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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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B. <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

I. Was heißt <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung <strong>und</strong><br />

wie kann sie aussehen?<br />

Allgemein versteht man unter <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung jede Teilnahme am<br />

Berufsleben, die unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitkräfte<br />

liegt. Bei den Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es sind das derzeit<br />

41 Wochenst<strong>und</strong>en, in best<strong>im</strong>mten Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 1 der<br />

Arbeitszeitverordnung 40 St<strong>und</strong>en pro Woche <strong>und</strong> bei Tarifbeschäftigten<br />

39 St<strong>und</strong>en pro Woche.<br />

<strong>Teilzeit</strong>beschäftigung gibt es mit ganz unterschiedlicher Arbeitszeitdauer.<br />

Das Spektrum reicht von wenigen St<strong>und</strong>en pro Woche bis hin zur Fastvollzeitbeschäftigung.<br />

Alle Beschäftigten in der B<strong>und</strong>esverwaltung haben durch die <strong>Teilzeit</strong> Spielräume<br />

bei der individuellen Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Telearbeitsplätze,<br />

besondere Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit <strong>und</strong> freiwillige Samstags arbeit<br />

sind weitere Elemente der fl exiblen Arbeitsbedingungen.<br />

1. Auswirkungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetzes<br />

Die <strong>Dienst</strong>stelle ist nach dem B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz allen Beschäftigten<br />

– Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten <strong>und</strong> Tarifbeschäftigten – gegenüber<br />

ver pfl ichtet, Arbeitszeiten <strong>und</strong> sonstige Rahmenbedingungen anzubieten,<br />

die Frauen <strong>und</strong> Männern die Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />

erleichtern (§ 12 B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz).<br />

Anträgen auf familienbedingte <strong>Teilzeit</strong> ist nach dem B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz<br />

zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht ent -<br />

gegen stehen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz). Dies gilt ausdrücklich<br />

auch für Stellen mit Vorgesetzten- <strong>und</strong> Leitungsaufgaben (§ 13<br />

Abs. 1 Satz 1 B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz). <strong>Dienst</strong>posten sind einschließlich<br />

der Funktionen mit Vorgesetzten- <strong>und</strong> Leitungsaufgaben auch zur Besetzung<br />

in <strong>Teilzeit</strong> auszuschreiben (§ 6 Abs. 1 Satz 3 B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz).<br />

Nach dem nur für Tarifbeschäftigte geltenden <strong>Teilzeit</strong>- <strong>und</strong> Befristungsgesetz<br />

ist der Arbeitgeber verpfl ichtet, <strong>Teilzeit</strong>arbeit auch den Beschäftigten

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