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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 06/2023

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Versicherung & Recht<br />

Ein Fernsehabend ist bei vielen Familien am<br />

Wochenende fest eingeplant. Gut, wenn man eine<br />

große Auswahl an Möglichkeiten für passende<br />

Filme hat.<br />

INTERESSANTE<br />

URTEILE<br />

§<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

WER IMMOBILIEN VERKAUFT, MUSS ÜBER<br />

ANSTEHENDE SANIERUNGEN AUFKLÄREN<br />

50<br />

DAS NEBENKOSTENPRIVILEG<br />

STEHT VOR DEM AUS<br />

DIE ART DES TV-EMPFANGS IN DER MIETWOHNUNG BALD FREI WÄHLEN<br />

Mieterinnen und Mieter schauten beim Fernsehen bisher im<br />

wahrsten Sinne des Wortes oft in die Röhre. Sie müssen<br />

nämlich für einen vorhandenen Kabelanschluss grundsätzlich<br />

mitbezahlen – selbst dann, wenn sie diesen gar nicht nutzen.<br />

Das ändert sich jedoch bald, denn durch eine Gesetzesänderung<br />

ist das nicht mehr erlaubt: Das bisher geltende sogenannte<br />

Nebenkostenprivileg wird abgeschafft. Mit dem aktuellen Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG) hat spätestens ab dem 1. Juli<br />

2024 jeder das Recht, die Art des TV-Empfangs frei zu wählen.<br />

Genauere Informationen zur neuen Wahlfreiheit beim Fernsehen<br />

gibt es online unter astra.de/freie-wahl-beim-tv-empfang.<br />

FERNSEHGUCKEN OHNE MONATSGEBÜHREN<br />

Um die neu gewonnene Wahlfreiheit zu nutzen, sollten sich<br />

Fernsehnutzer zunächst überlegen, was sie sich wünschen. Wer<br />

beispielsweise auf monatlich anfallende Gebühren reduzieren<br />

möchte, kann sich unter anderem über Satellitenfernsehen informieren.<br />

Denn für den Empfang von SAT-TV über ASTRA<br />

Satellit 19,2 Grad Ost muss man keine Gebühr bezahlen. Alles,<br />

was benötigt wird, ist eine geeignete Empfangsanlage, auch als<br />

„Schüssel“ bekannt. Die wird in der Regel auf dem eigenen Balkon<br />

oder dem Dach angebracht.<br />

Viele moderne Fernsehgeräte verfügen über bereits eingebaute<br />

Sat-Receiver, sodass man kein weiteres Empfangsgerät kaufen<br />

muss. Anders als bei vielen Kabel- oder Streamingdiensten ist<br />

Foto: DJD/ASTRA/Getty Images/skynesher/supersizerde<br />

auch kein Vertrag notwendig. Ebenso benötigt der Nutzer bei<br />

SAT-TV keine Bandbreite für den Empfang. Das heißt: Die vorhandene<br />

Internetverbindung steht komplett für andere Dienste<br />

wie Streaming oder Gaming zur Verfügung. So können die Eltern<br />

Fernsehen schauen, während das Kind ein Onlinegame<br />

spielt, ohne dass jemand Qualitätsverluste hinnehmen muss.<br />

Gleichzeitig bietet Satellitenfernsehen eine große Programmvielfalt,<br />

die ständig erweitert wird. Allein <strong>2023</strong> sind viele neue Sender<br />

