smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 06/2023
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Versicherung & Recht<br />
Ein Fernsehabend ist bei vielen Familien am<br />
Wochenende fest eingeplant. Gut, wenn man eine<br />
große Auswahl an Möglichkeiten für passende<br />
Filme hat.<br />
INTERESSANTE<br />
URTEILE<br />
§<br />
<strong>smartLiving</strong>.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
WER IMMOBILIEN VERKAUFT, MUSS ÜBER<br />
ANSTEHENDE SANIERUNGEN AUFKLÄREN<br />
50<br />
DAS NEBENKOSTENPRIVILEG<br />
STEHT VOR DEM AUS<br />
DIE ART DES TV-EMPFANGS IN DER MIETWOHNUNG BALD FREI WÄHLEN<br />
Mieterinnen und Mieter schauten beim Fernsehen bisher im<br />
wahrsten Sinne des Wortes oft in die Röhre. Sie müssen<br />
nämlich für einen vorhandenen Kabelanschluss grundsätzlich<br />
mitbezahlen – selbst dann, wenn sie diesen gar nicht nutzen.<br />
Das ändert sich jedoch bald, denn durch eine Gesetzesänderung<br />
ist das nicht mehr erlaubt: Das bisher geltende sogenannte<br />
Nebenkostenprivileg wird abgeschafft. Mit dem aktuellen Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG) hat spätestens ab dem 1. Juli<br />
2024 jeder das Recht, die Art des TV-Empfangs frei zu wählen.<br />
Genauere Informationen zur neuen Wahlfreiheit beim Fernsehen<br />
gibt es online unter astra.de/freie-wahl-beim-tv-empfang.<br />
FERNSEHGUCKEN OHNE MONATSGEBÜHREN<br />
Um die neu gewonnene Wahlfreiheit zu nutzen, sollten sich<br />
Fernsehnutzer zunächst überlegen, was sie sich wünschen. Wer<br />
beispielsweise auf monatlich anfallende Gebühren reduzieren<br />
möchte, kann sich unter anderem über Satellitenfernsehen informieren.<br />
Denn für den Empfang von SAT-TV über ASTRA<br />
Satellit 19,2 Grad Ost muss man keine Gebühr bezahlen. Alles,<br />
was benötigt wird, ist eine geeignete Empfangsanlage, auch als<br />
„Schüssel“ bekannt. Die wird in der Regel auf dem eigenen Balkon<br />
oder dem Dach angebracht.<br />
Viele moderne Fernsehgeräte verfügen über bereits eingebaute<br />
Sat-Receiver, sodass man kein weiteres Empfangsgerät kaufen<br />
muss. Anders als bei vielen Kabel- oder Streamingdiensten ist<br />
Foto: DJD/ASTRA/Getty Images/skynesher/supersizerde<br />
auch kein Vertrag notwendig. Ebenso benötigt der Nutzer bei<br />
SAT-TV keine Bandbreite für den Empfang. Das heißt: Die vorhandene<br />
Internetverbindung steht komplett für andere Dienste<br />
wie Streaming oder Gaming zur Verfügung. So können die Eltern<br />
Fernsehen schauen, während das Kind ein Onlinegame<br />
spielt, ohne dass jemand Qualitätsverluste hinnehmen muss.<br />
Gleichzeitig bietet Satellitenfernsehen eine große Programmvielfalt,<br />
die ständig erweitert wird. Allein <strong>2023</strong> sind viele neue Sender<br />
dazugekommen, die deutschlandweit kostenlos empfangen<br />
werden können. Dazu gehören etwa ein neuer Sender für Fans<br />
von Krimi-Serien sowie mehrere Musikspartensender. <br />
Wenn der kostenlose Fernsehanschluss viele<br />
Programme bietet, ist die Freude groß.<br />
djd<br />
Urteil des Bundesgerichtshofs<br />
vom 15. September <strong>2023</strong> (BGH – V ZR 77/22)<br />
Verkäuferinnen und Verkäufer von Immobilien müssen<br />
Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten aufklären,<br />
wenn erhebliche Sanierungen anstehen. Dies gilt unter Umständen<br />
auch dann, wenn sie den Interessenten Unterlagen<br />
zur Verfügung stellen, aus denen sie dies entnehmen können.<br />
Der unter anderem für Grundstückskaufverträge zuständige<br />
V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass<br />
der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer<br />
Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen<br />
zu der Immobilie gewährt, hierdurch seine Aufklärungspflicht<br />
nur erfüllt, wenn und soweit er aufgrund der Umstände<br />
die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer<br />
durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem<br />
offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.<br />
Sachverhalt:<br />
Die Beklagte (Verkäuferin) verkaufte der Klägerin mit notariellem<br />
Vertrag vom 25. März 2019 mehrere Gewerbeeinheiten<br />
in einem großen Gebäudekomplex zu einem Kaufpreis von<br />
1.525.000 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.<br />
In dem Kaufvertrag versicherte die Verkäuferin, dass keine<br />
Beschlüsse gefasst seien, aus denen sich eine künftig fällige<br />
Sonderumlage ergebe, mit Ausnahme eines Beschlusses über<br />
die Dachsanierung mit wirtschaftlichen Auswirkungen von<br />
5.600 € jährlich für den Käufer. Zudem versicherte die Verkäuferin,<br />
dass nach ihrer Kenntnis außergewöhnliche, durch<br />
die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckte Kosten im laufenden<br />
Wirtschaftsjahr nicht angefallen seien und ihr auch nicht<br />
bekannt sei, dass solche Kosten bevorstünden oder weitere<br />
Sonderumlagen beschlossen worden seien.<br />
Weiter heißt es in dem Kaufvertrag, der Verkäufer habe dem<br />
Käufer die Protokolle der Eigentümerversammlungen der<br />
letzten drei Jahre übergeben und der Käufer habe Kenntnis<br />
Foto:Davivd – stock.adobe.com<br />
von dem Inhalt der Unterlagen. Die Klägerin wurde als Eigentümerin<br />
der Einheiten in das Grundbuch eingetragen.<br />
Da keine ausreichende Instandhaltungsrücklage vorhanden<br />
war, mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer hohe<br />
Sonderumlagen aufbringen. Die Käuferin verklagte daraufhin<br />
die Verkäuferin auf Schadensersatz, da sie die Einheiten bei<br />
Kenntnis des Sachverhalts nicht gekauft hätte. Die Verkäuferin<br />
rechtfertigte sich damit, dass das Protokoll der seinerzeitigen<br />
Eigentümerversammlung zu den umfangreichen Unterlagen<br />
gehörte, die sie der Käuferin elektronisch kurz vor Beurkundung<br />
des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt hatte.<br />
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<br />
Laut dem BGH hätte die Verkäuferin ausdrücklich auf die anstehende<br />
Sanierung und den ihr bekannten voraussichtlichen<br />
Kostenumfang hinweisen müssen. Sie konnte nicht ohne weiteres<br />
davon ausgehen, dass die Käuferin alle relevanten Unterlagen<br />
studiert hatte. Zwar sei es üblich, dass sich Kaufinteressenten<br />
zumindest die Protokolle der Eigentümerversammlungen<br />
der letzten drei Jahre vorlegen lassen und diese darauf<br />
durchsehen, ob sich daraus Anhaltspunkte für anstehende<br />
Sanierungsmaßnahmen ergeben. Trotzdem müssen Verkäuferinnen<br />
und Verkäufer einer Immobilie in der Regel ungefragt<br />
auf eine ihnen bekannte anstehende Sanierung hinweisen.<br />
Außerdem müssten sie entsprechende Fragen der Kaufinteressenten<br />
korrekt und vollständig beantworten.<br />
Qualifizierte Maklerinnen und Makler sollten darauf achten,<br />
das Risiko für beide Seiten zu minimieren. Wenn Sanierungsbedarfe<br />
und notwendige Investitionen Kaufinteressenten<br />
nicht frühzeitig mitgeteilt würden, könne dies in Anbetracht<br />
der Vielzahl von anstehenden Gebäudesanierungen zu erheblichen<br />
finanziellen Schwierigkeiten führen.<br />
Mehr Infos & Details:<br />
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/<strong>2023</strong>/<strong>2023</strong>159.htm<br />
Quelle: BGH; Wüstenrot Immobilien GmbH<br />
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