29.12.2012 Aufrufe

UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

� zur Bedeutung der Eintragung in das Handelsregister näher im<br />

Folgenden Kapitel § 5 „Handelsregister“<br />

(2) Vom Umfang der Prokura erfasst (+)<br />

§ 49 I HGB: „Prokura ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und<br />

Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbe mit sich bringt<br />

(eigenständig vertiefen: Warum wäre diese Handlung vom Umfang einer<br />

Generalhandlungsvollmacht iSv § 54 HGB nicht gedeckt? Lesen Sie<br />

genau Wortlaut des § 54 I im Vergleich zu § 49 I HGB)<br />

� Zwischenergebnis: N hat mit Vertretungsmacht gehandelt<br />

3. Aber eventuell kann sich V auf die Grundsätze zum Missbrauch der<br />

Vertretungsmacht berufen<br />

a. dogmatische Begründung<br />

M.M.: §§ 177 ff analog<br />

BGH: Aus § 242 BGB ergibt sich, dass Überschreiten der internen Befugnisse<br />

ausnahmsweise Außenwirkung hat, so dass sich Geschäftsherr nicht an dem<br />

Geschäft festhalten lassen muss<br />

b. Tatbestand<br />

aa. Auf Seiten des Vertreters:<br />

- unstreitig: Das Handeln muss nachteilig für den Prinzipal sein<br />

- BGH (NJW 1988, 3012, 3013) verlangt zusätzlich Bewusstsein von der<br />

Nachteiligkeit<br />

bb. Geschäftsgegner<br />

(1) unstreitig: kollusives Zusammenwirken<br />

Beachte zur Rechtsfolge dann bereits Nichtigkeit nach § 138 BGB,<br />

Schadensersatz aus § 826 BGB<br />

(2) Wann darüber hinaus Geschäftsgegner sich Überschreiten der Befugnisse<br />

entgegen halten lassen muss, ist im Einzelnen umstritten 18 :<br />

- M.M. Mindestens positive Kenntnis<br />

- BGH 19 : wenn Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger<br />

Weise Gebrauch macht, so dass beim Geschäftsgegner begründete Zweifel entstehen<br />

müssen, ob nicht ein Treueverstoß vorliegt. Diese müssen sich aufdrängen<br />

Begründung: Erwägungen des Verkehrsschutzes können das in jedem Bereich zu<br />

beachtenden Gebot von Treu und Glauben nicht ausschließen<br />

- Evidenztheorie: Offensichtlicher Missbrauch<br />

- Im vorliegenden Fall sind sowohl „Aufdrängen“ als auch „Evidenz“ gegeben<br />

(letztlich laufen beide Ansichten auf grob fahrlässige Unkenntnis, vergleichbar mit §<br />

932 II BGB hinaus).<br />

� Voraussetzungen für einen Missbrauch der Vertretungsmacht liegen vor<br />

18 Darstellung des Streitstandes bei Wiedemann/Fleischer , PdW, Nr. 249, 250.<br />

19 BGZ 50, 112, 114<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!