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Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Bundes

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über Fortbildungsmöglichkeiten <strong>und</strong> die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen<br />

schon während der <strong>Beurlaubung</strong>.<br />

b. Elternzeit<br />

Die Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit <strong>im</strong> Beamtenbereich ergeben<br />

sich aus § 6 der Mutterschutz- <strong>und</strong> Elternzeitverordnung in Verbindung<br />

mit § 15 Abs. 1 bis 3 B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz. Beamtinnen<br />

<strong>und</strong> Beamte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in<br />

einem Haushalt leben <strong>und</strong> dieses Kind selbst betreuen <strong>und</strong> erziehen <strong>und</strong><br />

während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenst<strong>und</strong>en arbeiten.<br />

Anders als bei der familienbedingten <strong>Beurlaubung</strong> besteht ein Rechtsanspruch<br />

auf Elternzeit ohne Rücksicht auf die dienstlichen Belange.<br />

Elternzeit wird nicht auf die Höchstgrenzen der familienbedingten <strong>Beurlaubung</strong><br />

angerechnet. Die Inanspruchnahme von Elternzeit muss sieben<br />

Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung muss eine<br />

verbindliche Festlegung erfolgen, für welche Zeiten innerhalb von zwei<br />

Jahren nach der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> Elternzeit genommen werden soll.<br />

Eltern haben die Wahl, ob sie die Elternzeit gemeinsam oder aber jeweils<br />

allein nehmen. Jedem Elternteil steht die volle Zeit bis zum dritten Geburtstag<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> unabhängig vom Verhalten <strong>des</strong> anderen Elternteils zu.<br />

Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden, eine weitere<br />

Aufteilung ist mit Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> <strong>Dienst</strong>herrn möglich.<br />

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung <strong>des</strong> dritten Lebensjahres<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann auf einen<br />

späteren Zeitraum bis zur Vollendung <strong>des</strong> achten Lebensjahres <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

übertragen werden. Die Übertragung muss rechtzeitig vor Beginn <strong>des</strong><br />

jeweiligen Abschnitts der Elternzeit beantragt werden. Sollen zum Beispiel<br />

die letzten zwölf Monate <strong>des</strong> Elternzeitanspruchs übertragen werden,<br />

muss der entsprechende Antrag vor dem zweiten Geburtstag <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

gestellt werden.<br />

c. <strong>Beurlaubung</strong> ohne Besoldung<br />

Die <strong>Beurlaubung</strong> ohne Besoldung fasst verschiedene Tatbestände mit<br />

vorwiegend arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung zusammen. Sie dient in<br />

Bereichen mit Bewerberüberhang der Einstellung von Arbeitsuchenden<br />

für die beurlaubte Person oder in Bereichen mit einem Stellenüberhang<br />

dem Stellenabbau.

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