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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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die Arbeitszeitverringerung <strong>und</strong> die Verteilung der Arbeitszeit getroffen,<br />

sieht das <strong>Teilzeit</strong>- <strong>und</strong> Befristungsgesetz zur Förderung der <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

eine Besonderheit vor: Die Arbeitszeit verringert sich automatisch in dem<br />

gewünschten Umfang, <strong>und</strong> die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt<br />

als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die Verteilung der Arbeitszeit ändern,<br />

wenn das dienstliche Interesse daran das Interesse <strong>des</strong> Tarifbeschäftigten<br />

an der Beibehaltung erheblich überwiegt. Er muss die Änderung spätestens<br />

einen Monat vorher ankündigen.<br />

Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann frühestens nach Ablauf<br />

von zwei Jahren nach Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Arbeitgebers oder seiner berechtigten<br />

Ablehnung verlangt werden.<br />

b. Familienbedingte <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte<br />

Die familienbedingte <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG)<br />

können Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte in Anspruch nehmen, die min<strong>des</strong>tens ein<br />

Kind unter 18 Jahren oder einen pfl egebedürftigen Angehörigen betreuen<br />

oder pfl egen. Dies gilt auch für Anwärterinnen <strong>und</strong> Anwärter <strong>im</strong> Beamtenverhältnis<br />

auf Widerruf. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit<br />

besteht ein Anspruch auf Bewilligung der <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung,<br />

wenn die Voraussetzungen vorliegen <strong>und</strong> zwingende dienstliche Belange<br />

nicht entgegenstehen.<br />

Die familienbedingte <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung kann ausgeübt werden, solange<br />

die Voraussetzungen dafür vorliegen. Möglich ist jede Arbeitszeitdauer.<br />

Die Arbeitszeit kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

betragen. Unterhälftige <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung wird – anders als <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

mit min<strong>des</strong>tens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit –<br />

auf die max<strong>im</strong>ale <strong>Beurlaubung</strong>sdauer von 15 Jahren bei der <strong>Beurlaubung</strong><br />

aus familienbedingten Gründen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 BBG angerechnet.<br />

Die familienbedingte <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung ist gr<strong>und</strong>sätzlich für die vereinbarte<br />

Dauer auszuüben.<br />

Tarifbeschäftigte<br />

Der Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> (TVöD) sieht eine besondere<br />

Förderung der <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung aus familiären Gründen vor, damit<br />

Familie <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit besser in Übereinst<strong>im</strong>mung gebracht werden<br />

können. Auf Antrag kann eine <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung aus familiären

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