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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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C. Längerfristige <strong>Beurlaubung</strong><br />

I. Was heißt <strong>Beurlaubung</strong> <strong>und</strong> welche<br />

<strong>Beurlaubung</strong>szeiträume sind möglich?<br />

Unter <strong>Beurlaubung</strong> sind allgemein Zeiträume zu fassen, in denen Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter mit Genehmigung <strong>des</strong> <strong>Dienst</strong>herrn beziehungsweise<br />

Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Arbeitgebers von der Verpfl ichtung befreit sind,<br />

<strong>Dienst</strong> zu leisten oder zu arbeiten, das zugr<strong>und</strong>e liegende Beamten- beziehungsweise<br />

Arbeitsverhältnis aber bestehen bleibt.<br />

<strong>Beurlaubung</strong>en können Tage, Monate oder aber Jahre umfassen. Gegenstand<br />

dieser Broschüre sind nur die längerfristigen <strong>Beurlaubung</strong>en ab<br />

drei Monaten.<br />

Der Anlass der <strong>Beurlaubung</strong> entscheidet, ob die Bezüge weiter gezahlt<br />

werden. Für best<strong>im</strong>mte ehrenamtliche Tätigkeiten, für kirchliche <strong>und</strong><br />

sportliche Zwecke, aber auch für wichtige persönliche Anlässe kann<br />

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt werden.<br />

Die Dauer einer <strong>Beurlaubung</strong> ist nicht generell für alle <strong>Beurlaubung</strong>statbestände<br />

vorgegeben. Sie ist abhängig vom Gr<strong>und</strong> der <strong>Beurlaubung</strong>.<br />

II. Wer kann sich beurlauben lassen?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können sich alle Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten, die Anspruch<br />

auf Besoldung haben, somit auch Anwärterinnen <strong>und</strong> Anwärter, sowie<br />

Tarifbeschäftigte beurlauben lassen.<br />

III. Welche Möglichkeiten der <strong>Beurlaubung</strong> gibt es?<br />

1. Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Formen der <strong>Beurlaubung</strong> für<br />

Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte<br />

Im Jahr 1969 wurde die <strong>Beurlaubung</strong> zur Betreuung eigener Kinder eingeführt.<br />

Seit 1984 sind Freistellungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen<br />

möglich. Seit dem <strong>Dienst</strong>rechtsneuordnungsgesetz 2009 können

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