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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 06/2023

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Versicherung & Recht<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

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HEIZKOSTENABRECHNUNG <strong>2023</strong><br />

RECHTSKONFORM ERSTELLEN UND<br />

PRÜFEN: DARAUF IST ZU ACHTEN<br />

Bei der Heizkostenabrechnung für <strong>2023</strong> gibt es viel Neues:<br />

die Übernahme des Dezember-Abschlags durch die Bundesregierung,<br />

die Gas- und Strompreisbremse, die Aufteilung<br />

des CO₂-Preises zwischen Mieter und Vermieter. Und sogar<br />

die Heizkostenverordnung als gesetzlicher Rahmen für die Erstellung<br />

der Abrechnung hat sich vor kurzem geändert.<br />

Die Energiekosten sind seit Anfang 2022 stark gestiegen. Weil<br />

Vermieter die <strong>Ausgabe</strong>n für Heizöl, Gas und Strom in der Betriebskostenabrechnung<br />

auf ihre Mieter umlegen, fällt die Abrechnung<br />

diesmal höher aus. Eine genaue Prüfung der einzelnen<br />

Positionen ist deshalb umso wichtiger. Die Verbraucherzentrale<br />

weist darauf hin, dass viele Abrechnungen nicht eindeutig oder<br />

sogar fehlerhaft sind. Mieterinnen und Mieter sollten deshalb einiges<br />

beachten.<br />

HEIZKOSTENVERORDNUNG –<br />

DAS MUSS IN DER ABRECHNUNG STEHEN<br />

Die Heizkostenverordnung 2022 verpflichtet Vermieter, die Verbrauchsdaten<br />

monatlich zu übermitteln. So haben Mieter die<br />

Möglichkeit, ihre Nutzungsgewohnheiten kurzfristig anzupassen,<br />

um Energie zu sparen.<br />

„Muss ich nachzahlen oder bekomme ich eine Erstattung?“ Das<br />

ist die erste Frage, wenn die Heizkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung<br />

