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UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

1. We des L untproblematisch (+)<br />

2. eigene We des V (-)<br />

3. Die We des N könnte gemäß § 164 I S. 1 BGB dem V zugerechnet werden, wenn<br />

N zur Vertretung ermächtigt war<br />

Voraussetzungen für Wirksamkeit der Stellvertretung im Überlick<br />

a. Eigene We<br />

b. im Namen des Vertretenen<br />

c. mit Vertretungsmacht<br />

aa. Erteilung der Vollmacht (§ 167 BGB) (+)<br />

� Aufforderung des V „kümmer dich um die Geschäfte“<br />

bb. Umfang der Vertretungsmacht<br />

(1) V Verkauf der Schillerausgabe ausdrücklich untersagt<br />

(2) Gilt N als ermächtigt wegen § 56 HGB<br />

(a) Anstellung zu Verkaufszwecken (+)<br />

(b) Warum hilft § 56 HGB nicht weiter? Genau lesen!<br />

� Vertretungsmacht nach § 56 HGB (-)<br />

(3) Prüfen, gilt N nach § 54 HGB kraft Handlungsvollmacht<br />

bevollmächtigt?<br />

(a) Anwendbarkeit<br />

P: analoge Anwengung auf Kleingewerbetreibende?<br />

� kann dahinstehen, denn V mittlerweile im Handelsregister<br />

eingetragen und damit gilt sein Geschäft als Handelsgewerbe<br />

und er als Kaufmann<br />

(b) Erteilung (+)<br />

- Abgrenzung zur Prokura („ohne Erteilung der Prokura“)<br />

� N wurde nicht zu allen Geschäften ermächtigt, die<br />

ein Handelsgeschäft mit sich bringt � Prokura (-)<br />

- drei Varianten<br />

- Generalhandungsvollmacht<br />

- Arthandlungsvollmacht<br />

- Spezialhandlungsvollmacht<br />

� hier Generalhandlungsvollmacht für bestimmte Zeit<br />

(c) Umfang der Handlungsvollmacht (+)<br />

- gilt im Außenverhältnis zu allen Geschäften dieser Art<br />

ermächtigt, die derartige Geschäfte mit sich bringen<br />

- Einschränkung des V nur im Innenverhältnis nicht aber im<br />

Rechtsverkehr gegenüber <strong>Dr</strong>itten relevant � § 54 III HGB<br />

(d) Einschränkung:<br />

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