UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />
Anspruch des S gegen die OHG auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.000 € aus §<br />
433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB<br />
Dies setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen S und der HG zustande<br />
gekommen ist, der eine Verbindlichkeit iSv § 124 Abs. 1 HGB darstellt.<br />
1. Vorliegen einer OHG � nach außen wirksame OHG (Gesellschaft vorhanden)<br />
a Gemäß § 123 I HGB tritt die Wirksamkeit der OHG gegenüber <strong>Dr</strong>itten grundsätzlich<br />
mit der Eintragung in das Handelsregister ein. Das Unternehmen von A und B wurde<br />
jedoch zu keinem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen.<br />
b. Gemäß § 123 II HGB tritt die Wirksamkeit bereits schon vor der Eintragung ein, wenn<br />
die Geschäfte vor der Eintragung aufgenommen werden. Hier sind A und B bereits eine<br />
geraume Zeit im Geschäftsverkehr tätig, so dass eine Geschäftsaufnahme vor<br />
Eintragung iSv § 123 II HGB vorliegt.<br />
Jedoch bleiben gemäß § 123 II HGB die Vorschriften von § 2 oder § 105 II HGB<br />
unberührt. Daher greift § 123 II HGB nur dann ein, wenn es sich bei dem von A und B<br />
betriebenen Unternehmen um eine Gesellschaft ist, deren Geschäftsgegenstand ein<br />
Handelsgewerbe iSv § 1 HGB ist.<br />
aa. Vorliegen einer Gesellschaft<br />
Zunächst müsste zwischen A und B ein Gesellschaftsvertrag iSv § 705 BGB (iVm<br />
§ 105 III HGB) vorliegen, d. h. A und B müssen übereinstimmend durch<br />
Zusammenwirken einen gemeinsamen Zweck fördern wollen<br />
Hier haben A und B zumindest konkludent vereinbart, gemeinsam mit<br />
Schreibwaren zu handeln und gegenseitige Beitragspflichten vereinbart. Da der<br />
Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formerfordernissen unterliegt besteht damit<br />
ein wirksamer Gesellschaftsvertrag.<br />
bb. Der Gesellschaftszweck müsste gemäß § 105 I HGB auf das Betreiben eines<br />
Handelsgewerbes gerichtet sein. Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei dem<br />
Schreibwarenhandel um ein Handelsgewerbe handelt.<br />
(1) Gewerbebetrieb - keine einheitliche rechtliche Definition<br />
Jede (rechtl.) selbständige und berufsmäßige, wirtschaftliche, nicht künstlerische,<br />
wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit, die erkennbar auf entgeltliche<br />
Tätigkeit durch einen auf Dauer gerichteten Geschäftsbetrieb zielt.<br />
(2) Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe liegt vor, wenn ein nach<br />
Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb<br />
erforderlich ist.<br />
Art (qualitative Merkmale), wie Geschäftsstruktur, d.h. Natur und Vielfalt der<br />
gewöhnlichen Geschäfte, Art d. Kundenkreises usw.<br />
Umfang (quantitative Merkmale), wie Größe, Umsatz, Anzahl der Beschäftigten<br />
Gesamtwürdigung erforderlich! Letztlich ist dies eine Einzelfallentscheidung!<br />
Fall: Anfangs wohl nicht aber dann:<br />
Umsatz in Höhe von 300.000 € im Jahre 2002, mehrere Läden und mehrere<br />
Mitarbeiter im Jahre 2003, verschiedene Lieferanten usw. sind Indiz dafür, dass<br />
kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind.<br />
� (spätestens) Im April 2003 liegt ein Handelsgewerbe iSd § 1 Abs. 2 HGB vor<br />
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