UND GESELLSCHAFTSRECHT - Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht – WS 2005/2006<br />
positive Kenntnis des <strong>Dr</strong>itten hier eintragungspflichtige Tatsache, nicht<br />
eingetragen und keine Kenntnis des S)<br />
� Es gilt § 125 I HGB<br />
� Damit erstreckt sich gemäß § 126 I HGB Vertretungsmacht grundsätzlich<br />
auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und<br />
Rechtshandlungen<br />
dd. Fraglich ist, ob der Widerspruch des A hinsichtlich des konkreten Geschäfts<br />
die Vertretungsmacht des B ausschließt.<br />
Exkurs:<br />
§ 114 HGB regelt die Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis)<br />
Grundsatz: Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter (siehe auch § 115 Abs. 1 HGB)<br />
§ 115 Abs. 2 HGB: Möglichkeit, Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gesellschaftsvertraglich zu regeln<br />
§ 125 HGB regelt die Vertretung der Gesellschaft (Außenverhältnis)<br />
Grundsatz, § 125 Abs. 1 HGB: Alleinvertretungsberechtigung aller Gesellschafter<br />
§ 125 Abs. 1, 2. HS HGB: Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters von der Vertretungsmacht<br />
§ 125 Abs. 2 HGB: Möglichkeit, Gesamtvertretung gesellschaftsvertraglich zu regeln.<br />
Beachte: §§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 107 HGB: Vertretungsregeln (und ihre Änderungen) sind im Handelsregister<br />
eintragungspflichtige Tatsachen<br />
(alte Regelung § 125 Abs. 4 HGB); Eintragung hat aber nur deklaratorische Wirkung<br />
Gemäß § 15 I HS. 2 HGB hat ein Gesellschafter, auch wenn er allein zur<br />
Geschäftsführung befugt ist, eine Maßnahme zu unterlassen, wenn ein anderer<br />
zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter widerspricht<br />
(1) Vorliegen eines solchen Widerspruchs (+)<br />
� A ist geschäftsführungsbefugter Gesellschafter<br />
(2) Zwar liegt ein Widerspruch vor, so dass B zum Unterlassen des<br />
Vertragsabschlusses verpflichtet war. Jedoch ergibt sich im<br />
Umkehrschluss zu § 126 II HGB, dass der Widerspruch nur die<br />
Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis einschränkt, jedoch die<br />
Vertretungsmacht nicht tangiert und damit keine Außenwirkung hat.<br />
„Durchschlage im Außenverhältnis nur in zwei Ausnahmefällen:<br />
(1) Vertragspartner ist nicht „irgendein“ <strong>Dr</strong>itter, sondern Gesellschafter (vgl. § 126 Abs. 2: "<strong>Dr</strong>itten gegenüber")<br />
(2) die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht greifen ein (s.o. § 4 IV).<br />
� Widerspruch ohne Außenwirkung<br />
� Der Vertragsabschluss war von der Vertretungsmacht umfasst<br />
� B hat die Gesellschaft (OHG) wirksam vertreten<br />
� Wirksamer Kaufvertrag<br />
� Ergebnis: Anspruch des S gegen OHG (+)<br />
III. Haftung im Außenverhältnis und Ausgleich im Innenverhältnis<br />
Forsetzung des Fallbeispiels oben bei 2.<br />
Frage 1 Kann S von A und B Zahlung des Kaufpreises verlangen?<br />
Frage 2 Wie kann der in Anspruch genommene Gesellschafter bei<br />
Der Gesellschaft und/oder seinem Mitgesellschafter Rückgriff nehmen?<br />
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