ins Haus flattert. Ein Blick auf die Endsumme<br />

gibt die Antwort. Doch wurde der Rechnungsbetrag korrekt<br />

ermittelt? Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist das bei<br />

rund einem Drittel der Abrechnungen nicht der Fall. Die neuen<br />

Rechnungspositionen werden die Fehlerquote vermutlich erhöhen.<br />

Auf diese Angaben sollten Sie achten:<br />

Ist der Abrechnungszeitraum korrekt? Prüfen Sie, ob es keine<br />

zeitliche Überschneidung mit der letzten Abrechnung gibt. Außerdem:<br />

Standen im Abrechnungszeitraum Wohnungen leer,<br />

dürfen die nicht aus dem Verteilerschlüssel herausgenommen<br />

werden, um die Kosten auf die anderen Mieter umzulegen.<br />

Wurden die Vorauszahlungen korrekt erfasst? Aufgrund der<br />

gestiegenen Energiepreise haben einige Vermieter die Abschläge<br />

erhöht, teilweise sogar mehrfach. Deshalb sind die monatlichen<br />

Vorauszahlungen besonders sorgfältig zu erfassen bzw. zu prüfen.<br />

Stehen die Energiemengen des Vorjahres zum Vergleich in der<br />

Abrechnung? Bei gravierenden Abweichungen, die sich nicht<br />

durch ein geändertes Verbrauchsverhalten erklären lassen, liegt<br />

das vielleicht an defekten Messgeräten. Oder es gab bei der manuellen<br />

Erfassung vielleicht einen Ablesefehler?<br />

Sind die Energiebezugskosten korrekt aufgeschlüsselt? Das zu<br />

ermitteln, kann bei den sprunghaften Preisveränderungen der<br />

vergangenen Monate eine Herausforderung sein. Der Versorger<br />

stellt aber auf Anforderung die Daten bereit.<br />

Wurden die Wartungskosten der Heizung korrekt erfasst? Die<br />

Bundesregierung hat für Mehrfamilienhäuser ab sechs Wohneinheiten,<br />

die mit Gas heizen, eine Heizungsoptimierung und einen<br />

hydraulischen Abgleich vorgeschrieben. Die entsprechende Verordnung<br />

wird mit EnSimiMaV abgekürzt. Diese Kosten dürfen<br />

nicht auf die Mieter umgelegt werden.<br />

DAS IST NEU AN DER HEIZKOSTENVERORDNUNG 2022<br />

Die überarbeitete Heizkostenverordnung (HKVO) ist seit dem 1.<br />

Dezember 2021 in Kraft. Sie sieht zwar keine Veränderungen der<br />

Abrechnungsmodalitäten vor. Aber sie musste überarbeitet werden,<br />

weil bis Ende 2026 sämtliche Messgeräte für die Verbrauchserfassung<br />

von Heizwärme und Warmwasser zu digitalisieren<br />

sind. Dazu zählt die Fernablesung der Daten über ein Smart-<br />

Meter-Gateway, um die zeitnahe Erfassung und Analyse via Internet<br />

zu ermöglichen. Sobald solche Messgeräte installiert sind,<br />

muss der Vermieter Sie monatlich über den Energieverbrauch<br />

informieren. Die Kosten dafür kann er aber umlegen. Deshalb<br />

lohnt es sich, eine digitale Übermittlung zu wählen – per<br />

E-Mail, über ein Internetportal oder per App. Außer dem aktuellen<br />

Verbrauch sind die Vergleichswerte aus dem Vormonat<br />

und dem Vorjahresmonat anzugeben. So kann man zeitnah das<br />

Verbrauchsverhalten anpassen können, um Energie zu sparen.<br />

CO 2<br />

-ABGABE – DAS IST DIE NEUE REGELUNG<br />

Obwohl der Gesetzgeber für viele Entlastungen sorgt, bleibt Energiesparen<br />

das oberste Gebot – insbesondere bei fossilen Brennstoffen.<br />

Ideal ist daher der Wechsel zu einer Wärmepumpe.<br />

Seit dem Bezugsjahr <strong>2023</strong> taucht als neue Position in vielen Heizkostenabrechnungen<br />

der CO₂-Preis auf. Diese Abgabe wurde<br />

schon seit 2021 auf fossile Brennstoffe aufgeschlagen. Als Teil der<br />

Energiebezugskosten wurde er bislang an den Mieter weitergegeben.<br />

Seit <strong>2023</strong> gilt ein Stufenmodell, nach dem der CO₂-Preis zwischen<br />

Mietern und Vermietern aufgeteilt wird. Ausschlaggebend<br />

ist die energetische Qualität des Gebäudes – also wie hoch der<br />

Heizbedarf pro Quadratmeter und Jahr ist (kWh/m²a). Auskunft<br />

darüber gibt der Energieausweis des Gebäudes bzw. der Energieverbrauchsausweis.<br />

