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UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

II. Handelsgewerbe kraft Eintragung (sog. Kannkaufmann“)<br />

§ 2 I S. 1: „Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach §<br />

1 II HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses<br />

Gesetzes, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister<br />

eingetragen ist.“<br />

1. Wahlrecht<br />

Person, die ein Gewerbe bereibt, das nicht die Merkmale eines Handelsgewerbes<br />

Hat Wahlrecht, ob im Rechtsverkehr als Kaufmann agieren will oder nicht<br />

(daher Kannkaufman)<br />

2. Für die Ausübung des Wahlrechts relevante Aspekte:<br />

Pro Eintragung Zweischneidig Contra Eintragung<br />

- Provisionsanspruch (§ 354<br />

HGB)<br />

- Berufung auf Grundsatz der<br />

Entgeltlichkeit<br />

- „Strahlkraft“ des Handels-<br />

Registers 14<br />

- Rügepflicht (§ 377 HGB)<br />

- Zinssatz und<br />

Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353<br />

HGB)<br />

- Zurückbehaltungsrecht,<br />

(§ 363 HGB)<br />

- Kontokorrent (§ 355 HGB)<br />

- Schutzverlust (§§ 348- 350<br />

HGB<br />

- Eintragungspflichten<br />

- Vertrauensshaftung<br />

aufgrund von Registereintragungen<br />

(§ 15 HGB)<br />

- Strafrechtliche Risiken (§§<br />

283 ff. StGB)<br />

Strengere Sorgfaltsanforderungen<br />

(§ 347 HGB)<br />

� Letztlich geht es um eine Abwägung der Erhöhung der rechtlichen Risiken gegenüber der<br />

(erhofften) Erhöhung von Bekanntheit und Förderung des Rufs (Kreditwürdigkeit!) des<br />

Unternehmens, die häufig ein Abstandnehmen von der Eintragung in das Handelsregister<br />

zum Ergebnis haben dürfte<br />

III. Die Bedeutung der Vorschrift von § 5 (sog. Fiktivkaufmann)<br />

1. Das Verhältnis zu § 2 HGB<br />

- Die Regelung des § 5 (lesen !), wonach sich derjenige dessen Firma im<br />

Handelsregister eingetragen ist nicht darauf berufen kann, dass das unter der Firma<br />

betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei, hat vorwiegend nur klarstellende<br />

Bedeutung. Warum?<br />

- Wenn das Unternehmen eingetragen ist, dann gilt es gemäß § 2 S. 1 HGB ohnehin<br />

als Handelsgewerbe<br />

14 Damit sind „weiche“ Faktoren wie Werbewirkung, Erhöhung der Seriösität und damit eventuell der<br />

Kreditwürdigkeit angesprochen.<br />

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