GesteinsPerspektiven 03/24
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
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WIRTSCHAFT<br />
Neue Steuerurteile,<br />
Steuertrends und<br />
Anweisungen<br />
Wer steuerlich optimal agieren möchte, dem hilft ein Blick in die Steuergesetze leider nicht wirklich – beinahe täglich<br />
werden im Steuerrecht Urteile gefällt und neue Anweisungen veröffentlicht. Das hat Vor- und Nachteile: Zwar muss<br />
man immer steuerlich auf dem Laufenden sein, um keine Fehler zu machen, doch winken gleichzeitig immer wieder<br />
neue Steuertrends und Steuervereinfachungen.<br />
Billigkeitserlass von Zinsen in 13b-UStG-Fällen<br />
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen,<br />
dass das im Bundessteuerblatt veröffentlichte Urteil vom<br />
26. September 2019 (Az. V R 13/18) auf alle Fälle der fehlerhaften<br />
Anwendung des § 13b UStG uneingeschränkt (nicht<br />
nur für Bauträger-Fälle) anzuwenden ist.<br />
Danach gilt Folgendes: Gehen der Leistende und der Leistungsempfänger<br />
rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende<br />
Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger<br />
die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind die sich aus der<br />
Versagung des Vorsteuerabzugs entstehenden Zinsen aus<br />
sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Das gilt in drei Fällen.<br />
Erstens, wenn das Finanzamt die für Leistung geschuldete<br />
Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner<br />
vereinnahmt hatte. Zweitens, wenn der Leistende<br />
seine Rechnung mit Steuerausweis berichtigt, und drittens,<br />
wenn er den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an<br />
den Leistungsempfänger abtritt.<br />
Praxis-Tipp: Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil klar,<br />
dass die Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Leistungsempfänger<br />
nur eine Möglichkeit der Vermeidung eines Liquiditätsvorteils<br />
beim Leistenden darstellt. Die Anwendung der<br />
Urteilsgrundsätze ist aber nicht auf Abtretungsfälle beschränkt.<br />
Ransomware-Angriffe und Betriebsausgabenabzug<br />
Immer häufiger werden Unternehmen Opfer eines sogenannten<br />
Ransomware-Angriffs, bei dem Daten des Unternehmens<br />
von einem Erpresser verschlüsselt werden. Die Entschlüsselung<br />
der Firmendaten erfolgt in der Regel gegen die Zahlung eines<br />
Erpressungsgelds. Hier stellt sich die Frage, ob solche Zahlungen<br />
als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Antwort kann<br />
einer aktuellen internen Verfügung der Finanzverwaltung<br />
entnommen werden.<br />
Da die Zahlung eines Unternehmens im Zusammenhang<br />
mit einem Ransomware-Angriff geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut<br />
des Betriebsvermögens (Daten) wiederherzustellen,<br />
handelt es sich bei dieser Zahlung unzweifelhaft um eine<br />
betriebliche Veranlassung und somit nach § 4 Abs. 4 EStG um<br />
eine Betriebsausgabe. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG<br />
besteht nicht. Ein Abzugsverbot für die Zahlungen an Cyberkriminelle<br />
könnte nur nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO in Betracht<br />
kommen, da es einem Unternehmer in der Regel nicht gelingen<br />
wird, die tatsächlichen Empfänger der Zahlung im Rahmen<br />
eines Benennungsverlangens zu benennen.<br />
Da Cyberkriminelle anonym auftreten, ihre Identität verschleiern<br />
und die Zahlung in der Regel in Kryptowährung erfolgt,<br />
ist die Empfängerbenennung nach § 160 Abs. 1 Satz 1<br />
AO nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich<br />
nicht zumutbar.<br />
Praxis-Tipp: Die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben<br />
bei Lösegeldzahlungen aufgrund eines Ransomware-<br />
Angriffs kommt nur dann in Betracht, wenn ein Unternehmen<br />
durch sein Verhalten die Cyber-Erpressung begünstigt hat<br />
(z. B. durch nicht zeitgemäße Standards bei der IT-Sicherheit).<br />
Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse<br />
Beim Ausfüllen der Steuerformulare 2023 fällt bei der Ausfüllhilfe<br />
zur Einkommensteuererklärung auf, dass Hinweise zur<br />
Zeile 17 der Anlage SO enthalten sind. Danach besteht die<br />
Verpflichtung, die finanziellen Vorteile aus der Gas-/Wärmepreisbremse<br />
(Soforthilfe Dezember 2022) einzutragen. Hintergrund:<br />
Diese Entlastung sollte bei Besserverdienern besteuert<br />
werden. Doch diese Besteuerungsvorschrift wurde durch<br />
das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ersatzlos gestrichen.<br />
Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen<br />
Steuerformulare zur Einkommensteuererklärung<br />
für den Veranlagungszeitraum jedoch schon gedruckt. In verschiedenen<br />
Verfügungen und Pressemitteilungen weisen die<br />
Finanzbehörden deshalb nun darauf hin, dass die Hinweise<br />
sowie die Zeile 17 der Anlage SO insgesamt als gegenstandslos<br />
zu betrachten sind. Diesbezügliche Eintragungen müssen<br />
demnach nicht mehr vorgenommen werden.<br />
Corona-Hilfen bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern<br />
Hat ein Unternehmen wegen der Corona-Pandemie Zuschüsse<br />
zum Kauf eines Wirtschaftsguts des betrieblichen Anlagevermögens<br />
bekommen, hat es bei der steuerlichen Behandlung<br />
ein Wahlrecht. Die Corona-Hilfe kann entweder als<br />
Betriebseinnahme erfasst werden und erhöht somit den zu<br />
versteuernden Gewinn. Alternativ dazu können die Corona-<br />
GESTEINS Perspektiven 3 | 20<strong>24</strong>