UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />
erforderlich halten darf oder Verluste, die unmittelbar durch die Geschäftsführung<br />
entstehen.<br />
Somit besteht der Anspruch, wenn der A Gesellschafter ist und die Begleichung der<br />
Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Aufwendung ist, die der A nach den Umständen für<br />
erforderlich halten darf.<br />
1. A ist Gesellschafter einer OHG, s. o.<br />
2. Die Erfüllung der Verbindlichkeit müsste eine Aufwendung iSv § 110 HGB sein.<br />
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse der Gesellschaft.<br />
Wenn ein Gesellschafter deren Verbindlichkeiten begleicht, dann wird die Gesellschaft<br />
durch freiwilliges Handeln des Gesellschafters vor einer Inanspruchnahme bewahrt<br />
(BGHZ 37, 301).<br />
3. In Angelegenheiten der Gesellschaft (+) � Es handelt sich um eine Verbindlichkeit<br />
der Gesellschaft. Dass Gesellschafter auch eigene Pflicht erfüllt, steht dem nicht<br />
entgegen<br />
4. Nach den Umständen erforderlich – Beachte subjektive Formulierung („für<br />
erforderlich halten darf.“) Daher auch Begleichung von vermeintlichen<br />
Verbindlichkeiten ersatzfähig<br />
� hier unproblematisch (+)<br />
� Anspruch aus § 110 HGB (+)<br />
II. Anspruch gegen den B<br />
1. Anspruchsgrundlage §§ 128 HGB, 110 HGB<br />
B könnte einen Anspruch aus §§ 128, 110 I S. 1 F 1 HGB haben. Dies ist der Fall,<br />
wenn der A gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 110<br />
HGB hat (a) und der B nach § 128 I für dessen Erfüllung haftet (b).<br />
2. Anspruchsvoraussetzungen<br />
a. A hat einen Anspruch aus § 110 HGB gegen die Gesellschaft (siehe oben)<br />
b. § 128 HGB<br />
� für Verbindlichkeiten der Gesellschaften haften die Gesellschafter<br />
gesamtschulnderisch<br />
� Verweis auf § 421 ff. BGB<br />
� Anspruch gegen den Mitgesellschafter aus § 426 I S. 1 ?<br />
b. Fraglich ist aber, ob auch B als Mitgesellschafter für diese Verbindlichkeit haftet.<br />
aa. P: § 128 HGB iVm § 426 I BGB gilt nicht für die Haftung im Innenverhältnis<br />
- hier Anspruch gegen die Gesellschaft, damit sog. Sozialanspruch<br />
- Auf Sozialansprüche findet § 128 HGB gds. keine Anwendung<br />
Diese Einschränkung beruht auf dem Gedanken der beschränkten Nachschusspflicht<br />
Ausgangspunkt: Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft sind sog<br />
Sozialansprüche. Bei diesen gilt: Für diese haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft<br />
(Wenn ein Gesellschafter für die Gesellschaft Aufwendungen tätigt, und den Betrag von den anderen<br />
Gesellschaftern verlangen könnte, liefe dies auf eine Nachschussverpflichtung hinaus. Aber nach §<br />
105 III iVm § 707 I BGB ist eine solche Verpflichtung nur mit Zustimmung des Gesellschafters<br />
möglich).<br />
40