29.12.2012 Aufrufe

A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7. GR. vom 16.12.2010 Seite 14<br />

Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:<br />

Energie <strong>Ried</strong> – Kein Einwand<br />

Von Dr. Heinrich Puttinger, Fr. Leopoldine Puttinger, Hr. Graf und Fr. Christine Wagneder,<br />

vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH wurde eine Stellungnahme<br />

zur Flächenwidmungsplanänderung abgegeben.<br />

1.<br />

<strong>Die</strong> Stadtgemeinde <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong> beabsichtigt das Wohngebiet <strong>im</strong> Bereich der<br />

Umfahrungsstraße (B141) und nördlich der Kasernenstraße in „Gemischtes Baugebiet“<br />

umzuändern.<br />

<strong>Die</strong> Einschreiter sind Eigentümer der Grundstück Nr. 1841/7 (Erst- und Zweiteinschreiter),<br />

Nr. 1878/1 (Dritteinschreiter) und Nr. 1878/10 (Vierteinschreiter), je Grundbuch 46149 <strong>Ried</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong>, welche sich unmittelbar nordöstlich bzw. östlich des umzuwidmenden Gebietes<br />

befinden.<br />

2.<br />

Etwa <strong>im</strong> Frühjahr 2010 wurde bis etwa Mitte des Grundstückes Nr. 1839, Grundbuch 46149<br />

<strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong>, bereits eine Lärmschutzwand errichtet. Tatsächlich stellte sich die<br />

Situation für die Einschreiter jedoch so dar, dass es auch vor der Errichtung der<br />

Lärmschutzwand keine Lärmbelästigung durch die Fernstraße gegeben hat. Es ist also für<br />

das Wohnbedürfnis der Einschreiter nicht erforderlich, Lärmschutzmaßnahmen in Form der<br />

Errichtung einer Lagerhalle oder sonstiger Bauten auf den Grundstücken Nr. 1837 und 1839,<br />

Grundbuch 46149 <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong>, als Pufferzone zu setzen und aus diesem Grund eine<br />

Umwidmung der Liegenschaften in gemischtes Baugebiet vorzunehmen. Gerade durch<br />

Bauten <strong>im</strong> gemischten Baugebiet, die selbst dann zulässigerweise errichtet werden dürfen,<br />

wenn sie die Umgebung stören (vgl. § 22 Abs 5 Oö. ROG 1994), sind<br />

Immissionsbelästigungen der Einschreiter zu erwarten. Damit wird aber das Ansinnen der<br />

Stadtgemeinde <strong>Ried</strong>, die Lärmsituation für die Einschreiter zu verbessern, ins Gegenteil<br />

gekehrt und ist zu erwarten, dass sich die Lärmsituation für die Einschreiter sogar<br />

verschlechtern würde.<br />

Das örtliche Entwicklungskonzept sieht auch vor, dass Konfliktflächen zwischen<br />

Widmungen, wie Wohnen – Betriebe und Wohnen – Verkehr vermieden werden sollen. <strong>Die</strong><br />

geplante Umwidmung in „gemischtes Baugebiet“ verstößt daher gegen das örtliche<br />

Entwicklungskonzept.<br />

3.<br />

Da die Errichtung einer Lagerhalle in einem kleineren Teilbereich des Grundstückes Nr.<br />

1837, Grundbuch 46149 <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong>, geplant ist und die Errichtung einer solchen auch<br />

<strong>im</strong> „Kerngebiet“ zulässig ist (vgl. § 22 Abs 4 Oö. ROG 1994), wäre eine Widmung dieser<br />

Teilfläche in „Kerngebiet“ völlig ausreichend. Damit könnte auch der von der<br />

Stadtgemeinde <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong> angestrebte Toreffekt erreicht werden.<br />

Hingegen käme es – wie ausgeführt – bei der Widmung der beiden Grundstücke Nr. 1837<br />

und 1839, Grundbuch 46149 <strong>Ried</strong> in „gemischtes Baugebiet“ jedenfalls zu einer vermehrten<br />

Störung bei Ansiedelung von Klein- und Mittelbetrieben sowie bei Errichtung von<br />

Lagerplätzen, da gemäß § 22 Abs 5 Oö. ROG vorgesehen ist, dass diese Betriebstypen die<br />

Umgebung nicht wesentlich stören dürfen. Eine Störung muss also hingegen von den<br />

Einschreitern in Kauf genommen werden.<br />

Da jedoch das gesamte Areal entlang der Fernstraße <strong>im</strong> Bereich Kasernstraße seit über 40<br />

Jahren Wohngebiet, teilweises sogar Reines Wohngebiet ist, sohin einen regelrechten<br />

Wohngebietsgürtel darstellt, sind die Grundstücke Nr. 1839 und 1837 (gegebenenfalls mit<br />

Ausnahme der oben angeführten Teilfläche) jedenfalls als Wohngebiet zu erhalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!