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UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

gebildet wurde. Die Gutgläubigkeit wird vielmehr vermutet. T war<br />

mangels Kenntnis des Prokurawiderrufes gutgläubig.<br />

(e) Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr<br />

Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal,<br />

das nach h.A. aus einer teleologischen Reduktion des § 15 I HGB<br />

folgt. § 15 I HGB liegt ein abstrakter Vertrauensschutz zugrunde.<br />

Dieser ist nur denkbar bei rechtsgeschäftlichen Kontakten,<br />

ausgeschlossen ist er hingegen im sog. „Unrechtsverkehr“<br />

(Schulbeispiel: Verkehrsunfall).<br />

� Das rechtsgeschäftliche Handeln in Form des Abschlusses eines<br />

Kaufvertrages durch N gehört zum Handeln im Geschäftsverkehr.<br />

(f) Ursächlichkeit des guten Glaubens<br />

- sog abstrakter oder generalisierter Vertrauensschutz.<br />

- es ist nicht erforderlich, dass derjenige, der sich auf § 15 I HGB<br />

beruft, konkret auf die Registereintragung vertraut oder diese<br />

ursächlich für den Vertragsschluss ist<br />

� dieser Punkt muss nicht näher geprüfte werden<br />

(anders als bei allgemeinen Rechtsscheinstatbeständen)<br />

(g) Rechtsfolge<br />

Als Rechtsfolge aus § 15 I HGB gewährt die h.M. 26 (BGH) dem<br />

gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten ein Wahlrecht:<br />

- G kann sich daher entweder auf die durch die Fiktion des<br />

Handelsregisters veränderte Rechtslage oder<br />

- auf die tatsächliche Rechtslage berufen und N gemäß § 179 I BGB<br />

als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen.<br />

� G beruft sich darauf, dass der Prokurist war und damit mit<br />

Vertretungsmacht gehandelt hat<br />

� Gemäß § 15 I HGB wird fingiert, dass N Prokurist<br />

� Damit N behandelt wie Vertrete t mir Vertretungsmacht<br />

� We des N wird dem V gemäß § 164 I S. 1 BGB zugerechnet<br />

� Einigung über V und G über Verkauf des Garagengrundstücks (+)<br />

d. Wirksamkeit der Einigung<br />

- Grundsätzlich kommt Vertrage bereits zustande, wenn zwei sich deckende<br />

Willenserklärungen vorliegen<br />

- Gemäß § 311b I S. 1 BGB bedarf der Vertrag der Beurkundung (vgl. § 128 BGB).<br />

Daher ist der Vertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, wenn die Form nicht beachtet<br />

wurde<br />

� Laut Sachverhalt hat Beurkundung stattgefunden<br />

� Einigung auch formwirksam<br />

� Vertrag wirksam zustande gekommen<br />

26 BGH NJW 1990, S. 638;<br />

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