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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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e. Erholungsurlaub<br />

Längerfristige <strong>Beurlaubung</strong><br />

Die Dauer <strong>des</strong> Erholungsurlaubs – einschließlich <strong>des</strong> Zusatzurlaubs – vermindert<br />

sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat <strong>des</strong> Sonderurlaubs.<br />

f. Kündigungsschutz<br />

Die kündigungsrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen gelten auch für Tarifbeschäftigte<br />

<strong>im</strong> Sonderurlaub.<br />

g. Benachteiligungsverbot<br />

Beurlaubte Beschäftigte dürfen wegen ihrer <strong>Beurlaubung</strong> nicht ohne<br />

zwingende sachliche Gründe schlechter behandelt werden als nicht beurlaubte<br />

Beschäftigte. Neben dem allgemeinen Benachteiligungsverbot<br />

<strong>des</strong> § 612a Bürgerliches Gesetzbuch, das für alle <strong>Beurlaubung</strong>statbestände<br />

gilt, schützt § 15 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 B<strong>und</strong>esgleichstellungsgesetz Beurlaubte mit<br />

Familienpfl ichten vor einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.<br />

h. Nebentätigkeiten<br />

Für Tarifbeschäftigte <strong>im</strong> unbezahlten Sonderurlaub gelten in Bezug auf<br />

Nebentätigkeiten gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen Regelungen wie für alle<br />

anderen Tarifbeschäftigten. So haben auch Tarifbeschäftigte <strong>im</strong> Sonderurlaub<br />

jede Nebentätigkeit gegen Entgelt anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 TVöD).<br />

Bei der Frage, ob eine Nebentätigkeit untersagt oder mit Auflagen versehen<br />

werden kann oder muss, ist die besondere Situation <strong>des</strong> Sonderurlaubs,<br />

insbesondere der Wegfall der hauptvertraglichen Leistungspfl icht,<br />

zu berücksichtigen. So dürfte daher nur <strong>im</strong> Ausnahmefall gegenüber dem<br />

Beschäftigten ein Versagungsgr<strong>und</strong> oder Unterlassungsanspruch hinsichtlich<br />

der Ausübung einer Nebentätigkeit gegeben sein, zum Beispiel,<br />

wenn sonstige berechtigte Interessen <strong>des</strong> Arbeitgebers berührt werden.<br />

i. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen<br />

Krankenversicherung<br />

Nach dem ersten entgeltlosen Monat der <strong>Beurlaubung</strong> endet das sozialversicherungspfl<br />

ichtige Beschäftigungsverhältnis <strong>und</strong> es besteht keine<br />

Krankenversicherungspfl icht mehr. Kommt keine Absicherung über eine<br />

Familienversicherung in Betracht, kann ein Beitritt zur gesetzlichen Kranken -<br />

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