UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />
Für die Wirksamkeit der Verträge im Außenverhältnis sind ausschließlich die Regelungen für<br />
die Vertretung (§§ 125 – 127 HGB) maßgeblich<br />
� Regeln das externe Können<br />
� der Umfang der Vertretungsmacht kann vertraglich nicht mit Wirksamkeit nach außen<br />
eingeschränkt werden (vgl. § 126 II HGB)<br />
� Schon beim gesetzlichen Modell geht das rechtliche „Können“ im Außenverhältnis weiter<br />
gehen als bei „Dürfen“ im Innenverhältnis (woraus ergibt sich das? Lesen Sie genau § 116<br />
HGB im Vergleich zu § 126 HGB)<br />
1. Einzelgeschäftsführung und Gesamtgeschäftsführung<br />
Einzelgeschäftsführung<br />
Gesamtgeschäftsführung<br />
� §§ 114, 115 I HGB<br />
� § 115 II<br />
Der einzelne Gesellschafter ist berechtigt - erforderlich ist spezielle Regelung im<br />
allein Geschäfte in dem in § 116 HGB Gesellschaftsvertrag<br />
genannten Umfang vorzunehmen<br />
- für jedes Geschäft bedarf es der<br />
Aber: Wenn einer der Gesellschafter Zustimmung aller Gesellschafter<br />
widerspricht, muss die Handlung unterbleiben - Ausnahme: „Gefahr im Verzug“<br />
(§ 115 I HGB)<br />
(sog. Notgeschäftsführung)<br />
Umfang der Vertretungsmacht jedes<br />
Gesellschafters ertreckt sich zwingend (vgl. §<br />
126 II HGB) auf alle gerichtlichen<br />
und außergerichtlicnen Handlungen (§ 126 I<br />
HGB)<br />
Im Gesellschaftsvertrag nur<br />
Gesamtgeschäftsführung geregelt<br />
� Vereinbarung der Gesamtgeschäftsführung<br />
hat nur Innenwirkung<br />
� im Außenverhältnis bleibt jeder Einzelne<br />
im in § 126 I HGB geregelten Umfang<br />
vertretungsberechtigt<br />
Auch wenn im Innenverhältnis sämtliche<br />
Gesellschafter der Maßnahme zustimmen<br />
müssen, bedeutet das nicht, dass automatisch<br />
im Außenverhältnis Gesamtvertretung<br />
- Im Gesellschaftsvertrag ist zusätzlich<br />
Gesamtvertretung vereinbar (dies erlaubt §<br />
125 II HGB)<br />
- diese kann auch Außenwirkung<br />
entfalten<br />
- Reicht eine entsprechende Regelung im<br />
Gesellschaftsvertrag aus, um <strong>Dr</strong>itten entgegen<br />
halten zu können, dass keine<br />
Einzelvertretungsmach besteht? 27<br />
27 Grundsätzlich nein. Der gesetzliche Regelfall ist Einzlvertretung. Erinnern Sie sich an § 15 I HGB! Eine<br />
eintragungspflichtige Tatsache (vgl. §§ 106 II Nr. 4, 107 HGB), kann einem <strong>Dr</strong>itten solange nicht<br />
entgegengehalten werden, wie sie eingetragen ist. Solange nicht eingetragen ist, dass Gesamtvertretung, kann<br />
sich <strong>Dr</strong>itter darauf berufen, dass jeder Gesellschafter einzelvertretungsbrechtigt ist.<br />
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