UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />
gebildet wurde. Die Gutgläubigkeit wird vielmehr vermutet. T war<br />
mangels Kenntnis des Prokurawiderrufes gutgläubig.<br />
(e) Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr<br />
Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal,<br />
das nach h.A. aus einer teleologischen Reduktion des § 15 I HGB<br />
folgt. § 15 I HGB liegt ein abstrakter Vertrauensschutz zugrunde.<br />
Dieser ist nur denkbar bei rechtsgeschäftlichen Kontakten,<br />
ausgeschlossen ist er hingegen im sog. „Unrechtsverkehr“<br />
(Schulbeispiel: Verkehrsunfall).<br />
� Das rechtsgeschäftliche Handeln in Form des Abschlusses eines<br />
Kaufvertrages durch N gehört zum Handeln im Geschäftsverkehr.<br />
(f) Ursächlichkeit des guten Glaubens<br />
- sog abstrakter oder generalisierter Vertrauensschutz.<br />
- es ist nicht erforderlich, dass derjenige, der sich auf § 15 I HGB<br />
beruft, konkret auf die Registereintragung vertraut oder diese<br />
ursächlich für den Vertragsschluss ist<br />
� dieser Punkt muss nicht näher geprüfte werden<br />
(anders als bei allgemeinen Rechtsscheinstatbeständen)<br />
(g) Rechtsfolge<br />
Als Rechtsfolge aus § 15 I HGB gewährt die h.M. 26 (BGH) dem<br />
gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten ein Wahlrecht:<br />
- G kann sich daher entweder auf die durch die Fiktion des<br />
Handelsregisters veränderte Rechtslage oder<br />
- auf die tatsächliche Rechtslage berufen und N gemäß § 179 I BGB<br />
als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen.<br />
� G beruft sich darauf, dass der Prokurist war und damit mit<br />
Vertretungsmacht gehandelt hat<br />
� Gemäß § 15 I HGB wird fingiert, dass N Prokurist<br />
� Damit N behandelt wie Vertrete t mir Vertretungsmacht<br />
� We des N wird dem V gemäß § 164 I S. 1 BGB zugerechnet<br />
� Einigung über V und G über Verkauf des Garagengrundstücks (+)<br />
d. Wirksamkeit der Einigung<br />
- Grundsätzlich kommt Vertrage bereits zustande, wenn zwei sich deckende<br />
Willenserklärungen vorliegen<br />
- Gemäß § 311b I S. 1 BGB bedarf der Vertrag der Beurkundung (vgl. § 128 BGB).<br />
Daher ist der Vertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, wenn die Form nicht beachtet<br />
wurde<br />
� Laut Sachverhalt hat Beurkundung stattgefunden<br />
� Einigung auch formwirksam<br />
� Vertrag wirksam zustande gekommen<br />
26 BGH NJW 1990, S. 638;<br />
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