smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 06/2023
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Versicherung & Recht<br />
<strong>smartLiving</strong>.<br />
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HEIZKOSTENABRECHNUNG <strong>2023</strong><br />
RECHTSKONFORM ERSTELLEN UND<br />
PRÜFEN: DARAUF IST ZU ACHTEN<br />
Bei der Heizkostenabrechnung für <strong>2023</strong> gibt es viel Neues:<br />
die Übernahme des Dezember-Abschlags durch die Bundesregierung,<br />
die Gas- und Strompreisbremse, die Aufteilung<br />
des CO₂-Preises zwischen Mieter und Vermieter. Und sogar<br />
die Heizkostenverordnung als gesetzlicher Rahmen für die Erstellung<br />
der Abrechnung hat sich vor kurzem geändert.<br />
Die Energiekosten sind seit Anfang 2022 stark gestiegen. Weil<br />
Vermieter die <strong>Ausgabe</strong>n für Heizöl, Gas und Strom in der Betriebskostenabrechnung<br />
auf ihre Mieter umlegen, fällt die Abrechnung<br />
diesmal höher aus. Eine genaue Prüfung der einzelnen<br />
Positionen ist deshalb umso wichtiger. Die Verbraucherzentrale<br />
weist darauf hin, dass viele Abrechnungen nicht eindeutig oder<br />
sogar fehlerhaft sind. Mieterinnen und Mieter sollten deshalb einiges<br />
beachten.<br />
HEIZKOSTENVERORDNUNG –<br />
DAS MUSS IN DER ABRECHNUNG STEHEN<br />
Die Heizkostenverordnung 2022 verpflichtet Vermieter, die Verbrauchsdaten<br />
monatlich zu übermitteln. So haben Mieter die<br />
Möglichkeit, ihre Nutzungsgewohnheiten kurzfristig anzupassen,<br />
um Energie zu sparen.<br />
„Muss ich nachzahlen oder bekomme ich eine Erstattung?“ Das<br />
ist die erste Frage, wenn die Heizkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung<br />
ins Haus flattert. Ein Blick auf die Endsumme<br />
gibt die Antwort. Doch wurde der Rechnungsbetrag korrekt<br />
ermittelt? Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist das bei<br />
rund einem Drittel der Abrechnungen nicht der Fall. Die neuen<br />
Rechnungspositionen werden die Fehlerquote vermutlich erhöhen.<br />
Auf diese Angaben sollten Sie achten:<br />
Ist der Abrechnungszeitraum korrekt? Prüfen Sie, ob es keine<br />
zeitliche Überschneidung mit der letzten Abrechnung gibt. Außerdem:<br />
Standen im Abrechnungszeitraum Wohnungen leer,<br />
dürfen die nicht aus dem Verteilerschlüssel herausgenommen<br />
werden, um die Kosten auf die anderen Mieter umzulegen.<br />
Wurden die Vorauszahlungen korrekt erfasst? Aufgrund der<br />
gestiegenen Energiepreise haben einige Vermieter die Abschläge<br />
erhöht, teilweise sogar mehrfach. Deshalb sind die monatlichen<br />
Vorauszahlungen besonders sorgfältig zu erfassen bzw. zu prüfen.<br />
Stehen die Energiemengen des Vorjahres zum Vergleich in der<br />
Abrechnung? Bei gravierenden Abweichungen, die sich nicht<br />
durch ein geändertes Verbrauchsverhalten erklären lassen, liegt<br />
das vielleicht an defekten Messgeräten. Oder es gab bei der manuellen<br />
Erfassung vielleicht einen Ablesefehler?<br />
Sind die Energiebezugskosten korrekt aufgeschlüsselt? Das zu<br />
ermitteln, kann bei den sprunghaften Preisveränderungen der<br />
vergangenen Monate eine Herausforderung sein. Der Versorger<br />
stellt aber auf Anforderung die Daten bereit.<br />
Wurden die Wartungskosten der Heizung korrekt erfasst? Die<br />
Bundesregierung hat für Mehrfamilienhäuser ab sechs Wohneinheiten,<br />
die mit Gas heizen, eine Heizungsoptimierung und einen<br />
hydraulischen Abgleich vorgeschrieben. Die entsprechende Verordnung<br />
wird mit EnSimiMaV abgekürzt. Diese Kosten dürfen<br />
nicht auf die Mieter umgelegt werden.<br />
DAS IST NEU AN DER HEIZKOSTENVERORDNUNG 2022<br />
Die überarbeitete Heizkostenverordnung (HKVO) ist seit dem 1.<br />
Dezember 2021 in Kraft. Sie sieht zwar keine Veränderungen der<br />
Abrechnungsmodalitäten vor. Aber sie musste überarbeitet werden,<br />
weil bis Ende 2026 sämtliche Messgeräte für die Verbrauchserfassung<br />
von Heizwärme und Warmwasser zu digitalisieren<br />
sind. Dazu zählt die Fernablesung der Daten über ein Smart-<br />
Meter-Gateway, um die zeitnahe Erfassung und Analyse via Internet<br />
zu ermöglichen. Sobald solche Messgeräte installiert sind,<br />
muss der Vermieter Sie monatlich über den Energieverbrauch<br />
informieren. Die Kosten dafür kann er aber umlegen. Deshalb<br />
lohnt es sich, eine digitale Übermittlung zu wählen – per<br />
E-Mail, über ein Internetportal oder per App. Außer dem aktuellen<br />
Verbrauch sind die Vergleichswerte aus dem Vormonat<br />
und dem Vorjahresmonat anzugeben. So kann man zeitnah das<br />
Verbrauchsverhalten anpassen können, um Energie zu sparen.<br />
CO 2<br />
-ABGABE – DAS IST DIE NEUE REGELUNG<br />
