit: Wo Worte nicht ausreichen, schauen wir genau hin.<br />

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