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UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

erforderlich halten darf oder Verluste, die unmittelbar durch die Geschäftsführung<br />

entstehen.<br />

Somit besteht der Anspruch, wenn der A Gesellschafter ist und die Begleichung der<br />

Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Aufwendung ist, die der A nach den Umständen für<br />

erforderlich halten darf.<br />

1. A ist Gesellschafter einer OHG, s. o.<br />

2. Die Erfüllung der Verbindlichkeit müsste eine Aufwendung iSv § 110 HGB sein.<br />

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse der Gesellschaft.<br />

Wenn ein Gesellschafter deren Verbindlichkeiten begleicht, dann wird die Gesellschaft<br />

durch freiwilliges Handeln des Gesellschafters vor einer Inanspruchnahme bewahrt<br />

(BGHZ 37, 301).<br />

3. In Angelegenheiten der Gesellschaft (+) � Es handelt sich um eine Verbindlichkeit<br />

der Gesellschaft. Dass Gesellschafter auch eigene Pflicht erfüllt, steht dem nicht<br />

entgegen<br />

4. Nach den Umständen erforderlich – Beachte subjektive Formulierung („für<br />

erforderlich halten darf.“) Daher auch Begleichung von vermeintlichen<br />

Verbindlichkeiten ersatzfähig<br />

� hier unproblematisch (+)<br />

� Anspruch aus § 110 HGB (+)<br />

II. Anspruch gegen den B<br />

1. Anspruchsgrundlage §§ 128 HGB, 110 HGB<br />

B könnte einen Anspruch aus §§ 128, 110 I S. 1 F 1 HGB haben. Dies ist der Fall,<br />

wenn der A gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 110<br />

HGB hat (a) und der B nach § 128 I für dessen Erfüllung haftet (b).<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen<br />

a. A hat einen Anspruch aus § 110 HGB gegen die Gesellschaft (siehe oben)<br />

b. § 128 HGB<br />

� für Verbindlichkeiten der Gesellschaften haften die Gesellschafter<br />

gesamtschulnderisch<br />

� Verweis auf § 421 ff. BGB<br />

� Anspruch gegen den Mitgesellschafter aus § 426 I S. 1 ?<br />

b. Fraglich ist aber, ob auch B als Mitgesellschafter für diese Verbindlichkeit haftet.<br />

aa. P: § 128 HGB iVm § 426 I BGB gilt nicht für die Haftung im Innenverhältnis<br />

- hier Anspruch gegen die Gesellschaft, damit sog. Sozialanspruch<br />

- Auf Sozialansprüche findet § 128 HGB gds. keine Anwendung<br />

Diese Einschränkung beruht auf dem Gedanken der beschränkten Nachschusspflicht<br />

Ausgangspunkt: Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft sind sog<br />

Sozialansprüche. Bei diesen gilt: Für diese haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft<br />

(Wenn ein Gesellschafter für die Gesellschaft Aufwendungen tätigt, und den Betrag von den anderen<br />

Gesellschaftern verlangen könnte, liefe dies auf eine Nachschussverpflichtung hinaus. Aber nach §<br />

105 III iVm § 707 I BGB ist eine solche Verpflichtung nur mit Zustimmung des Gesellschafters<br />

möglich).<br />

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