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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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e. Mehrarbeit<br />

<strong>Teilzeit</strong>beschäftigte unterliegen hinsichtlich <strong>des</strong> Ausgleichs von Mehrarbeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keinen anderen Regelungen als Vollzeitbeschäftigte. Mehrarbeit<br />

ist die mehr als fünf St<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Monat über die regelmäßige Arbeitszeit<br />

hinaus geleistete Arbeit, wenn diese dienstlich angeordnet oder genehmigt<br />

wurde. Bei <strong>Teilzeit</strong>beschäftigten ist nicht von fünf St<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Monat, sondern<br />

von der entsprechend der jeweiligen <strong>Teilzeit</strong>quote gekürzten St<strong>und</strong>enzahl<br />

auszugehen. Das heißt, bei einer <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung mit 50 Prozent<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit sind 2,5 St<strong>und</strong>en <strong>im</strong> Monat als Grenze für<br />

ausgleichspfl ichtige Mehrarbeit zugr<strong>und</strong>e zu legen. Für die Mehrarbeit wird<br />

vorrangig <strong>Dienst</strong>befreiung gewährt. Sofern dies nicht möglich ist, erhalten<br />

teilzeitbeschäftigte Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte bis zum Erreichen der vollen<br />

Arbeitszeit anteilige Besoldung <strong>und</strong> ab dann Mehrarbeitsvergütung.<br />

f. Laufbahnrecht<br />

Zeiten einer <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung werden für die Anerkennung der<br />

Laufbahnbefähigung, für Beförderungen <strong>und</strong> Aufstieg voll berücksichtigt,<br />

wenn sie hauptberufl ich ausgeübt werden. Daher entstehen laufbahnrechtlich<br />

keine Nachteile gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt<br />

auch für <strong>Teilzeit</strong>beschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit.<br />

Auch hinsichtlich der Probezeit, in der sich Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte bewähren<br />

müssen, sind Teil- <strong>und</strong> Vollzeitbeschäftigte gleich zu behandeln.<br />

Gleiches gilt für die beförderungsrelevante Erprobungszeit, die vor Übertragung<br />

eines höher bewerteten <strong>Dienst</strong>postens zurückzulegen ist. Die <strong>im</strong><br />

<strong>Teilzeit</strong>status verbrachten Zeiten werden <strong>des</strong>halb vollständig auf Probe-<br />

<strong>und</strong> Erprobungszeit angerechnet. Nur wenn nach deren Ablauf die Bewährung<br />

(noch) nicht festgestellt werden kann, weil es <strong>im</strong> Einzelfall faktisch an<br />

bewertbaren Arbeitsergebnissen fehlt, kann die Probezeit um höchstens<br />

zwei Jahre <strong>und</strong> die Erprobungszeit bis zu einer Gesamtdauer von max<strong>im</strong>al<br />

einem Jahr verlängert werden.<br />

g. Benachteiligungsverbot<br />

Nach § 25 Satz 2 BBG <strong>und</strong> § 15 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz<br />

darf sich <strong>Teilzeit</strong> weder bei der Einstellung noch be<strong>im</strong> berufl ichen<br />

Fortkommen nachteilig auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung

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