Obwohl der Gesetzgeber für viele Entlastungen sorgt, bleibt Energiesparen<br />
das oberste Gebot – insbesondere bei fossilen Brennstoffen.<br />
Ideal ist daher der Wechsel zu einer Wärmepumpe.<br />
Seit dem Bezugsjahr <strong>2023</strong> taucht als neue Position in vielen Heizkostenabrechnungen<br />
der CO₂-Preis auf. Diese Abgabe wurde<br />
schon seit 2021 auf fossile Brennstoffe aufgeschlagen. Als Teil der<br />
Energiebezugskosten wurde er bislang an den Mieter weitergegeben.<br />
Seit <strong>2023</strong> gilt ein Stufenmodell, nach dem der CO₂-Preis zwischen<br />
Mietern und Vermietern aufgeteilt wird. Ausschlaggebend<br />
ist die energetische Qualität des Gebäudes – also wie hoch der<br />
Heizbedarf pro Quadratmeter und Jahr ist (kWh/m²a). Auskunft<br />
darüber gibt der Energieausweis des Gebäudes bzw. der Energieverbrauchsausweis.<br />
Als Faustformel gilt: Bei einem Effizienzhaus 55 mit guter Dämmung<br />
und effizienter Heizung zahlt der Mieter den vollen CO₂-<br />
Preis, da hier der Wärmebedarf in erster Linie vom Verbrauchsverhalten<br />
abhängt. Je schlechter die energetische Qualität des<br />
Gebäudes ist, umso höher wird der Anteil, den der Vermieter<br />
trägt. Denn hier sind die Energieverluste des Gebäudes mit entscheidend<br />
für den Energiebedarf.<br />
GAS- UND STROMPREISBREMSE – DAS SIND DIE<br />
AUSWIRKUNGEN AUF DIE HEIZKOSTENABRECHNUNG<br />
Die staatlichen Entlastungspakete für Gas und Strom machen<br />
die Erstellung und Prüfung der Heizkostenabrechnung noch<br />
herausfordernder. Die Gründe:<br />
Dezember-Abschlag für Erdgas und Fernwärme: Für den Dezember<br />
2022 hat die Bundesregierung die Abschlagzahlung für Erdgas<br />
und Fernwärme übernommen. Grundlage zur Berechnung<br />
ist der Verbrauch im September 2022, multipliziert mit den im<br />
Dezember 2022 gültigen Brennstoffkosten des Versorgers. Mieter,<br />
die ihre Heizkosten durch Vorauszahlungen an den Vermieter<br />
begleichen, konnten unter bestimmten Voraussetzungen im Dezember<br />
Abzüge geltend machen. Hat der Mieter davon Gebrauch<br />
gemacht? Wenn nicht, ist in der Heizkostenabrechnung für das<br />
Jahr <strong>2023</strong> eine Gutschrift zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu<br />
sind auf der Internetseite der Bundesregierung zu finden.<br />
Gas- und Strompreisbremse: Die Kosten für Gas und Strom wurden<br />
rückwirkend zum 1. Januar <strong>2023</strong> vom Staat gedeckelt. In<br />
der Heizkostenabrechnung sind zum Grundpreis also die reduzierten<br />
Arbeitspreise anzusetzen: für Erdgas 12 Cent pro Kilowattstunde,<br />
für Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Dieser<br />
Preisdeckel gilt allerdings nur für 80 Prozent des Jahresverbrauchs.<br />
Bezugspunkt ist in der Regel der Vorjahresverbrauch,<br />
der im September 2022 vom Versorger ermittelt wurde. Für den<br />
Energieverbrauch, der über diesem Kontingent liegt, zahlt der<br />
Mieter also den jeweils gültigen Marktpreis des Versorgers.<br />
FRIST: BIS WANN MUSS DIE<br />
NEBENKOSTENABRECHNUNG VORLIEGEN?<br />
Vermieter haben ab Ende des Abrechnungszeitraums für die<br />
Zustellung der Nebenkostenabrechnung zwölf Monate Zeit.<br />
Diese Frist bleibt auch gültig, wenn die Mieter vor Ende eines<br />
Abrechnungszeitraums ausziehen. Der Zeitraum entspricht<br />
meistens dem Kalenderjahr. So muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung<br />
für das Kalenderjahr 2022 bis zum<br />
31.12.<strong>2023</strong> erstellen.<br />
WELCHE NEBENKOSTEN MUSS DER MIETER ZAHLEN?<br />
Zu den Betriebskosten gehören <strong>Ausgabe</strong>n, die mit der Nutzung<br />
einer Mietwohnung zusammenhängen. Dabei fallen Kosten<br />
bei der Nutzung von Gebäude, Anlage und Grundstück an, die<br />
Wohnungs- oder Hauseigentümer auf die Mieter umlegen können.<br />
Nicht umlagefähig dagegen sind beispielsweise die Beauftragung<br />
einer Hausverwaltung oder die Beitragszahlungen für<br />
die Mitgliedschaft im Haus- und Grundeigentümerverein. Zu<br />
den umlagefähigen Betriebskosten gehören:<br />
Heizkosten, Warmwasserkosten, Grundsteuer, Abwassergebühr,<br />
Betriebskosten für einen Personen- oder Lastenaufzug, Betriebskosten<br />
für Straßenreinigung und Müllabfuhr, Betriebskosten für<br />
Gebäudereinigung, Betriebskosten für Ungezieferbeseitigung,<br />
Betriebskosten für Gartenpflege, Betriebskosten für Beleuchtung,<br />
Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterkosten<br />
(diese beinhalten nicht die Kosten für Reparatur- und Verwaltungsaufgaben),<br />
Betriebskosten für einen gemeinschaftlichen<br />
Waschraum, Betriebskosten für Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss.<br />
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