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UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

Für die Wirksamkeit der Verträge im Außenverhältnis sind ausschließlich die Regelungen für<br />

die Vertretung (§§ 125 – 127 HGB) maßgeblich<br />

� Regeln das externe Können<br />

� der Umfang der Vertretungsmacht kann vertraglich nicht mit Wirksamkeit nach außen<br />

eingeschränkt werden (vgl. § 126 II HGB)<br />

� Schon beim gesetzlichen Modell geht das rechtliche „Können“ im Außenverhältnis weiter<br />

gehen als bei „Dürfen“ im Innenverhältnis (woraus ergibt sich das? Lesen Sie genau § 116<br />

HGB im Vergleich zu § 126 HGB)<br />

1. Einzelgeschäftsführung und Gesamtgeschäftsführung<br />

Einzelgeschäftsführung<br />

Gesamtgeschäftsführung<br />

� §§ 114, 115 I HGB<br />

� § 115 II<br />

Der einzelne Gesellschafter ist berechtigt - erforderlich ist spezielle Regelung im<br />

allein Geschäfte in dem in § 116 HGB Gesellschaftsvertrag<br />

genannten Umfang vorzunehmen<br />

- für jedes Geschäft bedarf es der<br />

Aber: Wenn einer der Gesellschafter Zustimmung aller Gesellschafter<br />

widerspricht, muss die Handlung unterbleiben - Ausnahme: „Gefahr im Verzug“<br />

(§ 115 I HGB)<br />

(sog. Notgeschäftsführung)<br />

Umfang der Vertretungsmacht jedes<br />

Gesellschafters ertreckt sich zwingend (vgl. §<br />

126 II HGB) auf alle gerichtlichen<br />

und außergerichtlicnen Handlungen (§ 126 I<br />

HGB)<br />

Im Gesellschaftsvertrag nur<br />

Gesamtgeschäftsführung geregelt<br />

� Vereinbarung der Gesamtgeschäftsführung<br />

hat nur Innenwirkung<br />

� im Außenverhältnis bleibt jeder Einzelne<br />

im in § 126 I HGB geregelten Umfang<br />

vertretungsberechtigt<br />

Auch wenn im Innenverhältnis sämtliche<br />

Gesellschafter der Maßnahme zustimmen<br />

müssen, bedeutet das nicht, dass automatisch<br />

im Außenverhältnis Gesamtvertretung<br />

- Im Gesellschaftsvertrag ist zusätzlich<br />

Gesamtvertretung vereinbar (dies erlaubt §<br />

125 II HGB)<br />

- diese kann auch Außenwirkung<br />

entfalten<br />

- Reicht eine entsprechende Regelung im<br />

Gesellschaftsvertrag aus, um <strong>Dr</strong>itten entgegen<br />

halten zu können, dass keine<br />

Einzelvertretungsmach besteht? 27<br />

27 Grundsätzlich nein. Der gesetzliche Regelfall ist Einzlvertretung. Erinnern Sie sich an § 15 I HGB! Eine<br />

eintragungspflichtige Tatsache (vgl. §§ 106 II Nr. 4, 107 HGB), kann einem <strong>Dr</strong>itten solange nicht<br />

entgegengehalten werden, wie sie eingetragen ist. Solange nicht eingetragen ist, dass Gesamtvertretung, kann<br />

sich <strong>Dr</strong>itter darauf berufen, dass jeder Gesellschafter einzelvertretungsbrechtigt ist.<br />

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