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UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

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Form der<br />

Organisation<br />

eingetragener<br />

Einzelkaufmann<br />

Personenhandelsgesellschaft<br />

(OHG; KG)<br />

<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

Unternehmensträger Kaufmannseigenschaft<br />

Inhaber (natürliche Person) Inhaber<br />

Die Gesellschaft ist Unternehmensträger<br />

(OHG; KG)<br />

unstreitig: die OHG / KG als<br />

Handelgesellschaft (§ 6 I, 105 I HGB,<br />

ggf. iVm 161 II HGB)<br />

BGH 11 : auch OHG-Gesellschafter und<br />

Komplementäre (nicht die<br />

Kommanditisten) 12<br />

Kapitalgesellschaft GmbH, AG Nur die Gesellschaft als sog.<br />

Formkaufmann (§ 6 II HGB ivm § 13<br />

III GmbHG / § 3 I AktG<br />

Merke: nach h.M. und nach dem Leitbild des Gesetzes gilt:<br />

� Die Gesellschaft selbst ist kein Unternehmen, sondern sie hat ein Unternehmen<br />

� Wenn sie ein Unternehmen hat und betreibt, das Handelsgewerbe ist, dann ist<br />

sie ein kaufmännisches Unternehmen und es finden die handelsrechtlichen<br />

Regelungen für Kaufleute auf sie Anwendung<br />

3. Firma<br />

§ 17 I: „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt<br />

und die Unterschrift abgibt“<br />

� weder Synomym für Unternehmen, noch für Gesellschaft,<br />

� die Firma ist kein Unternehmen (und auch keine Gesellschaft), sondern sie<br />

bezeichnet das Unternehmen<br />

IV. Verhältnis zum Begriff des Unternehmers iSv § 14 BGB<br />

1. Definition nach Kommentarliteratur zum BGB<br />

„Jede Person, die selbständig am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen entgeltlich<br />

anbietet“.<br />

2. Vergleich mit den Merkmalen des Handelsgewerbes<br />

a. Alle vier positiven Merkmale des Gewerbebegriffs (vgl. o. I., „am Markt“ ist das<br />

Pendant zu „nach außen werbend“ bei der Gewerbedefinition<br />

b. Es fehlt die Einschränkung: „mit Ausnahme der freien Berufe“<br />

c. Es kommt auf den Umfang der Tätigkeit nicht an<br />

� Jeder Kaufmann ist auch Unternehmer iSv § 14 BGB, aber nicht jeder<br />

11 BGHZ 34, 293, 296 f.; 45, 282, 284 zur Gegenansich MünchKommHGB/K. Schmidt, § 1 Rn. 54.<br />

12 In betriebswirtschaftlichen Kategorien gesprochen hat der BGH hier eine „unternehmeroriente“ Auffassung<br />

des Unternehmens, wonach Unternehmen als Wirtschaftseinheit definiert ist, die von einem Unternehmer<br />

geleitet wird � Unternehmer leitet und vertritt die Gesellschaft selbst (vgl. B/D/S Allg. Betriebswirtschaftslehre,<br />

Kap. 1, 2.3.2. (S. 41) � juristischen Begriff hierfür: Selbstorganschaft<br />

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