UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />
� zur Bedeutung der Eintragung in das Handelsregister näher im<br />
Folgenden Kapitel § 5 „Handelsregister“<br />
(2) Vom Umfang der Prokura erfasst (+)<br />
§ 49 I HGB: „Prokura ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und<br />
Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbe mit sich bringt<br />
(eigenständig vertiefen: Warum wäre diese Handlung vom Umfang einer<br />
Generalhandlungsvollmacht iSv § 54 HGB nicht gedeckt? Lesen Sie<br />
genau Wortlaut des § 54 I im Vergleich zu § 49 I HGB)<br />
� Zwischenergebnis: N hat mit Vertretungsmacht gehandelt<br />
3. Aber eventuell kann sich V auf die Grundsätze zum Missbrauch der<br />
Vertretungsmacht berufen<br />
a. dogmatische Begründung<br />
M.M.: §§ 177 ff analog<br />
BGH: Aus § 242 BGB ergibt sich, dass Überschreiten der internen Befugnisse<br />
ausnahmsweise Außenwirkung hat, so dass sich Geschäftsherr nicht an dem<br />
Geschäft festhalten lassen muss<br />
b. Tatbestand<br />
aa. Auf Seiten des Vertreters:<br />
- unstreitig: Das Handeln muss nachteilig für den Prinzipal sein<br />
- BGH (NJW 1988, 3012, 3013) verlangt zusätzlich Bewusstsein von der<br />
Nachteiligkeit<br />
bb. Geschäftsgegner<br />
(1) unstreitig: kollusives Zusammenwirken<br />
Beachte zur Rechtsfolge dann bereits Nichtigkeit nach § 138 BGB,<br />
Schadensersatz aus § 826 BGB<br />
(2) Wann darüber hinaus Geschäftsgegner sich Überschreiten der Befugnisse<br />
entgegen halten lassen muss, ist im Einzelnen umstritten 18 :<br />
- M.M. Mindestens positive Kenntnis<br />
- BGH 19 : wenn Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger<br />
Weise Gebrauch macht, so dass beim Geschäftsgegner begründete Zweifel entstehen<br />
müssen, ob nicht ein Treueverstoß vorliegt. Diese müssen sich aufdrängen<br />
Begründung: Erwägungen des Verkehrsschutzes können das in jedem Bereich zu<br />
beachtenden Gebot von Treu und Glauben nicht ausschließen<br />
- Evidenztheorie: Offensichtlicher Missbrauch<br />
- Im vorliegenden Fall sind sowohl „Aufdrängen“ als auch „Evidenz“ gegeben<br />
(letztlich laufen beide Ansichten auf grob fahrlässige Unkenntnis, vergleichbar mit §<br />
932 II BGB hinaus).<br />
� Voraussetzungen für einen Missbrauch der Vertretungsmacht liegen vor<br />
18 Darstellung des Streitstandes bei Wiedemann/Fleischer , PdW, Nr. 249, 250.<br />
19 BGZ 50, 112, 114<br />
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