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GesteinsPerspektiven 03/24

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

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16<br />

WIRTSCHAFT<br />

Neue Steuerurteile,<br />

Steuertrends und<br />

Anweisungen<br />

Wer steuerlich optimal agieren möchte, dem hilft ein Blick in die Steuergesetze leider nicht wirklich – beinahe täglich<br />

werden im Steuerrecht Urteile gefällt und neue Anweisungen veröffentlicht. Das hat Vor- und Nachteile: Zwar muss<br />

man immer steuerlich auf dem Laufenden sein, um keine Fehler zu machen, doch winken gleichzeitig immer wieder<br />

neue Steuertrends und Steuervereinfachungen.<br />

Billigkeitserlass von Zinsen in 13b-UStG-Fällen<br />

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen,<br />

dass das im Bundessteuerblatt veröffentlichte Urteil vom<br />

26. September 2019 (Az. V R 13/18) auf alle Fälle der fehlerhaften<br />

Anwendung des § 13b UStG uneingeschränkt (nicht<br />

nur für Bauträger-Fälle) anzuwenden ist.<br />

Danach gilt Folgendes: Gehen der Leistende und der Leistungsempfänger<br />

rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende<br />

Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger<br />

die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind die sich aus der<br />

Versagung des Vorsteuerabzugs entstehenden Zinsen aus<br />

sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Das gilt in drei Fällen.<br />

Erstens, wenn das Finanzamt die für Leistung geschuldete<br />

Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner<br />

vereinnahmt hatte. Zweitens, wenn der Leistende<br />

seine Rechnung mit Steuerausweis berichtigt, und drittens,<br />

wenn er den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an<br />

den Leistungsempfänger abtritt.<br />

Praxis-Tipp: Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil klar,<br />

dass die Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Leistungsempfänger<br />

nur eine Möglichkeit der Vermeidung eines Liquiditätsvorteils<br />

beim Leistenden darstellt. Die Anwendung der<br />

Urteilsgrundsätze ist aber nicht auf Abtretungsfälle beschränkt.<br />

Ransomware-Angriffe und Betriebsausgabenabzug<br />

Immer häufiger werden Unternehmen Opfer eines sogenannten<br />

Ransomware-Angriffs, bei dem Daten des Unternehmens<br />

von einem Erpresser verschlüsselt werden. Die Entschlüsselung<br />

der Firmendaten erfolgt in der Regel gegen die Zahlung eines<br />

Erpressungsgelds. Hier stellt sich die Frage, ob solche Zahlungen<br />

als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Antwort kann<br />

einer aktuellen internen Verfügung der Finanzverwaltung<br />

entnommen werden.<br />

Da die Zahlung eines Unternehmens im Zusammenhang<br />

mit einem Ransomware-Angriff geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut<br />

des Betriebsvermögens (Daten) wiederherzustellen,<br />

handelt es sich bei dieser Zahlung unzweifelhaft um eine<br />

betriebliche Veranlassung und somit nach § 4 Abs. 4 EStG um<br />

eine Betriebsausgabe. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG<br />

besteht nicht. Ein Abzugsverbot für die Zahlungen an Cyberkriminelle<br />

könnte nur nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO in Betracht<br />

kommen, da es einem Unternehmer in der Regel nicht gelingen<br />

wird, die tatsächlichen Empfänger der Zahlung im Rahmen<br />

eines Benennungsverlangens zu benennen.<br />

Da Cyberkriminelle anonym auftreten, ihre Identität verschleiern<br />

und die Zahlung in der Regel in Kryptowährung erfolgt,<br />

ist die Empfängerbenennung nach § 160 Abs. 1 Satz 1<br />

AO nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich<br />

nicht zumutbar.<br />

Praxis-Tipp: Die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben<br />

bei Lösegeldzahlungen aufgrund eines Ransomware-<br />

Angriffs kommt nur dann in Betracht, wenn ein Unternehmen<br />

durch sein Verhalten die Cyber-Erpressung begünstigt hat<br />

(z. B. durch nicht zeitgemäße Standards bei der IT-Sicherheit).<br />

Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse<br />

Beim Ausfüllen der Steuerformulare 2023 fällt bei der Ausfüllhilfe<br />

zur Einkommensteuererklärung auf, dass Hinweise zur<br />

Zeile 17 der Anlage SO enthalten sind. Danach besteht die<br />

Verpflichtung, die finanziellen Vorteile aus der Gas-/Wärmepreisbremse<br />

(Soforthilfe Dezember 2022) einzutragen. Hintergrund:<br />

Diese Entlastung sollte bei Besserverdienern besteuert<br />

werden. Doch diese Besteuerungsvorschrift wurde durch<br />

das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ersatzlos gestrichen.<br />

Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen<br />

Steuerformulare zur Einkommensteuererklärung<br />

für den Veranlagungszeitraum jedoch schon gedruckt. In verschiedenen<br />

Verfügungen und Pressemitteilungen weisen die<br />

Finanzbehörden deshalb nun darauf hin, dass die Hinweise<br />

sowie die Zeile 17 der Anlage SO insgesamt als gegenstandslos<br />

zu betrachten sind. Diesbezügliche Eintragungen müssen<br />

demnach nicht mehr vorgenommen werden.<br />

Corona-Hilfen bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern<br />

Hat ein Unternehmen wegen der Corona-Pandemie Zuschüsse<br />

zum Kauf eines Wirtschaftsguts des betrieblichen Anlagevermögens<br />

bekommen, hat es bei der steuerlichen Behandlung<br />

ein Wahlrecht. Die Corona-Hilfe kann entweder als<br />

Betriebseinnahme erfasst werden und erhöht somit den zu<br />

versteuernden Gewinn. Alternativ dazu können die Corona-<br />

GESTEINS Perspektiven 3 | 20<strong>24</strong>

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