30.12.2012 Aufrufe

Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Längerfristige <strong>Beurlaubung</strong><br />

Umlagen zählen nicht für die Erfüllung dieser Wartezeit. Anwartschaften,<br />

die auf zusatzversorgungspfl ichtigem Entgelt beruhen, entstehen für diesen<br />

Zeitraum nicht. Bestehende Anwartschaften bleiben unberührt.<br />

Nähere Auskünfte erteilt:<br />

Versorgungsanstalt <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder (VBL)<br />

Postfach 65 53<br />

76128 Karlsruhe<br />

V. Wie kann die <strong>Beurlaubung</strong> vorzeitig beendet werden?<br />

1. Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte<br />

Wird bei einer familienbedingten <strong>Beurlaubung</strong> eine vorzeitige Rückkehr<br />

in den <strong>Dienst</strong> angestrebt, kann dies von der <strong>Dienst</strong>behörde zugelassen<br />

werden, wenn die Fortsetzung <strong>des</strong> Urlaubs aufgr<strong>und</strong> einer veränderten<br />

Lebenssituation nicht mehr zumutbar ist <strong>und</strong> dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Pfl egesituation<br />

für einen kranken Angehörigen geändert hat <strong>und</strong> er nicht mehr<br />

wie bisher zu Hause gepfl egt wird. Die <strong>Dienst</strong>behörde kann die Dauer der<br />

familienbedingten <strong>Beurlaubung</strong> nur aus zwingenden dienstlichen Belangen<br />

beschränken.<br />

Eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub ist bei der <strong>Beurlaubung</strong> ohne<br />

Besoldung (§ 95 BBG) unter denselben Voraussetzungen möglich wie bei<br />

der familienbedingten <strong>Beurlaubung</strong>. Unterschiede gibt es jedoch bei<br />

der Begrenzung <strong>des</strong> Urlaubs durch die <strong>Dienst</strong>behörde. Ein Widerruf <strong>des</strong><br />

bewilligten Urlaubs ist für solche Fälle <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esbeamtengesetz nicht<br />

ausdrücklich vorgesehen <strong>und</strong> nur in den engen Grenzen <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Verwaltungsrechts möglich. Sie bleibt damit eine Ausnahme <strong>im</strong> Einzelfall.<br />

Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist nur mit<br />

Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> <strong>Dienst</strong>herrn möglich. Eine Beendigung der Elternzeit auf<br />

einseitigen Wunsch <strong>des</strong> <strong>Dienst</strong>herrn ist nicht vorgesehen. Ein Elternteil<br />

kann die Verlängerung seiner Elternzeit verlangen, wenn zunächst ein<br />

Wechsel der Inanspruchnahme zwischen beiden Elternteilen vorgesehen<br />

war, dieser Wechsel später jedoch aus einem wichtigen Gr<strong>und</strong> nicht stattfi<br />

nden kann.<br />

47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!