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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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2. Formen der <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

<strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

Für die verschiedenen Formen der <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung bestehen <strong>im</strong> Einzelnen<br />

folgende Voraussetzungen:<br />

a. Voraussetzungslose Antragsteilzeit/Allgemeiner <strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte<br />

Im Beamtenverhältnis kann auf Antrag <strong>Teilzeit</strong> bewilligt werden, wenn<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 91 Abs. 1 BBG). Weitere<br />

Voraussetzungen<br />

für die Gewährung der <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung sind<br />

nicht erforderlich. In diesem Fall muss jedoch min<strong>des</strong>tens mit der Hälfte<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit <strong>Dienst</strong> geleistet werden. Die Dauer der<br />

<strong>Teilzeit</strong> beschäftigung hängt von der beantragten Dauer ab. Eine zeitliche<br />

Obergrenze für <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung gibt es nicht. Nach Ablauf einer<br />

be willigten <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung ist eine erneute <strong>Teilzeit</strong> möglich.<br />

Es besteht gr<strong>und</strong>sätzlich die Verpfl ichtung, die <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung für<br />

die beantragte Dauer auszuüben.<br />

Tarifbeschäftigte<br />

Der voraussetzungslosen Antragsteilzeit <strong>im</strong> Beamtenrecht vergleichbar ist<br />

die <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung von Tarifbeschäftigten nach dem <strong>Teilzeit</strong>- <strong>und</strong><br />

Befristungsgesetz.<br />

Tarifbeschäftigte haben einen Anspruch auf <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht, sie eine Arbeitszeitverringerung<br />

verlangen <strong>und</strong> weder der Reduzierung noch der gewünschten<br />

Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen<br />

(§ 8 <strong>Teilzeit</strong>- <strong>und</strong> Befristungsgesetz).<br />

Die Verringerung der Arbeitszeit <strong>und</strong> der Umfang der Verringerung sind<br />

spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend zu machen. Dabei soll<br />

die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Der Arbeitgeber<br />

muss den Wunsch nach <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung mit dem Ziel einer<br />

einvernehmlichen Regelung erörtern. Die Entscheidung über die Verringerung<br />

der Arbeitszeit <strong>und</strong> ihre Verteilung hat der Arbeitgeber spätestens<br />

einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich<br />

mitzuteilen. Wird kein Einvernehmen erzielt <strong>und</strong> nicht spätestens einen<br />

Monat vor dem gewünschten Beginn eine ablehnende Entscheidung über<br />

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