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UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />

man als Lagerräume nutzen und nicht benötigte Garagen gewinnbringend vermieten).<br />

Erst drei Tage nachdem der Notar den Kaufvertrag beglaubigt hat, wird der Widerruf<br />

der Prokura eingetragen. Der Garagenbesitzer (G) verlangt nun Zahlung des<br />

Kaufpreises. V hält dem entgegen, dass N aufgrund des Widerrufs der Prokura keine<br />

Vertretungsmacht gehabt hätte. Wer hat Recht?<br />

Anspruch des E auf Zahlung des Kaufpreises § 433 II BGB<br />

� dieser setzt wirksame Einigung über einen Kaufvertrag voraus<br />

� Diese wiederum setzt zwei übereintimmende Willenserklärungen (We) voraus<br />

a. We des F unproblematisch (+)<br />

b. eigene We des V (-)<br />

c. Die We des N könnte gemäß § 164 I S. 1 BGB dem V zugerechnet werden, wenn<br />

N zur Vertretung ermächtigt war<br />

aa. eigene We<br />

bb. im fremden Namen � aus den Umständen (§ 164 I S. 2 BGB)<br />

cc. Mit Vertretungsmacht � könnte sich hier aus der Prokura ergeben<br />

(1) Wirksame Erteilung der Prokura - § 49 I HGB (+)<br />

(a) Prinzipal Inhaber eines Handelsgeschäfts<br />

(b) We des Prinzipals<br />

(c) § 53 I HGB verlangt Eintragung in das HR<br />

� das ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit<br />

(Eintragung nicht nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch)<br />

� zur Bedeutung der Eintragung in das Handelsregister näher im<br />

Folgenden Kapitel § 5 „Handelsregister“<br />

(2) Vom Umfang der Prokura erfasst?<br />

- Wiederholung Grundsatz nach § 49 I HGB: „Prokura ermächtigt zu allen<br />

Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines<br />

Handelsgewerbe mit sich bringt“<br />

- Beachte Einschränkung § 49 II HGB für Grundstücksgeschäfte<br />

> Veräußerung eines Grundstück (-) � es geht um Erwerb<br />

> Belastung eines Grundstücks � meint Einräumen einer Hypothek,<br />

Grundschuld o.ä. (-)<br />

� Einschränkung des § 49 II HGB greift nicht ein<br />

� Erwerb des Grundstück mit den Garagen vom gesetzlich<br />

vorgesehenen Umfang der der Vertretungsmacht erfasst<br />

(3) Aber Vertretungsmacht könnte dadurch entfallen sein, dass vor Abschluss<br />

des Geschäfts die Prokura widerrugen wurde<br />

- Allgemein: eine Vollmacht kann jederzeit ohne Angaben von<br />

Gründen widerrufen werden (Widerruf der Prokura betrifft nur die<br />

Vertretungsmacht, mit der Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

hat dieser nichts zu tun<br />

- Auch die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§ 52 I HGB)<br />

� Prokura wirksam widerrufen<br />

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