Als Faustformel gilt: Bei einem Effizienzhaus 55 mit guter Dämmung<br />

und effizienter Heizung zahlt der Mieter den vollen CO₂-<br />

Preis, da hier der Wärmebedarf in erster Linie vom Verbrauchsverhalten<br />

abhängt. Je schlechter die energetische Qualität des<br />

Gebäudes ist, umso höher wird der Anteil, den der Vermieter<br />

trägt. Denn hier sind die Energieverluste des Gebäudes mit entscheidend<br />

für den Energiebedarf.<br />

GAS- UND STROMPREISBREMSE – DAS SIND DIE<br />

AUSWIRKUNGEN AUF DIE HEIZKOSTENABRECHNUNG<br />

Die staatlichen Entlastungspakete für Gas und Strom machen<br />

die Erstellung und Prüfung der Heizkostenabrechnung noch<br />

herausfordernder. Die Gründe:<br />

Dezember-Abschlag für Erdgas und Fernwärme: Für den Dezember<br />

2022 hat die Bundesregierung die Abschlagzahlung für Erdgas<br />

und Fernwärme übernommen. Grundlage zur Berechnung<br />

ist der Verbrauch im September 2022, multipliziert mit den im<br />

Dezember 2022 gültigen Brennstoffkosten des Versorgers. Mieter,<br />

die ihre Heizkosten durch Vorauszahlungen an den Vermieter<br />

begleichen, konnten unter bestimmten Voraussetzungen im Dezember<br />

Abzüge geltend machen. Hat der Mieter davon Gebrauch<br />

gemacht? Wenn nicht, ist in der Heizkostenabrechnung für das<br />

Jahr <strong>2023</strong> eine Gutschrift zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu<br />

sind auf der Internetseite der Bundesregierung zu finden.<br />

Gas- und Strompreisbremse: Die Kosten für Gas und Strom wurden<br />

rückwirkend zum 1. Januar <strong>2023</strong> vom Staat gedeckelt. In<br />

der Heizkostenabrechnung sind zum Grundpreis also die reduzierten<br />

Arbeitspreise anzusetzen: für Erdgas 12 Cent pro Kilowattstunde,<br />

für Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Dieser<br />

Preisdeckel gilt allerdings nur für 80 Prozent des Jahresverbrauchs.<br />

Bezugspunkt ist in der Regel der Vorjahresverbrauch,<br />

der im September 2022 vom Versorger ermittelt wurde. Für den<br />

Energieverbrauch, der über diesem Kontingent liegt, zahlt der<br />

Mieter also den jeweils gültigen Marktpreis des Versorgers.<br />

FRIST: BIS WANN MUSS DIE<br />

NEBENKOSTENABRECHNUNG VORLIEGEN?<br />

Vermieter haben ab Ende des Abrechnungszeitraums für die<br />

Zustellung der Nebenkostenabrechnung zwölf Monate Zeit.<br />

Diese Frist bleibt auch gültig, wenn die Mieter vor Ende eines<br />

Abrechnungszeitraums ausziehen. Der Zeitraum entspricht<br />

meistens dem Kalenderjahr. So muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung<br />

für das Kalenderjahr 2022 bis zum<br />

31.12.<strong>2023</strong> erstellen.<br />

WELCHE NEBENKOSTEN MUSS DER MIETER ZAHLEN?<br />

Zu den Betriebskosten gehören <strong>Ausgabe</strong>n, die mit der Nutzung<br />

einer Mietwohnung zusammenhängen. Dabei fallen Kosten<br />

bei der Nutzung von Gebäude, Anlage und Grundstück an, die<br />

Wohnungs- oder Hauseigentümer auf die Mieter umlegen können.<br />

Nicht umlagefähig dagegen sind beispielsweise die Beauftragung<br />

einer Hausverwaltung oder die Beitragszahlungen für<br />

die Mitgliedschaft im Haus- und Grundeigentümerverein. Zu<br />

den umlagefähigen Betriebskosten gehören:<br />

Heizkosten, Warmwasserkosten, Grundsteuer, Abwassergebühr,<br />

Betriebskosten für einen Personen- oder Lastenaufzug, Betriebskosten<br />

für Straßenreinigung und Müllabfuhr, Betriebskosten für<br />

Gebäudereinigung, Betriebskosten für Ungezieferbeseitigung,<br />

Betriebskosten für Gartenpflege, Betriebskosten für Beleuchtung,<br />

Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterkosten<br />

(diese beinhalten nicht die Kosten für Reparatur- und Verwaltungsaufgaben),<br />

Betriebskosten für einen gemeinschaftlichen<br />

Waschraum, Betriebskosten für Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss.<br />

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Foto: jd-photodesign – www.stock.adobe.com<br />

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