dazugekommen, die deutschlandweit kostenlos empfangen<br />

werden können. Dazu gehören etwa ein neuer Sender für Fans<br />

von Krimi-Serien sowie mehrere Musikspartensender. <br />

Wenn der kostenlose Fernsehanschluss viele<br />

Programme bietet, ist die Freude groß.<br />

djd<br />

Urteil des Bundesgerichtshofs<br />

vom 15. September <strong>2023</strong> (BGH – V ZR 77/22)<br />

Verkäuferinnen und Verkäufer von Immobilien müssen<br />

Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten aufklären,<br />

wenn erhebliche Sanierungen anstehen. Dies gilt unter Umständen<br />

auch dann, wenn sie den Interessenten Unterlagen<br />

zur Verfügung stellen, aus denen sie dies entnehmen können.<br />

Der unter anderem für Grundstückskaufverträge zuständige<br />

V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass<br />

der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer<br />

Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen<br />

zu der Immobilie gewährt, hierdurch seine Aufklärungspflicht<br />

nur erfüllt, wenn und soweit er aufgrund der Umstände<br />

die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer<br />

durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem<br />

offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.<br />

Sachverhalt:<br />

Die Beklagte (Verkäuferin) verkaufte der Klägerin mit notariellem<br />

Vertrag vom 25. März 2019 mehrere Gewerbeeinheiten<br />

in einem großen Gebäudekomplex zu einem Kaufpreis von<br />

1.525.000 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.<br />

In dem Kaufvertrag versicherte die Verkäuferin, dass keine<br />

Beschlüsse gefasst seien, aus denen sich eine künftig fällige<br />

Sonderumlage ergebe, mit Ausnahme eines Beschlusses über<br />

die Dachsanierung mit wirtschaftlichen Auswirkungen von<br />

5.600 € jährlich für den Käufer. Zudem versicherte die Verkäuferin,<br />

dass nach ihrer Kenntnis außergewöhnliche, durch<br />

die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckte Kosten im laufenden<br />

Wirtschaftsjahr nicht angefallen seien und ihr auch nicht<br />

bekannt sei, dass solche Kosten bevorstünden oder weitere<br />

Sonderumlagen beschlossen worden seien.<br />

Weiter heißt es in dem Kaufvertrag, der Verkäufer habe dem<br />

Käufer die Protokolle der Eigentümerversammlungen der<br />

letzten drei Jahre übergeben und der Käufer habe Kenntnis<br />

Foto:Davivd – stock.adobe.com<br />

von dem Inhalt der Unterlagen. Die Klägerin wurde als Eigentümerin<br />

der Einheiten in das Grundbuch eingetragen.<br />

Da keine ausreichende Instandhaltungsrücklage vorhanden<br />

war, mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer hohe<br />

Sonderumlagen aufbringen. Die Käuferin verklagte daraufhin<br />

die Verkäuferin auf Schadensersatz, da sie die Einheiten bei<br />

Kenntnis des Sachverhalts nicht gekauft hätte. Die Verkäuferin<br />

rechtfertigte sich damit, dass das Protokoll der seinerzeitigen<br />

Eigentümerversammlung zu den umfangreichen Unterlagen<br />

gehörte, die sie der Käuferin elektronisch kurz vor Beurkundung<br />

des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt hatte.<br />

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<br />

Laut dem BGH hätte die Verkäuferin ausdrücklich auf die anstehende<br />

Sanierung und den ihr bekannten voraussichtlichen<br />

Kostenumfang hinweisen müssen. Sie konnte nicht ohne weiteres<br />

davon ausgehen, dass die Käuferin alle relevanten Unterlagen<br />

studiert hatte. Zwar sei es üblich, dass sich Kaufinteressenten<br />

zumindest die Protokolle der Eigentümerversammlungen<br />

der letzten drei Jahre vorlegen lassen und diese darauf<br />

durchsehen, ob sich daraus Anhaltspunkte für anstehende<br />

Sanierungsmaßnahmen ergeben. Trotzdem müssen Verkäuferinnen<br />

und Verkäufer einer Immobilie in der Regel ungefragt<br />

auf eine ihnen bekannte anstehende Sanierung hinweisen.<br />

Außerdem müssten sie entsprechende Fragen der Kaufinteressenten<br />

korrekt und vollständig beantworten.<br />

Qualifizierte Maklerinnen und Makler sollten darauf achten,<br />

das Risiko für beide Seiten zu minimieren. Wenn Sanierungsbedarfe<br />

und notwendige Investitionen Kaufinteressenten<br />

nicht frühzeitig mitgeteilt würden, könne dies in Anbetracht<br />

der Vielzahl von anstehenden Gebäudesanierungen zu erheblichen<br />

finanziellen Schwierigkeiten führen.<br />

Mehr Infos & Details:<br />

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/<strong>2023</strong>/<strong>2023</strong>159.htm<br />

Quelle: BGH; Wüstenrot Immobilien GmbH<br />

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