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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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a. Familienbedingte <strong>Beurlaubung</strong><br />

Längerfristige <strong>Beurlaubung</strong><br />

Die familienbedingte <strong>Beurlaubung</strong> ist aus denselben Gründen geschaffen<br />

worden wie die familienbedingte <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung <strong>und</strong> unterliegt<br />

denselben Voraussetzungen.<br />

Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte mit Anspruch auf Besoldung (damit auch Anwärterinnen<br />

<strong>und</strong> Anwärter) haben einen <strong>Beurlaubung</strong>sanspruch, wenn sie min<strong>des</strong>tens<br />

ein Kind unter 18 Jahren oder einen pfl egebedürftigen Angehörigen<br />

betreuen oder pfl egen <strong>und</strong> zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen<br />

(§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG). Ein vergleichbarer <strong>Beurlaubung</strong>sanspruch<br />

ergibt sich auch aus § 13 Abs. 1 Satz 1 B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz.<br />

Sie können sich so lange beurlauben lassen, wie die Voraussetzungen hierfür<br />

vorliegen. Die familienbedingte <strong>Beurlaubung</strong> ist dabei gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

für die bewilligte Dauer bindend.<br />

Anders als bei der familienbedingten <strong>Teilzeit</strong> gibt es jedoch eine Höchstdauer<br />

für die familienbedingte <strong>Beurlaubung</strong>. Diese beträgt 15 Jahre. Auf diese<br />

Höchstdauer sind die Zeiten einer <strong>Beurlaubung</strong> ohne Besoldung wegen<br />

eines Überhangs an Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerbern <strong>und</strong> die einer <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

anzurechnen. Alle drei Arbeitszeitmodelle dürfen auch zusammen 15 Jahre<br />

nicht überschreiten. Die Elternzeit wird nicht angerechnet.<br />

Beispiel 1:<br />

Eine Beamtin, die drei Jahre Elternzeit nach der Mutterschutz- <strong>und</strong> Elternzeitverordnung<br />

genommen hat, kann sich anschließend 15 Jahre lang aus<br />

familienbedingten Gründen beurlauben lassen.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Beamter, der nach drei Jahren Elternzeit vier Jahre in <strong>Teilzeit</strong> mit weniger<br />

als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit <strong>Dienst</strong> geleistet hat, kann<br />

sich noch elf Jahre aus familienbedingten Gründen beurlauben lassen.<br />

Besonders bei langjährigen <strong>Beurlaubung</strong>en muss der berufl iche Wiedereinstieg<br />

vorbereitet werden. Zwar ist es in erster Linie Aufgabe der Beamtinnen<br />

<strong>und</strong> Beamten, den Kontakt zur <strong>Dienst</strong>behörde zu halten, allerdings<br />

hat die <strong>Dienst</strong>stelle die Wiederaufnahme <strong>des</strong> <strong>Dienst</strong>es durch geeignete<br />

Maßnahmen zu erleichtern. Dazu gehören zum Beispiel das Angebot von<br />

Urlaubs- <strong>und</strong> Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung<br />

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